Sie kennen sicher das Unternehmen mit vielen Bau- und Handwerkermärkten, das wochenlang in großem Stil geworben hat:

„20 Prozent auf alles, ausgenommen Tiernahrung”.

Der Haken: Das Unternehmen setzte mit Beginn der Rabattaktion für einzelne Produkte die Preise herauf und rabattierte die heraufgesetzten Preise.
Der Bundesgerichtshof hat in einem seit gestern im Volltext vorliegenden Urteil Az.: I ZR 122/06 festgestellt, dass eine solche Werbung irreführt und nach § 5 Abs. 4 Satz 1 UWG rechtswidrig ist.
Den Einwand, nur für vier von 77.000 Artikeln seien die Preise erhöht worden und deshalb sei die Bagatellklausel anzuwenden, hält das Urteil für unbeachtlich. Die Begründung:
„Werden aufgrund von Stichproben Verstöße festgestellt, können sie nicht ins Verhältnis zur Gesamtzahl der angebotenen Artikel gesetzt werden, um das Nichtüberschreiten der Bagatellgrenze darzutun.”
Der Bundesgerichtshof geht nicht auf die Frage ein, ab wann mit vorsätzlichen Täuschungen die Grenze zum Strafrecht überschritten wird.