Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.

So betitelt die neue Ausgabe - 26/2009 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

Eltern wollten soeben mit einer einstweiligen Verfügung durchsetzen, dass ihre Kinder jedenfalls bis zum 31. Juli 2009 betreut werden müssen.
Eine Kinderbetreungs-GmbH hatte wegen Auseinandersetzungen mit den Eltern den Betreuungsvertag vertragsgemäß zum 22. Juni 2009 ordentlich gekündigt.
Das Landgericht München I hat in einem Beschluss mit dem Aktenzeichen 34 0 10184/09 einen Antrag der Eltern auf Fortsetzung der Betreuung zurückgewiesen.
Das Gericht sah es als rechtswirksam an, dass der Vertrag eine sechswöchige Kündigungsfrist erlaubt, und zwar ohne einen Zusatz wie: "zum Ende eines Kindergartenjahres”. Einen Verstoß gegen § 307 BGB verneinte das Gericht. Die Eltern konnten sich auch nicht mit der Begründung durchsetzen, dass die einstweilige Verfügung nach § 940 ZPO zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig sei. Das Gericht wörtlich:
„Zwar wäre die Weiterbetreuung zunächst bis lediglich 31. 7. 2009 durch die Antragsgegnerin angesichts des Umstandes, dass die ordentliche Kündigung offenkundig nicht das Verhalten der betreuten Kinder, sondern deren Eltern, den Antragstellern, zum Anlass hatte, für die Antragsgegnerin nicht allzu beeinträchtigend. Andererseits ist nicht ausreichend glaubhaft gemacht und auch nicht ersichtlich, dass die beiden Kinder der Antragsteller in ihrer Entwicklung spürbar beeinträchtigt oder gehemmt würden, wenn sie ab 22. 6. 2009 nicht mehr bei der Antragsgegnerin betreut werden würden.
P.S.: Das Oberlandesgericht München hat die sofortige Beschwerde am 18. Juni 2009 zurückgewiesen; Az.: 8 W 1673/09.

„Merkel ist beim Volk so beliebt, weil sie es geschafft hat, so zu tun, als hätte sie mit der Politik, die sie vertritt, gar nichts zu tun ...”
Urban Priol, zitiert in "neue woche", neueste Ausgabe (25/2009)

Lehrreich zur Abgrenzung zwischen Auskunftsvertrag und bloßer Gefälligkeit ist neuerdings auch ein Urteil des Bundesgerichtshofs mit dem Az.: IX ZR 12/05.
Es ging um ein Steuerberatermandat, aber bei Rechtsanwälten kann nichts anderes gelten. Ergebnis:
Wer einem Mandanten beiläufig „in anderer Sache“ Rat erteilt, wird in vielen Fällen stillschweigend einen Auskunftsvertrag schließen – auch wenn er dafür nichts berechnet.
Maßgeblich ist eine Gesamtschau aller Umstände, doch ist ein Vertragsschluss regelmäßig dann anzunehmen, wenn die Auskunft für den Empfänger erkennbar von erheblicher Bedeutung ist und er sie zur Grundlage wesentlicher Entschlüsse machen will. Dies gilt insbesondere in Fällen, in denen der Auskunftgeber für die Erteilung der Auskunft besonders sachkundig oder ein eigenes wirtschaftliches Interesse bei ihm besteht.
Der Steuerberater (oder Anwalt) muss dann auch vor Gefahren warnen, derer sich der Frager erkennbar gar nicht bewusst ist, und die er deshalb nicht zum Inhalt des Mandats macht.
Im entschiedenen Fall drängte sich auf, dass der spätere Kläger bei der Berechnung eines zu erwartenden Veräußerungsgewinns etwas Wesentliches übersah. Darauf hätte - so der BGH - der Steuerberater hinweisen müssen, obwohl er „nur“ nach den Auswirkungen einer bestimmten Gesetzesänderung gefragt worden war.

79 Beschwerden erreichten den Deutschen Presserat wegen Medienberichten über den so genannten „Amoklauf“ von Winnenden, 13 Beschwerden hielten die Beschwerdeausschüsse für begründet. Die Pressemitteilung des Deutschen Presserats ist hier.

