Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.

Das Deutsche Patent- und Markenamt hat mit einem uns am 8. Mai zugestellten Beschluss vom 30.04.2009 (Az.: 307 82 061.0 / 05) den Widerspruch aus der Marke „MEDA“ gegen „jameda“ zurückgewiesen. Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig. Für das DPMA war entscheidend:
Die Zeichen werden - beurteilt man sie in ihrer Gesamtheit - nicht verwechselt. Die Zeichen unterscheiden sich bereits durch ihre Wortlänge. Durch sie ergibt sich eine andere Vokalfolge, eine andere Silbenzahl sowie ein anderer Sprech- und Betonungsrhythmus. Es besteht kein Anlass, einen Bestandteil der Marken wegzulassen oder zu vernachlässigen. Erfahrungsgemäß werden Bestandteile von Einwortzeichen nicht weggelassen. Der Bestandteil „ja“ wird zudem auch nicht als Zustimmung verstanden. Eine klangliche, schriftbildliche Ähnlichkeit ist zu verneinen.

Das Deutsche Patent-und Markenamt entschied in einem noch nicht rechtskräftigen Beschluss Az.: 306 54 557.8 / 16, dass zwischen „Joy Celebrity“ und „Burda Celebrity Culture“ keine Verwechslungsgefahr besteht.
Das Amt nahm an, dass die Zeichenunterschiede offensichtlich und die Zeichen auch nicht klanglich ähnlich sind.
Das Amt ergänzte: Selbst nach der Thomson Life- Rechtsprechung könne sich die Widersprechende nicht auf den Bestandteil „Celebrity“ in „Joy Celebrity“ stützen, um eine mittelbare Verwechslungsgefahr zu begründen. Der Grund:
Dieser Markenbestandteil habe einen „produktbezogenen Inhalt“ und sei somit sehr schwach. Der übereinstimmende Bestandteil „celebrity“ nehme daher keine kollisionsbegründende Stellung ein.

Das Ehepaar Jauch bietet ein Musterbeispiel dafür, wie schwierig es für Journalisten ist, zu wissen, was sie publizieren dürfen und was nicht.
Herr Jauch wollte von BUNTE wegen der Veröffentlichung von Details seiner Hochzeitsfeierlichkeiten in Geld entschädigt werden. Nachdem das Oberlandesgericht Hamburg schon im Oktober letzten Jahres eine gleiche Klage seiner Gattin abgewiesen hatte (siehe unseren Eintrag v. 24.11.2008), urteilte nun auch das Landgericht Hamburg am 24.04.2009 (Az.: 324 O 215/08) gegen Herrn Jauch zugunsten BUNTE.
Ganz anders dagegen wurde in Berlin entschieden. Die Veröffentlichung eines demselben Artikel beigegebenen Fotos wurde vom Landgericht Berlin per einstweiliger Verfügung (Az.: 27 O 871/06) für rechtswidrig erklärt. Die Publikation dieses Bildes war im Hauptsacheverfahren, das Frau Sihler-Jauch (aus ihrer Sicht) „fatalerweise“ anschließend in Hamburg einleitete, vom dortigen OLG (s.o.) für rechtmäßig erklärt und die Klage abgewiesen, während ein Kölner Gericht (Az.: 15 U 163/08) wegen einer vergleichbaren Fotopublikationen sogar eine Geldentschädigung gegenüber einem anderen Verlag zubilligte.

So betitelt die neue Ausgabe - 20/2009 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

