Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.

Das OLG Jena hat in einem neuen Urteil Az.: 2 U 202/08, das heute in etlichen Landstrichen Bedeutung gewinnen kann, entschieden, dass Hauseigentümer verpflichtet sind, bei plötzlichem Tauwetter Schnee und Eis vom Dach zu räumen.
Hauseigentümer sind - so der juristische Fachausdruck - verkehrssicherungspflichtig. Sie müssen die Vorkehrungen treffen, die erforderlich und zumutbar sind, um Schädigungen möglichst zu verhindern.
Sind - wie in dem vom OLG Jena beurteilten Fall - auf dem Dach keine Schneefanggitter angebracht, besteht bei extremen Witterungsbedingungen die Pflicht, Schnee und Eis zu beobachten und erforderliche Schutzmaßnahmen zu ergreifen. Unter Umständen müssen sogar im Einzelfall Fachleute eingeschaltet werden.

Diese Frage stellt sich fortlaufend, wenn ein Unterlassungsbeschluss im Widerspruchs- oder Berufungsverfahren inhaltlich modifiziert wird. „Aus gegebenem Anlass”:
Das OLG Hamburg hat schon in seinem Urteil vom 12.4.2007 (3 U 290/06) das Wesentliche zusammengefasst:
Keine erneute Vollziehung bei „unwesentlichen“ Änderungen. Unwesentlich ändern z.B. Verbotseinschränkungen und bloße Konkretisierungen des Verbots. Unwesentlich geändert ist auch, wenn selbständige Ziffern des Verbotsausspruchs entfallen. Neu vollzogen werden muss dagegen, wenn der neue Beschluss den Tenor erweitert oder i.S. eines „aliuds“ ändert.
Im Ausgangsfall war zunächst das Verbot einer über eine bestimmte Internetdomain veröffentlichten Werbung ausgesprochen worden. Die einstweilige Verfügung wurde mit der Maßgabe bestätigt, dass die Werbung schlechthin und somit unabhängig davon untersagt wird, über welche Domain sie zugänglich ist.
In diesem Fall war inhaltlich erweitert worden. Dementsprechend hätte erneut vollzogen, also zugestellt werden müssen, um die Rechte aus der einstweiligen Verfügung zu erhalten.

So betitelt die neue Ausgabe - 09/2009 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

Das Landgericht Berlin meint in einem noch nicht rechtskräftigen Urteil, Az.: 27 0 1097/08:
„Der Umstand, dass der Kläger der neue Lebensgefährte der bekannten Schauspielerin ... ist und sich mit ihr in der Öffentlichkeit gezeigt hat, rechtfertigt es ebenfalls nicht, dass aus Anlass seiner Beziehung über seine IM-Vergangenheit berichtet wird. Durch die Begleitung von ... in der Öffentlichkeit hat der Kläger sich nicht der Öffentlichkeit als ehemaliger Stasi-IM präsentiert, sondern ist als reine Privatperson anzusehen.”
Wortgleich hat sich das LG Berlin in Parallelprozessen geäußert, so in dem Verfahren Az.: 27 0 1097/08.
Die Urteilsbegründungen gehen nicht auf den (unbestrittenen) Vortrag ein, dass die bekannte Schauspielerin gerade auch für Ihren „Kampf gegen das Vergessen” vielfach geehrt worden ist, und sie sich dafür einsetzt, dass „Schuld und Verantwortung nicht verjähren”. Dieser Kampf gegen das Vergessen betrifft allerdings nicht unmittelbar die Stasi, sondern einen anderen Teil der deutschen Geschichte.
Es ist jeweils vorgesehen, Berufung einzulegen.

