Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.

Das OLG Frankfurt hat in einem Beschluss Az.: 6 W 89/08 der Beklagten nach sofortigem Anerkenntnis die Kosten auferlegt, obwohl der Zugang der vorprozessualen Abmahnung bestritten war. Ein einfaches Bestreiten des Zugangs ist zwar grundsätzlich ausreichend, weil der Nichtzugang der Abmahnung eine „negative Tatsache“ darstellt. Legt der Kläger jedoch qualifiziert dar, dass ausgesendet wurde, und bietet er Beweis an, dann kehrt sich die Darlegungs- und Beweislast um.

So betitelt die neue Ausgabe - 10/2009 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

„Versöhnt? Warum machen sie so ein Geheimnis daraus?”
Diese beiden Fragen durften gestellt werden.
Zur ersten Frage („Versöhnt?”):
„Denn in Bezug auf den bloßen Umstand der Versöhnung hat sich die Antragstellerin inzwischen ihres Privatsphärenschutzes begeben, indem sie sich [nach jahrelanger Trennung] bei einem Golf-Turnier in Bad Giesbach im Juli 2008 gemeinsam mit ihrem [bekannten] ehemann als Paar den Pressefotografen zeigte.”
Zur zweiten Frage („Warum machen sie ein solches Geheimnis daraus?”):
„Auf der anderen Seite hat die Antragstellerin durch ihr Verhalten, indem sie sich einerseits Pressefotografen gegenüber mit ihrem Mann als Paar präsentiert, sich andererseits aber nicht öffentlich äußert, wiederum ein öffentliches Interesse an der Frage geweckt, wieso sie sich nicht öffentlich zur Beziehung äußert, ...”.
So entschieden hat das Landgericht Hamburg in seinem - uns am 23. 2. 2009 zugestellten - Urteil Az.: 324 0 647/08.
Wie schwierig es für Journalisten ist abzugrenzen, zeigt der zweite Teil des Urteils. In ihm legen die Richter dar, dass sich ihres Erachtens die Zeitschrift dagegen nicht damit auseinandersetzen durfte, „in welcher Weise die Antragstellerin und ihr Ehemann nach jahrelanger Trennung wieder zusammengefunden bzw. nach ihrer Versöhnung Zeit miteinander verbracht hätten.”

Am Urteil Az.: 3 U 77/07 des Oberlandesgerichts Hamburg kann schwerlich vorbei, wer mit Reichweiten oder IVW-Daten werben will.
Gestritten wurde um die Alleinstellungsbehauptung „beliebteste“ Programmzeitschrift.
Der werbende Verlag konnte für sein Produkt zwar auf die höchste Leserreichweite (MA und AWA) verweisen, lag in der verkauften Auflage (IVW) aber hinter dem klagenden Wettbewerber zurück. Die Werbung richtete sich sowohl an Fachkreise als auch an das allgemeine Publikum. In der Publikumswerbung verwies der Verlag mit einem Sternchen auf die MA.
Zur Verkehrsauffassung der Fachkreise nahm das Gericht an, dass diese Kreise die Eigenschaft „beliebteste“ auf „eine oder mehrere“ der ihnen bekannten marktrelevanten Parameter (IVW, MA bzw. AWA, ZAS) bezögen, sich insoweit aber keine zweifelsfreie und eindeutige Zuordnung vornehmen lasse – auch wenn die Leserreichweite (verbreitete Auflage) für die Fachkreise i.d.R. von vorrangigem Interesse sei. Begrifflich liege somit zumindest „Mehrdeutigkeit“ vor, die sich der Werbende entgegenhalten lassen müsse.
Bei der Verkehrsauffassung der Verbraucherkreise nimmt das Urteil hingegen keine „Mehrdeutigkeit“ an, sondern zieht die Grundsätze der BGH-Entscheidung „Marktführerschaft“ (GRUR 2004,244) heran. Dort hatte der BGH ausgeführt, dass dem durchschnittlichen Zeitschriftenleser häufig nicht bewusst sei, dass der Erfolg eines Presseobjektes nicht ausschließlich anhand der verkauften Auflage ermittelt werde. Aus diesem Grunde – so das OLG Hamburg - führe auch der Sternchenhinweis auf die „MA“ nicht aus der Irreführungsgefahr heraus, da der Verbraucher die „MA“ nicht kenne, sie jedenfalls nicht auf eine Reichweitenerhebung beziehe sondern vielmehr vermute, in ihr den Beleg für die „verkaufte“ Auflage zu finden.

Der BGH hat in einem noch unveröffentlichten Urteil Az.: I ZR 135/06 – ahd.de bekräftigt, dass dem Inhaber eines Kennzeichenrechts grundsätzlich kein umfänglicher Löschungsanspruch gegenüber dem „störenden“ Domain-Inhaber zuerkannt wird. Veröffentlicht wurde bislang eine Mitteilung der Pressestelle Nr. 39/2009. Der BGH sieht einen Löschungsanspruch nur dann, wenn schon das Halten der Domain für sich gesehen – beispielsweise wegen der Bekanntheit der Marke – Rechte des Klägers verletzt (BGH, Az.: I ZR 137/04 – Euro Telekom).
Der Österreichische Oberste Gerichtshof (Az.: 17Ob13/07x) schwenkte bereits im Jahr 2007 von einer entgegengesetzten auf die gleiche Rechtsprechung ein. Die ältere Rechtsprechung war damit begründet worden, dass der Inhalt einer Website jederzeit veränderbar sei, so dass die Nachhaltigkeit des erwirkten Unterlassungsgebots nur durch einen Anspruch auf Löschung der Domain sichergestellt werden könne.