Das BPatG warf in zwei Fällen (SCHWABENPOST und VOLKS-Marken) die Frage auf, ob und inwiefern frühere Entscheidungen binden. Eine Bindung könnte - so auch das BPatG - erforderlich sein, um die Gleichheit der Wettbewerbschancen gegenüber identischen oder vergleichbaren Voreintragungen bei der Eintragung einer Marke zu sichern.
Das BPatG legte diese Frage (neben weiteren Fragen) dem EuGH nach Der EuGH antwortete im Beschlussweg und verneinte die Frage.
Der EuGH führte aus, dass die Eintragungsfähigkeit nicht lediglich abstrakt geprüft werden dürfe. Vielmehr müsse in jedem Einzelfall auf der Grundlage der Gemeinschaftsregelung gesondert geprüft werden. Eine Bindung anhand einer vorherigen Entscheidungspraxis sei deshalb ausgeschlossen.
Ganz zugeschlagen hat der EuGH die Tür dann aber doch nicht. In guter Juristenart hat der EuGH ergänzt:
„Die für die Eintragung zuständige nationale Behörde muss zwar im Rahmen der Prüfung einer solchen Anmeldung, soweit sie in dieser Hinsicht über Informationen verfügt, die zu ähnlichen Anmeldungen ergangenen Entscheidungen berücksichtigen und besonderes Augenmerk auf die Frage richten, ob im gleichen Sinne zu entscheiden ist oder nicht, doch ist sie keinesfalls an diese Entscheidungen gebunden.“ (Rn 17)

Das Landgerichts Hamburg lässt die Betreiber von Internetforen seit Jahren schnell haften. Das OLG Hamburg ist dieser Rechtsprechung nun in einem Urteil Az.: 5 U 180/07 entgegengetreten.
Der Fall:
Der Kläger – ein Fotograf – betreibt das Portal „marions-kochbuch.de“ und machte urheberrechtliche Ansprüche gegen den Betreiber eines Internetforums geltend, auf welchem ein Nutzer ein von „marions-kochbuch.de“ heruntergeladenes Foto einstellte. Unmittelbar nachdem der Forenbetreiber von dem Rechtsverstoß erfuhr, entfernte er das Foto.
In erster Instanz verurteilte das Landgericht Hamburg den Beklagten zur Unterlassung sowie zur Zahlung von Anwalts- und Lizenzgebühren mit der Begründung , er sei als Störer für die Urheberrechtsverletzung mitverantwortlich. Der Forenbetreiber – so das Landgericht – sei in der Lage gewesen, die Rechtsverletzung etwa dadurch zu unterbinden, dass er „das Einstellen von Bildern durch Dritte auf die von ihm betriebene Webseite grundsätzlich nicht ermöglicht“.
Das OLG dagegen wies die Klage ab. Die Begründung:
Die betroffenen Inhalte seien nicht als „eigene“ Inhalte i.S.d. § 7 TMG zu bewerten. Bei postings in Foren handele es sich vielmehr um „fremde“ Informationen, für welche der Betreiber nach § 10 TMG nur eingeschränkt hafte. Anders als das Landgericht betrachte das OLG den Forenbetreiber auch nicht als Störer, denn dieser sei nicht zur vorsorglichen Überprüfung sämtlicher Inhalte auf etwaige Rechtsverletzungen verpflichtet. Eine solche Pflicht würde vielmehr „ die Überwachungspflichten überspannen und die Presse- und Meinungsäußerungsfreiheit verletzen“, unter deren Schutz Internetforen stünden.
Schließlich – so das OLG konsequent – sei der Beklagte auch nicht zur Erstattung von Abmahnkosten verpflichtet. Die Begründung:
Erst mit der Abmahnung habe der Forenbetreiberer von der Rechtsverletzung erfahren. Die Kosten für die erste Information über eine Rechtsverletzung habe der Rechteinhaber zu tragen. Von dieser Konsequenz abzuweichen, sah sich das OLG nicht veranlasst, weil der Rechteinhaber sein eigenes Interesse verfolge.

