Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.

Am 26. Januar 2009 hatten wir über ein Urteil des OLG München zur eingeschränkten Aufsichtspflicht für Eltern zur Internetnutzung ihrer minderjährigen Kinder berichtet. Gegenstand dieses Urteils war ein deliktischer Anspruch.
Vertragsrechtlich urteilen die Gerichte oft anders. Ein 12-jähriger Junge hatte für 600 Euro mehrfach Sex-Hotlines angerufen. Das Amtsgericht Bonn (Az.: 3 C 65/07) entschied:
Der Vater kann die abgebuchten Telefongebühren nicht erfolgreich zurückverlangen. Begründung:
Der Telefonanbieter könne in der Regel nicht wissen, ob der Anrufer volljährig oder vom Inhaber des Telefonanschlusses zur Durchführung der Telefonate ermächtigt ist. Ggf. müsse der Anschlussinhaber eigene Vorkehrungen treffen, um Missbrauchsfälle zu verhindern.

So zitiert ein morgen erscheinender FOCUS-Artikel in seinem Schluss-Satz Joachim Schütz vom Werbeverband OWM. Wertvoll an dem Artikel ist zunächst, dass nun voraussichtlich das Problem allgemein von der Publikumspresse aufgegriffen wird. Als Beispiele führt FOCUS auf, dass politische Blitzumfragen und die Media-Analyse bedroht sind.
Die Bedrohung geht darauf zurück, dass die bis jetzt geplante Novellierung des Bundesdatenschutzgesetzes der repräsentativen Markt- und Meinungsforschung die Daten zur Bildung von Stichproben verwehrt. Es soll sogar ausgeschlossen sein, öffentlich zugängliche Daten - wie zum Beispiel das Hochschullehrerverzeichnis - zu nutzen.
Der Verf. dieser Zeilen meint, dass der Gesetzgeber mit der Novellierung in der bisherigen Fassung die von der Verfassung garantierte Forschungsfreiheit, das Demokratieprinzip, die Presse-und Informationsfreiheit sowie die Berufsfreiheit im Übermaß missachtet.
So entspricht es sicherlich nicht dem Grundgesetz, dass sich die Politik in wesentlichen Teilen der demokratischen Kontrolle durch repräsentative Blitzumfragen entledigt.

Wir berichteten bereits am 5. Februar 2009 über prozessuale Aspekte des Urteils Az.: T-420/03 - BOOMERANG des Gerichts Erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften.
Aus Sicht der Medienunternehmen ist aus diesem Urteil noch ein fehlgeschlagener Kunstgriff beachtenswert. Eine Partei argumentierte, die von ihrer älteren Marke „Boomerang” erfassten Waren „Sportartikel” (der Klassen 8, 11, 18, 24, 25, 28) könnten als Werbeträger für „Fernsehen” (Klasse 41) dienen, sodass eine Verwechslungsgefahr zwischen ihren älteren Marken und der Marke „Boomerang TV” bestehe.
Zur Verwechslungsgefahr i.S.d. Art 8 Abs. 1 b) Verordnung Nr. 40/94 stellte das Gericht jedoch - selbstverständlich möchte man sagen - fest:
Der Umstand, dass mediale Produkte als Werbemedium für Sportartikel dienen können, oder dass der Sportsektor mit dem Bereich von Fernsehproduktionen in Zusammenhang stehen kann, ist nicht geeignet, eine für die Verwechslungsgefahr erforderliche Waren- und Dienstleistungsähnlichkeit zu belegen.
Trotz weitgehender Identität der zu vergleichenden Zeichen scheiterte der Widerspruch einer spanischen Kaufhauskette, da keine relevante Waren- und Dienstleistungsähnlichkeit zwischen den mit der „Fernsehproduktion“ verbundenen Dienstleistungen einerseits und andererseits „Sportartikeln“ im weitesten Sinne besteht. Das Gericht stellte fest, eine Verwechslungsgefahr sei ausgeschlossen, da die jeweiligen Waren und Dienstleistungen keinen konkurrierenden oder einander ergänzenden Charakter aufwiesen und solche Zusammenhänge zu vage seien.

Das Gericht Erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften stellte in seinem Urteil Az.: T-420/03 – BOOMERANG klar, dass die Regeln 15 ff. der Verordnung Nr. 2868/95 zur Übermittlung aller relevanten Widerspruchsunterlagen an das HABM strikt einzuhalten sind. Nach Fristablauf ist ein „Nachbessern“ – auch in späteren Instanzen – nur schwer möglich.
Die Widersprechende war ihren Verpflichtungen sogar trotz einer entsprechenden Aufforderung des HABM nicht nachgekommen. Sie übermittelte nur einen Teil der erforderlichen Widerspruchsunterlagen in der von ihr selbst gewählten Verfahrenssprache Englisch.
Teilweise wurden lediglich übersetzte Waren- und Dienstleistungsverzeichnisse übermittelt. Ansonsten fehlten für eine Vielzahl von Widerspruchsmarken Eintragungsdokumente.
Die vorgelegten Unterlagen reichten dem HABM nicht aus. Sie lehnte es ab, diese Marken bei der materiellen Widerspruchsprüfung zu berücksichtigen. „Nachbesserungen“ wurden abgelehnt.
Zu Recht, wie das Gericht feststellte: Weder „brauchen“ nach Art. 74 Abs. 2 der Verordnung Nr. 40/94 noch nach den Regeln 15 ff. der Verordnung Nr. 2868/95 verspätet eingereichte Unterlagen und Beweismittel berücksichtigt zu werden, wenn es der Widersprechenden infolge eigener Versäumnisses nicht gelungen ist, die Tatsachen oder Rechte nachzuweisen, auf die sich ihr Widerspruch gründet.

