Eltern wollten soeben mit einer einstweiligen Verfügung durchsetzen, dass ihre Kinder jedenfalls bis zum 31. Juli 2009 betreut werden müssen.
Eine Kinderbetreungs-GmbH hatte wegen Auseinandersetzungen mit den Eltern den Betreuungsvertag vertragsgemäß zum 22. Juni 2009 ordentlich gekündigt.
Das Landgericht München I hat in einem Beschluss mit dem Aktenzeichen 34 0 10184/09 einen Antrag der Eltern auf Fortsetzung der Betreuung zurückgewiesen.
Das Gericht sah es als rechtswirksam an, dass der Vertrag eine sechswöchige Kündigungsfrist erlaubt, und zwar ohne einen Zusatz wie: "zum Ende eines Kindergartenjahres”. Einen Verstoß gegen § 307 BGB verneinte das Gericht. Die Eltern konnten sich auch nicht mit der Begründung durchsetzen, dass die einstweilige Verfügung nach § 940 ZPO zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig sei. Das Gericht wörtlich:
„Zwar wäre die Weiterbetreuung zunächst bis lediglich 31. 7. 2009 durch die Antragsgegnerin angesichts des Umstandes, dass die ordentliche Kündigung offenkundig nicht das Verhalten der betreuten Kinder, sondern deren Eltern, den Antragstellern, zum Anlass hatte, für die Antragsgegnerin nicht allzu beeinträchtigend. Andererseits ist nicht ausreichend glaubhaft gemacht und auch nicht ersichtlich, dass die beiden Kinder der Antragsteller in ihrer Entwicklung spürbar beeinträchtigt oder gehemmt würden, wenn sie ab 22. 6. 2009 nicht mehr bei der Antragsgegnerin betreut werden würden.
P.S.: Das Oberlandesgericht München hat die sofortige Beschwerde am 18. Juni 2009 zurückgewiesen; Az.: 8 W 1673/09.