In seinem Beschluss Az.: 5 W 117/08 stellt das OLG Hamburg auf die herrschende Meinung ab. Im Kern:
Es fehlt an einer begangenen oder drohenden Wettbewerbshandlung. Es besteht im entschieden Fall nicht ausnahmsweise ein gesetzliches Schuldverhältnis; - „so sinnvoll eine Antwort zur Vermeidung von Rechtsstreitigkeiten auch sein mag”.
Im entschiedenen Fall hatte die Abgemahnte - was im Urteil erwähnt wird - die vom Abmahner beanstandete Werbeanzeige weder in Auftrag gegeben noch war sie für die Anzeige verantwortlich; sie hatte auch „nicht zurechenbar den Anschein eines von ihr begangenen Verstoßes gesetzt”.

Aktuell interessiert Fußgänger in Skigebieten ein Urteil des Landgerichts Coburg, Az.: 22 0 858/06. Eltern hatten ihre Kinder zum Skilift gebracht. Auf dem Rückweg stürzte die Mutter auf einer eisigen Schneefläche und brach sich das Handgelenk. Das LG Coburg urteilte, dass Gemeinden auf Gehwegen außerhalb geschlossener Ortschaften grundsätzlich nicht streuen müssen. Eine Ausnahme billigte das Gericht im entschiedenen Fall schon deshalb nicht zu, weil an der Unfallstelle Skifahrer mit Skiern unterwegs waren und Ski auf gestreutem Boden beschädigt werden können.

Dann gehören Sie heute zu einer Minderheit. 22 % der Bevölkerung ab 16 Jahre „machen gerne mit”. Im Jahre 1965 waren es noch 38 %. -- „Mache mir nichts daraus”, antworteten 43 %. Schaubild 1.
Nur verhältnismäßig Wenige finden, dass Fasnacht/Karneval/Fastnacht „nicht in unsere Zeit passt”; nämlich 9 %, ziemlich gleichmäßig auf die Altersgruppen verteilt. Schaubild 2.
Wer sagt eigentlich - wo - was? „Karneval” ist überhaupt noch nicht nach Berlin vorgedrungen. Nordrhein-Westfalen kennt nur „Karneval”, Bayern nur „Fasching”, „Fasnacht” überwiegt im Gebiet Rhein-Main/Südwest. Schaubild 3.

Das Bundesarbeitsgericht legt in seinem Urteil Az.: 5 AZR 74/08 dar:
Beschränkt sich eine Entscheidung des Arbeitgebers zu Lohnerhöhungen nicht auf einzelne Betriebe des Unternehmens, dann muss der Arbeitgeber betriebsübergreifend gleich behandeln. Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz verbietet jedoch nur, Arbeitnehmer gegenüber anderen Arbeitnehmern in vergleichbarer Lage sachfremd schlechter zu stellen.
Ein unterschiedliches Ausgangsniveau der Löhne, ein unterschiedlicher betriebswirtschaftlicher Erfolg und eine höhere Leistungsanforderung in einzelnen Betrieben können sachliche Gründe für eine unterschiedliche Behandlung bei Lohnerhöhungen bilden.
Da im entschiedenen Fall die Beklagte, ein Logistik- und Paketdienstleistungsunternehmen, nicht betriebsübergreifend verglichen hatte, hob das BAG das Urteil des LAG auf und verwies den Rechtsstreit zur weiteren Aufklärung der sachlichen Gründe an das LAG zurück.

„Deutschland sucht“ – Ja was? Den Superstar? Nein, das „hässlichste Jugendzimmer“.
Das OLG Köln hat jüngst in einem Urteil Az. 6 U 147/08 einer Möbel- und Einrichtungshauskette verboten, Logos ähnlich der ovalen Wort-/ Bildmarke „Deutschland sucht den Superstar“ mit den Wortbestandteilen „XYZ sucht Deutschlands hässlichstes Jugendzimmer“ bzw. „XYZ sucht Deutschlands hässlichstes Wohnzimmer“ vor dunkelblauem Hintergrund zu benutzen. Die Möbel- und Einrichtungshauskette veranstaltete ein Gewinnspiel, bei dem über die von Teilnehmern eingesandten motto-getreuen Fotos abgestimmt werden sollte.
Das OLG Köln bejahte eine Markenverletzung; zwar nicht nach BGH Az.: I ZR 159/02 – Lila Postkarte (wir berichteten über dieses Urteil bereits am 16. Juli 2005) wies das OLG Köln auch den Einwand des Verwenders zurück, die Kunst- und die Meinungsfreiheit, Art. 5 GG, seien betroffen.