Fordern Sie aber dennoch das Schicksal nicht heraus. Ergänzen Sie die Unterschrift maschinenschriftlich mit dem Namen.
Das Oberlandesgericht Oldenburg hatte eine rechtzeitig eingereichte Berufung wegen fehlender Unterzeichnung als unzulässig verworfen, weil sich der Schriftzug auf Fragmente zweier Buchstaben beschränke und nicht zu einer Paraphe abgegrenzt werden könne.
Der BGH zeigte sich in seinem Beschluss Az.: V ZB 165/08 jedoch großzügiger. Der rettende Anker war wohl, auch wenn dies in der Begründung nicht ganz klar zum Ausdruck kommt, dass bei der Unterschrift maschinenschriftlich stand: „Dr. O... M..., Rechtsanwalt (für RA C... M...”).
So konnte der BGH feststellen: „Der Schriftzug ... lässt Andeutungen des ersten und des letzten Buchstabens des aus nur drei Buchstaben bestehenden Familiennamens von Dr. M... erkennen. Die Linienführung und die Plazierung der Schriftzeichen sind individuell, ermöglichen ohne weiteres die Unterscheidung von anderen Unterschriften und entsprechen der Art, in der Rechtsanwalt Dr. M... von ihm gefertigte Schriftsätze üblicherweise unterschreibt.”