So betitelt die neue Ausgabe - 07/2009 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

Der EuGH beantwortete in seinem neuen Urteil Az.: C-495/07 die vom Obersten Patent- und Markensenat (Österreich) vorgelegte Frage: Wird eine Marke „ernsthaft“ benutzt (hier: eine Marke für Getränke), wenn sie für Waren (hier: Getränke) gebraucht wird, die der Markeninhaber den Käufern anderer von ihm vertriebener Waren (hier: Textilien) nach Abschluss des Kaufvertrags kostenlos mitgibt?
Der EuGH legt Art. 10 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken vor dem Hintergrund der Eignung zur Herkunftsunterscheidung aus. Angesichts der großen Anzahl eingetragener Marken und der zwischen ihnen möglichen Konflikte ist es erforderlich, so der EuGH für den entschiedenen Fall, eine Benutzung nur dann anzuerkennen, wenn die Marke auf dem Markt der Waren oder Dienstleistungen dieser Klasse verwendet wird ist. Da die kostenlosen Waren (hier: Getränke) nicht mit dem Ziel vertrieben worden sind, auf den Markt jener Waren vorzudringen, verneinte der EuGH die vorgelegte Frage: Eine ernsthafte Benutzung (für Getränke) liegt nicht vor.

Der Verband Bayerischer Zeitschriftenverlage in Bayern veranstaltet unter diesem Titel morgen einen Verlagsabend. Hier finden Sie eine Kurzinformation und hier nähere Hinweise zum Programm.

Dieser lateinische Rechtsgrundsatz vermochte einer beklagten Anwaltskanzlei nicht zu nutzen. Sarkastisch könnte man formulieren: Was das Gericht nicht sieht, macht den Rechtsanwalt schadensersatzpflichtig.
In einem Mietrechtsstreit hatten sowohl das Gericht als auch die Anwaltskanzlei der Klägerin eine der Klägerin günstige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs übersehen. Die Klägerin verlor den Prozess. Wäre die BGH-Rechtsprechung berücksichtigt worden, wäre das Verfahren anders verlaufen (Entscheidung voll zugunsten der Klägerin oder Zulassung der Revision).
Die Klägerin mochte ihrer Anwaltskanzlei nicht auch noch deren Anwaltsgebühren (und andere Kosten) bezahlen. Nun klagte die Kanzlei gegen ihre Mandantin auf Zahlung der Anwaltsgebühren. Es kam, wie es kommen musste: Der BGH entschied mit seinem Urteil Az.: IX ZR 179/07 gegen die Kanzlei. Dass auch das Gericht die BGH-Rechtsprechung nicht kannte, ließ der BGH außer acht. Die Begründung:
Der Grundsatz „iura novit curia“ gelte nur im Verhältnis eines juristisch nicht gebildeten Laien zum Gericht. Der zum Pflichtenkreis eines Anwalts gehörende Beibringungsgrundsatz beziehe sich hingegen nicht nur auf die entscheidungserheblichen Tatsachen, sondern auch auf die Darlegung der rechtlichen Grundlagen. Der dem Mandanten durch die rechtskräftige Klageabweisung entstandene Schaden sei dem Anwalt haftungsrechtlich trotz des Umstandes zuzurechnen, dass das Gericht nur deswegen zu einer Fehlentscheidung gelangte, weil es die abweichende BGH-Rechtsprechung (selbst) übersehen hatte.

„Zwei Sonntagsjäger sind auf der Jagd. Der eine legt auf einen Hasen an, drückt ab. Sagt der zweite: 'Schieß lieber noch mal. Ich glaube, der hat den Schuss nicht gehört'. ”
Aus FreizeitSpass 6/2009.

„Zum Anwalt kommt ein Klient. 'Bitte, Herr Rechtsanwalt, ich möchte eine Auskunft. Heute kam eine Kundin mit einem Hund in meine Metzgerei, was natürlich verboten ist, und der Hund erwischt auch tatsächlich eine Riesenwurst. Ist nun die Kundin verpflichtet, die zehn Euro dafür zu bezahlen oder nicht?' 'Natürlich', erklärt der Anwalt, 'die Kundin muss den Schaden bezahlen'. 'Dann muss ich Ihnen allerdings sagen: Die Kundin war Ihre Frau und der Hund gehört Ihnen!'.
'Na schön', meint der Anwalt. 'Sie bekommen Ihre zehn Euro.' Strahlend prahlt der Metzger am nächsten Tag bei seinen Kunden, wie er mit dem Anwalt fertig geworden sei. Zwei Tage später bekommt er vom Anwalt eine Rechnung über 50 Euro für geleistete Rechtsauskunft.”