Das Bundesarbeitsgericht legt in seinem Urteil Az.: 5 AZR 74/08 dar:
Beschränkt sich eine Entscheidung des Arbeitgebers zu Lohnerhöhungen nicht auf einzelne Betriebe des Unternehmens, dann muss der Arbeitgeber betriebsübergreifend gleich behandeln. Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz verbietet jedoch nur, Arbeitnehmer gegenüber anderen Arbeitnehmern in vergleichbarer Lage sachfremd schlechter zu stellen.
Ein unterschiedliches Ausgangsniveau der Löhne, ein unterschiedlicher betriebswirtschaftlicher Erfolg und eine höhere Leistungsanforderung in einzelnen Betrieben können sachliche Gründe für eine unterschiedliche Behandlung bei Lohnerhöhungen bilden.
Da im entschiedenen Fall die Beklagte, ein Logistik- und Paketdienstleistungsunternehmen, nicht betriebsübergreifend verglichen hatte, hob das BAG das Urteil des LAG auf und verwies den Rechtsstreit zur weiteren Aufklärung der sachlichen Gründe an das LAG zurück.