Das OLG Hamburg befasste sich in seinem Urteil Az. 5 U 148/07 mit dem Schutz des sogenannten „NIVEA-Blaus“ für Haut- und Körperpflegeprodukte.
Das OLG Hamburg schloss eine Verwechslungsgefahr aus. Die Begründung:
Das „NIVEA-Blau“ sei durchschnittlich kennzeichnungskräftig, vorgelegte Gutachten würden nicht zu einer Kennzeichnungsstärkung führen. Ein Zuordnungsgrad von (spontan) 56,5 % bzw. (gestützt) 71,7 % reiche wegen eines Freihaltebedürfnisses nicht aus.
Befragungstechnisch ist besonders interessant: Weitere Befragungen zu verwerteten, lehnte das Gericht deshalb ab, weil sich diese Umfragen regelmäßig auf die markenmäßige Verwendung der Wortmarke bezögen, nicht hingegen auf die Farbmarke.
Insgesamt sah das Gericht die Farbmarke NIVEA gegenüber den DOVE-Produkten in den Hintergrund gedrängt, so dass - so das Gericht - eine Herkunftsfunktion der konturlosen Farbmarke „NIVEA -Blau“ ausscheide.
Das OLG ließ die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zu. Eine Revision wurde zwischenzeitlich auch eingelegt (BGH I ZR 209/08).
Anmerkung zur Befragungstechnik: Die befragungstechnischen Fehlerquellen bei repräsentativen Umfragen wurden in unserer Kanzlei umfassend ermittelt und dargestellt. Es handelt sich um die einzige Darstellung dieser Art. Der befragungstechnische Mangel der Umfragen, welche das OLG Hamburg nicht berücksichtigt hat, betrifft die häufig vorkommende Fehlerquelle: § 4 Falscher Bezugsrahmen, hier Nr. 6: "Verwechseln verwandter Rechtsprobleme".

Der BGH hat in seinem Beschluss Az. I ZB 32/06 bestätigt, dass das rechtliche Institut des „Fortsetzungszusammenhangs“ auch im Rahmen des Zwangsvollstreckungsverfahrens nicht anzuwenden ist und damit mehrere zum Verstoß gegen ein gerichtliches Unterlassungsgebot führende Einzelakte nicht als fortgesetzte Handlung zu einer einheitlichen Tat zusammengefasst werden können.
Der Schuldner hatte im Abstand von 4 Monaten zwei Werbeinserate mit unterschiedlichem Inhalt veröffentlicht, die jedoch jeweils gegen einen vorliegenden Unterlassungstitel verstießen.
Nachdem der Bundesgerichtshof das aus dem Strafrecht stammende Institut des Fortsetzungszusammenhanges bereits in früheren Entscheidungen für Vertragsstrafeversprechen für unanwendbar erklärte hatte, sah er keinen Anlass für die Sanktionierung im Rahmen eines nach § 890 ZPO eingeleiteten Ordnungsmittelverfahren von dieser Rechtsprechung abzuweichen.
Ein Bedürfnis, die Grundsätze des Fortsetzungszusammenhangs anzuwenden, verneinte der BGH. Bei der Bemessung des Ordnungsmittels – so der BGH - könnten auch ohne Heranziehung der Grundsätze der fortgesetzten Handlung alle Umstände berücksichtigt werden.

Das Urteil liegt noch nicht im Volltext vor. Es interessiert aber schon jetzt, weil es sich in der Praxis doch erheblich auswirken kann.
Der BGH entschied mit Urteil vom 30.04.2009 (Az.: I ZR 191/05 – Elektronischer Zolltarif) zugunsten des Datenbankherstellers eines elektronischen Zolltarifs. Angwewandt hat der BGH § 87b und § 97 UrhG.
Nach diesen Vorschriften kann der Inhaber einer Datenbank u.a. Unterlassung und Schadensersatz von demjenigen verlangen, der eine Datenbank insgesamt oder einen nach Art oder Umfang wesentlichen Teil der Datenbank unberechtigt vervielfältigt.
Für den BGH stand fest, dass die Beklagte per Datenabgleich der Datenbank der Klägerin (der CD-ROM "Tarife") Änderungsdaten entnommen und zur Aktualisierung ihres eigenen Wettbewerbsprodukts verwendet hatte.
Aufgrund der in der Datenbank - absichtlich - versteckten unrichtigen Daten, die sich auch im Konkurrenzprodukt befanden, sei die Übernahme der gesamten Daten - so der BGH - auch bewiesen.
Als unerheblich erklärte der BGH, ob die Daten unmittelbar oder nur mittelbar, bspw. aus einer Änderungsliste, übernommen würden.
Anmerkung: Mit diesem Urteil hat der BGH eine Rechtsprechung zur Stärkung der Rechte der investitionsfreudigen Datenbankhersteller fortgesetzt. Darüber hinaus leitet der BGH, wie schon kurz erwähnt, dazu an, wie sich Datenbankhersteller beweismäßig schützen können: mit absichtlichen (aber unschädlichen) Fehlern.

So betitelt die neue Ausgabe - 19/2009 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.