Der 2.Senat des Kammergerichts hat sich in einem uns soeben zugestellten Beschluss Az.: 2 W 253/08 zur Anrechnung der Geschäftsgebühr nunmehr dem BGH angeschlossen.
Soweit ersichtlich vertritt jetzt bundesweit nur noch der 1.Senat des Kammergerichts die Rechtsauslegung, die nach 1 W 111/08 und 4.11.2008 / 1 W 395/08).
Nach der bereits gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, bewirkt dagegen die Anrechnungsvorschrift Vorbemerkung 3 Abs.4 VV RVG, dass die Verfahrensgebühr von vorneherein nur in - um den Anrechnungsbetrag - geminderter Höhe entsteht, wenn der Bevollmächtigte des Prozessgegners bereits vorgerichtlich tätig war. Dieser Rechtsprechung des BGH hat sich nun der 2. Senat angeschlossen und – dem BGH folgend – bestätigt, dass es für die Anrechnung gleichgültig ist, ob die vom Prozessgegner unter Umständen auf materiellrechtlicher Grundlage zu erstattende Geschäftsgebühr unstreitig, geltend gemacht, tituliert oder sogar schon beglichen ist.