Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.

Wegen eines UWG-Verstosses war ein rechtskräftiger Unterlassungstitel gegen einen Mitbewerber erwirkt worden. Nach anschließendem Verstoß gegen den Titel wurde nicht aus diesem vollstreckt, sondern erneut Unterlassungsklage erhoben – diesmal durch eine (rechtlich selbständige) Schwestergesellschaft der Gläubigerin. Das OLG Hamburg bejahte die Zulässigkeit in seinem rechtskräftigen Urteil Az.: 5 U 99/07, – und zwar auch für den Fall, dass die Muttergesellschaft als Holding die Verfolgung von Rechtsverstößen zentral koordiniert.
In Abgrenzung zu der zu § 8 Abs. 4 UWG (Missbrauch durch Mehrfachverfolgung) ergangenen BGH-Rechtsprechung stellt das OLG darauf ab, dass der zugunsten der Schwestergesellschaft vorliegende Unterlassungstitel keine ausreichende Handhabe für die Klägerin biete. Das erneute, verschuldensunabhängige Unterlassungsverfahren - so das OLG Hamburg - sei gegenüber dem Vollstreckungsbehelf des § 890 ZPO auch die effektivere Verfahrensart.

„Zwei Krankenhausärzte treffen sich wieder auf dem Gang. Fragt der Vorgesetzte: 'Wie war die Operation?' - Der Assistenzarzt: 'Operation?' Sie sagten doch Obduktion'!.”
Nach SUPERillu 13/2009.

„Eine Neunzigjährige beichtet: 'Hochwürden, ich habe Ehebruch begangen.' - 'Aber Oma', sagt der Pfarrer, 'das muss doch ein halbes Jahrhundert her sein.' - 'Das schon, aber ich rede so gerne darüber!'.”
Aus SUPERillu 13/2009.

Von diesen 50 % kontrolliert nahezu die Hälfte, ob das Verbot eingehalten wird. Erklärt werden das Benutzungsverbot vor allem auch mit Rechtsunsicherheiten und der Gefahr, dass - wenn die private Nutzung erlaubt wird - Persönlichkeitsrechte den betrieblichen Belangen bei der Rechtsanwendung vorgezogen werden.
Quelle: der neue Datenschutz-Berater 3/2009 mit einem Hinweis auf die Studie „IT-Security 2008”.

Dreist: Ein Anwalt hatte versucht, Verkehrsanwaltskosten festsetzen zu lassen, obwohl er hinsichtlich einer vom Gegner eingelegten und anschließend wieder zurückgenommenen Nichtzulassungsbeschwerde keinen Prozessanwalt beim BGH beauftragt hatte. Der Antragsteller machte geltend, er habe den Verfahrensverlauf beobachtet.
Das Kammergericht hat beschlossen, das Kostenfestsetzungsgesuch zurückzuweisen; Az.: 2 W 138/08.
Die Begründung: Wenn kein Prozessanwalt beauftragt wird, kann (denknotwendig) auch keine vorzeitige Beendigung eines Auftrages nach Nr. 3405 Nr.1 VV RVG vorliegen. Es fehlt schon an einem „Ziel für die Vermittlungstätigkeit“. Die bloße Beobachtung des Beschwerdeverfahrens über die Nichtzulassung ist gebührenmäßig noch dem vorausgegangenen Rechtszug zuzuordnen.

Ein Arbeitnehmer hatte schriftlich fristlos gekündigt. Der Arbeitgeber nahm diese Kündigung hin. Später machte der Arbeitnehmer geltend, die fristlose Kündigung sei rechtswidrig und damit unbeachtlich.
Das Bundesarbeitsgericht urteilte am 12. März, Az.: 2 AZR 894/07. Die schriftliche Urteilsbegründung liegt noch nicht vor. Soviel steht jedoch bereits fest:
Das BAG, der Zweite Senat, behandelt in einem solchen Falle die rechtswidrige Kündigung so, als sei sie rechtmäßig.
Das BAG löste das Problem - anders als früher: AP §626 Nr. 64 - nicht mit einer Umdeutung der Kündigung in ein Angebot auf Aufhebung des Arbeitsverhältnisses und Annahme dieses Angebots durch den Arbeitgeber. An dieser Lösung wird sich das BAG durch den seit 1. Mai 2000 geltenden § 623 BGB gehindert gesehen haben. Nach diesem neuen § 623 bedarf ein Auflösungsvertrag zu seiner Wirksamkeit bekanntlich der Schriftform.
Das Urteil greift vielmehr auf das Verbot widersprüchlichen Verhaltens zurück.
Nach dieser dogmatischen Einordnung ist das Urteil entsprechend auch für ordentliche Kündigungen anwendbar.