Fordern Sie aber dennoch das Schicksal nicht heraus. Ergänzen Sie die Unterschrift maschinenschriftlich mit dem Namen.
Das Oberlandesgericht Oldenburg hatte eine rechtzeitig eingereichte Berufung wegen fehlender Unterzeichnung als unzulässig verworfen, weil sich der Schriftzug auf Fragmente zweier Buchstaben beschränke und nicht zu einer Paraphe abgegrenzt werden könne.
Der BGH zeigte sich in seinem Beschluss Az.: V ZB 165/08 jedoch großzügiger. Der rettende Anker war wohl, auch wenn dies in der Begründung nicht ganz klar zum Ausdruck kommt, dass bei der Unterschrift maschinenschriftlich stand: „Dr. O... M..., Rechtsanwalt (für RA C... M...”).
So konnte der BGH feststellen: „Der Schriftzug ... lässt Andeutungen des ersten und des letzten Buchstabens des aus nur drei Buchstaben bestehenden Familiennamens von Dr. M... erkennen. Die Linienführung und die Plazierung der Schriftzeichen sind individuell, ermöglichen ohne weiteres die Unterscheidung von anderen Unterschriften und entsprechen der Art, in der Rechtsanwalt Dr. M... von ihm gefertigte Schriftsätze üblicherweise unterschreibt.”

Heinz Rühmann steht in der Gesamtbevölkerung ab 16 Jahre an der Spitze. Bei den 16-29-Jährigen führt Franz Beckenbauer. Siehe bitte Schaubild 1 und die Fortsetzung in Schaubild 2.
Aufschlussreich sind die Unterschiede zu „typischen” Ost- oder West-Persönlichkeiten: Schaubild 3.
Repräsentativ ermittelt hat diese Daten unsere Mandantin IfD Allensbach.

Der 2.Senat des Kammergerichts hat sich in einem uns soeben zugestellten Beschluss Az.: 2 W 253/08 zur Anrechnung der Geschäftsgebühr nunmehr dem BGH angeschlossen.
Soweit ersichtlich vertritt jetzt bundesweit nur noch der 1.Senat des Kammergerichts die Rechtsauslegung, die nach 1 W 111/08 und 4.11.2008 / 1 W 395/08).
Nach der bereits gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, bewirkt dagegen die Anrechnungsvorschrift Vorbemerkung 3 Abs.4 VV RVG, dass die Verfahrensgebühr von vorneherein nur in - um den Anrechnungsbetrag - geminderter Höhe entsteht, wenn der Bevollmächtigte des Prozessgegners bereits vorgerichtlich tätig war. Dieser Rechtsprechung des BGH hat sich nun der 2. Senat angeschlossen und – dem BGH folgend – bestätigt, dass es für die Anrechnung gleichgültig ist, ob die vom Prozessgegner unter Umständen auf materiellrechtlicher Grundlage zu erstattende Geschäftsgebühr unstreitig, geltend gemacht, tituliert oder sogar schon beglichen ist.

Zwei EDV-Systemhäuser stritten über die Frage, ob die Bezeichnungen „HEITEC“ und „HAITEC“ verwechslungsfähig sind; BGH Az.: I ZR 162/05.
Zu entscheiden war: Wirkt das jeweils mit dem Begriff „High Tech“ übereinstimmende Klangbild für im Hochtechnologiebereich tätige Unternehmen beschreibend, so dass insoweit ein Freihaltebedürfnis besteht und somit eine Verwechslungsgefahr verneint werden muss.
Der BGH entschied: Die Beschränkung des Schutzumfangs dient dazu, eine Monopolisierung der freizuhaltenden Angabe durch den Inhaber des Zeichens zu vermeiden. Im Verhältnis zu anderen Zeichen, die sich ebenfalls an die freizuhaltende Angabe anlehnen und diese verfremden, ist der Schutzumfang nicht begrenzt.
Mit anderen Worten: „HEITEC“ und „HAITEC“ sind trotz des gemeinsamen Ursprungs „High Tech“ verwechslungsfähig.

Seit gestern liegt ein Beschluss des Bundesgerichtshofs vor, der - sich auf einen früheren Beschluss beziehend - darlegt, Az.: II ZR 101/07:
„Nachdem das Landgericht der in erster Instanz rechtzeitig erhobenen Rüge [der fehlenden Prozesskostensicherheit] nicht stattgegeben hat, hätte er sie in seiner Berufungsbegründung wiederholen müssen. Die im Berufungsrechtszug unterbliebene Rüge kann im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nicht nachgeholt werden.”

So betitelt die neue Ausgabe - 08/2009 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.