Wir berichteten bereits am 20. April 2009 über das erste Urteil des Landgerichts München I Az.: 33 O 8579/08 zugunsten des zu Hubert Burda Media gehörenden Berliner Verlags. Nunmehr bestätigte in einem weiteren Fall das Landgericht München I in seinem uns soeben zugestellten Urteil Az.: 33 O 8796/08, dass es sich bei „SUPERillu“ um einen bekannten Titel handelt und daher die Titel: „TV- Illu“, „Fernseh-illu“, „Illu der Stars“, „Illu mit Herz“ und/oder „Illu von heute“ nicht verwendet werden dürfen.
Im Kern argumentierte das Landgericht:
Da „illu“ keine gebräuchliche Abkürzung ist und die weiteren Bestandteile jeweils nur ausschmücken, achtet der Verkehr allein auf die Besonderheit „illu“. Es besteht deshalb die Gefahr, dass verwechselt wird.