Wir berichteten bereits am 9. Juni 2009 über die Frage, wann eine Domain „kennzeichenmäßig“ verwendet wird, und ob daher Ansprüche eines Markeninhabers ausgeschlossen sind.

Im Gegensatz zum dortigen BGH Fall (auf der entsprechend gekennzeichneten Domain war lediglich ein „Baustellen“-Schild abrufbar) wurde im Fall des Landgerichts Hamburg (Az.: 315 O 988/07) die E-Mail-Adresse und die Domain jedoch tatsächlich vor der Markenanmeldung genutzt.

Das Landgericht lehnte in seinem noch nicht rechtskräftigen Urteil allein wegen der daraus resultierenden Priorität (vgl. § 6 MarkenG) die Ansprüche des Markeninhabers nach § 14 MarkenG ab.

Es nahm an, dass durch die Verwendung der geschützten Bezeichnung als E-Mail-Adresse und als Domain kennzeichenmäßig genutzt wurde und so zugunsten des Beklagten ein älteres Schutzrecht (als Unternehmenskennzeichen gem. § 5 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 MarkenG) entstanden war. Das Landgericht nahm an, dass der Verkehr diejenigen Bestandteile, die in E-Mailadressen vor dem „@“ stehen, als „Namen“ wahrnähmen. Gleiches gelte auch für die Domain: Die Bezeichnung vor der Endung „.de“ werde üblicherweise als (ggf. zusätzlicher) „Name“ des Unternehmens verstanden, für das die Homepage eingerichtet ist.