Knapp an der Spitze steht das Bündnis CDU/CSU mit 29 % (Gesamtbevölkerung 34 %). Es folgt sofort die FDP mit 27 % (Gesamtbevölkerung 11 %). Bündnis 90/Die Grünen 19 %. Erst dann folgt die SPD mit 17 % (27 %). Die Linke würde bei den Juristen die 5%-Hürde nicht überspringen; sie liegt bei 4 % (11 %).
Quelle: Eine Studie unseres Mandanten Emnid für das Magazin Cicero; aufgeführt bei NJW-aktuell 25/2009. Befragt wurde vor der Europawahl; die Ergebnisse sind dennoch repräsentativ aktuell.

Wir berichteten bereits am 20. April 2009 über das erste Urteil des Landgerichts München I Az.: 33 O 8579/08 zugunsten des zu Hubert Burda Media gehörenden Berliner Verlags. Nunmehr bestätigte in einem weiteren Fall das Landgericht München I in seinem uns soeben zugestellten Urteil Az.: 33 O 8796/08, dass es sich bei „SUPERillu“ um einen bekannten Titel handelt und daher die Titel: „TV- Illu“, „Fernseh-illu“, „Illu der Stars“, „Illu mit Herz“ und/oder „Illu von heute“ nicht verwendet werden dürfen.
Im Kern argumentierte das Landgericht:
Da „illu“ keine gebräuchliche Abkürzung ist und die weiteren Bestandteile jeweils nur ausschmücken, achtet der Verkehr allein auf die Besonderheit „illu“. Es besteht deshalb die Gefahr, dass verwechselt wird.

So betitelt die neue Ausgabe - 25/2009 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

Dass es im Eintragungsverfahren immer wieder zu Beanstandungen des DPMA wegen absoluter Schutzhindernisse gem. Eintrag vom 3. März 2009).
Der allgemein lesenswerte Beschluss des BPatG in Sachen „Schwabenpost“ (Az.: 29 W (pat) 13/06; vgl. auch unseren Eintrag vom 7. Mai 2009) enthält die wesentlichen Kritikpunkte, mit denen die oft rudimentären Aussagen des DPMA angegriffen werden können. Aus haftungsrechtlicher Sicht ist jedoch eine Passage hervorhebenswert:
„Dabei darf jedoch nicht die Mitwirkungspflicht des jeweiligen Anmelders übersehen werden, handelt es sich doch bei der Entscheidung über die Registrierbarkeit eines Zeichens um einen mitwirkungsbedürftigen Verwaltungsakt. ... Diese Mitwirkungspflicht des Anmelders [ist] in einem möglichst frühen Stadium des Verfahrens vor der Markenstelle wahrzunehmen ..., also regelmäßig in seiner Erwiderung auf das Beanstandungsschreiben, mit dem der Anmelder erstmals auf die mangelnde Schutzfähigkeit seines Zeichens hingewiesen wird....“.

In einer Entscheidung Az.: 21277/05 des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte wird die Rechtsprechung zum Kriterium „Beitrag zu einer Debatte von öffentlichem Interesse” entwickelt. Der EGMR geht von seinem in Medienkreisen berühmten Urteil vom 24. Juni 2004 - Az.: 59320/00 - (so genanntes Caroline-Urteil) aus, das der Bundesgerichtshof mittlerweile weitgehend umgesetzt hat.
Der Fall:
Die Tageszeitung „Der Standard“ hatte im Jahre 2004 über Gerüchte berichtet, nach denen sich die Gattin des (zwischenzeitlich verstorbenen) österreichischen Bundespräsidenten Klestil von ihrem Mann scheiden lassen wolle und einem FPÖ-Politiker sowie dem Mann der kanadischen Botschafterin nahestehe.
Der EGMR in Straßburg bestätigte die österreichische Rechtsprechung, nach welcher der Artikel rechtswidrig war.
Die Entscheidung betrifft jedoch nur den Fall, dass die Presse nicht geltend macht, die gerüchteweise verbreiteten Behauptungen hätten zugetroffen (The Court notes that at no time did the applicant company allege that the rumours were true. Abschnitt 53 der Entscheidung). Nur für diesen Fall vertritt der EGMR die Ansicht, dass der Artikel nichts zu einer öffentlichen Debatte beiträgt (The Court agrees that the latter does not contribute to any public debate in respect of which the press has to fulfil its role of „public watchdog”... Abschnitt 52).
Aus der Entscheidung lässt sich jedoch nicht herauslesen, meinen die Verf. dieser Zeilen, dass grundsätzlich Artikel zu Gerüchten über Eheprobleme von Politikern rechtswidrig sind.