Der Bundesgerichtshof hat in seinem erst seit gestern vorliegenden Urteil Az.: VIII ZR 32/08 Internetanbietern einen bequemen Weg gewiesen, Risiken abzuwenden.
Gewonnen hat den Prozess ein Anbieter von Mobiltelefonen und von Mobilfunk-Dienstleistungen. Verloren hat der Bundesverband der Verbraucherverbände. Ein Kunde hatte wie angeboten gekauft. Für den Anbieter reichte es aus zu antworten: „Leider ist die Ausweisung in unserem September-Prospekt nicht korrekt erfolgt”.
Der BGH nimmt im Anschluss an ein BGH-Urteil vom 7.11.1996 an, dass diese Hinweise nach dem „Empfängerhorizont” lediglich den werbenden und unverbindlichen Charakter der Katalogangaben und -abbildungen verdeutlichen, nicht aber die Bedingungen eines Vertrags über die im Katalog angebotenen Waren und Dienstleistungen”. Es handelt sich also - so der BGH - „noch nicht um rechtsverbindliche Angebote, sondern lediglich um Werbung, mit der ein Kunde zur Abgabe eines Angebots aufgefordert werden soll”.
Der BGH wendet demnach einen Grundsatz an, den jeder kennt, der einmal eine Vorlesung zum Bürgerlichen Recht - Allgemeiner Teil gehört hat, nämlich: Es handelt sich lediglich um eine Aufforderung zur Abgabe von Angeboten (invitatio ad offerendum).
Auf dieser Basis lehnt der BGH insbesondere die Anwendung der Regeln zu Allgemeinen Geschäftsbedingungen und des Umgehungsverbots ab.

In Auseinandersetzungen um die Verbreiterhaftung wird Betroffenen von Dritten immer wieder vorgeworfen, dass sie gegen die Presse vorgehen und nicht gegen den in der Presse Zitierten.
Wie gefährlich es jedoch ist, gegen den Zitierten vorzugehen, veranschaulicht ein neues Urteil des Landgerichts München I, Az.: 23 0 17284/08.
Das LG München I gelangte zu dem Ergebnis, es sei rechtswidrig gewesen, die Gemeinde in einem Artikel zu kritisieren, ein Projekt sei „schwarz betrieben” worden. Die Gemeinde hätte demnach grundsätzlich gut daran getan, gegen den Zeitungsartikel vorzugehen. Gestritten hat die Gemeinde jedoch mit einem Rechtsanwalt, der nach dem Bericht der Zeitung sich so - das Projekt sei schwarz betrieben worden - geäußert hat. In dem Streit der Gemeinde mit dem Rechtsanwalt hat das LG München I jedoch festgestellt:
Prozessual ist es der Gemeinde aber in keinster Weise gelungen, dem Rechtsanwalt hier die Urheberschaft nachzuweisen. Der Rechtsanwalt hat glaubhaft bestätigt, dass er niemals Kontakt mit dem Journalisten hatte (obwohl ein in Richtung dieser Behauptung gehendes kritisches Schreiben des Rechtsanwalts Gegenstand des Zeitungsartikels gewesen ist). „Der Weg dieses Schreibens zur Presse ist umstritten.”

So betitelt die neue Ausgabe - 13/2009 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

Das Landgericht München I hat in einem noch nicht rechtskräftigen Urteil Az.: 7 0 1686/09 die ständige Münchener Rechtsprechung bestätigt, nämlich:
„Bringt ein Antragsteller durch zu langes Zuwarten zum Ausdruck, dass ihm die gerichtliche Durchsetzung seines Anspruchs nicht besonders eilig ist, ist die Eilbedürftigkeit zu verneinen. Davon ist nach ständiger Rechtsprechung auszugehen, wenn ein Antragsteller länger als einen Monat untätig bleibt (st. Rspr. des OLG München, vgl. ...), es sei denn, es liegt ein triftiger Grund für das Nichttätigwerden vor (st. Rspr. des OLG München)”.
Der entschiedene Fall zeichnet sich dadurch aus, dass der Antragsteller schon gegen einen in einer Rechtekette Voranstehenden hätte vorgehen können. Das LG München I wörtlich in der Urteilsbegründung:
Diese Rechtsprechung ist auch im Bereich des Urheberrechts für den Fall anzuwenden, dass ein vermeintlicher Rechteinhaber mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung erstmals gegen ein innerhalb einer Rechtekette der Verletzerseite 'niedriger' stehendes Glied vorgeht, obwohl er bereits früher gegen einen innerhalb der Verletzerseite 'höher' stehendes Glied, insbesondere den Hersteller oder Alleinlizenzgeber eines Bild- und Tonträgers, mit guten Erfolgsaussichten hätte vorgehen können und kein vernünftiger Grund für diese zögerliche Vorgehensweise vorliegt.”
Anmerkung: Die Rechtsprechung zum Zuwarten ist bekanntlich uneinheitlich. Umstritten ist bereits, ob eine Regelfrist angenommen werden soll. Betont wird stets, dass jedenfalls die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen sind. Unter die von den Münchener Gerichten angesetzte Regelfrist von einem Monat gehen die Gerichte als Regel nicht. Weitere Einzelheiten finden Sie in den Kommentierungen zu § 12 UWG.