Das OLG Hamburg hat in seinem Urteil Az. 5 U 260/08 die Rechtsansicht angedeutet, dass eine - im Rahmen eines Zeitschriftengewinnspiels eingeholte - vorformulierte Einwilligung nicht gegen § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB i.V.m. § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG verstößt; und zwar auch dann nicht, wenn sie sich inhaltlich auf Werbeanrufe zum Zwecke des Abschlusses von Abonnementverträgen über den Bezug von Zeitschriften und Zeitungen beschränkt. Anders als z.B. ein Kontoeröffnungsantrag diene - so das Gericht - ein Gratis-Gewinnspiel, welches einer Zeitschrift beigefügt ist, ersichtlich auch Werbezwecken.
Dies sei - so das Gericht weiter - dem durchschnittlich informierten und aufgeklärten Verbraucher durchaus bewusst. Wenn die vorformulierte Einwilligungsklausel auch im Übrigen rechtmäßig und insbesondere transparent ausgestaltet ist, kann sie mithin eine hinreichende Grundlage sein, um ohne Verstoß gegen § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG für Zeitungen- und Zeitschriftenabonnements bei den Verbrauchern, die die Einwilligung erteilt haben, werbend anzurufen.
Nicht zulässig ist jedoch nach Ansicht des OLG Hamburg die - im zu entscheidenden Fall verwendete – Formulierung „telefonische Angebote … aus dem Abonnementbereich“. Der Begriff „Abonnementbereich“ sei viel zu offen und konturenlos. Er wird der vom OLG Hamburg definierten Anforderung, vorformulierte Einwilligungen in Werbeanrufe im Interesse eines wirksamen Verbraucherschutzes nur in beschränktem Umfang innerhalb des jeweiligen Vertragszwecks zuzulassen, nicht gerecht.