Das OLG Hamburg befasste sich in seinem Urteil Az. 5 U 148/07 mit dem Schutz des sogenannten „NIVEA-Blaus“ für Haut- und Körperpflegeprodukte.
Das OLG Hamburg schloss eine Verwechslungsgefahr aus. Die Begründung:
Das „NIVEA-Blau“ sei durchschnittlich kennzeichnungskräftig, vorgelegte Gutachten würden nicht zu einer Kennzeichnungsstärkung führen. Ein Zuordnungsgrad von (spontan) 56,5 % bzw. (gestützt) 71,7 % reiche wegen eines Freihaltebedürfnisses nicht aus.
Befragungstechnisch ist besonders interessant: Weitere Befragungen zu verwerteten, lehnte das Gericht deshalb ab, weil sich diese Umfragen regelmäßig auf die markenmäßige Verwendung der Wortmarke bezögen, nicht hingegen auf die Farbmarke.
Insgesamt sah das Gericht die Farbmarke NIVEA gegenüber den DOVE-Produkten in den Hintergrund gedrängt, so dass - so das Gericht - eine Herkunftsfunktion der konturlosen Farbmarke „NIVEA -Blau“ ausscheide.
Das OLG ließ die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zu. Eine Revision wurde zwischenzeitlich auch eingelegt (BGH I ZR 209/08).
Anmerkung zur Befragungstechnik: Die befragungstechnischen Fehlerquellen bei repräsentativen Umfragen wurden in unserer Kanzlei umfassend ermittelt und dargestellt. Es handelt sich um die einzige Darstellung dieser Art. Der befragungstechnische Mangel der Umfragen, welche das OLG Hamburg nicht berücksichtigt hat, betrifft die häufig vorkommende Fehlerquelle: § 4 Falscher Bezugsrahmen, hier Nr. 6: "Verwechseln verwandter Rechtsprobleme".