Wir berichteten bereits am 5. Februar 2009 über prozessuale Aspekte des Urteils Az.: T-420/03 - BOOMERANG des Gerichts Erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften.
Aus Sicht der Medienunternehmen ist aus diesem Urteil noch ein fehlgeschlagener Kunstgriff beachtenswert. Eine Partei argumentierte, die von ihrer älteren Marke „Boomerang” erfassten Waren „Sportartikel” (der Klassen 8, 11, 18, 24, 25, 28) könnten als Werbeträger für „Fernsehen” (Klasse 41) dienen, sodass eine Verwechslungsgefahr zwischen ihren älteren Marken und der Marke „Boomerang TV” bestehe.
Zur Verwechslungsgefahr i.S.d. Art 8 Abs. 1 b) Verordnung Nr. 40/94 stellte das Gericht jedoch - selbstverständlich möchte man sagen - fest:
Der Umstand, dass mediale Produkte als Werbemedium für Sportartikel dienen können, oder dass der Sportsektor mit dem Bereich von Fernsehproduktionen in Zusammenhang stehen kann, ist nicht geeignet, eine für die Verwechslungsgefahr erforderliche Waren- und Dienstleistungsähnlichkeit zu belegen.
Trotz weitgehender Identität der zu vergleichenden Zeichen scheiterte der Widerspruch einer spanischen Kaufhauskette, da keine relevante Waren- und Dienstleistungsähnlichkeit zwischen den mit der „Fernsehproduktion“ verbundenen Dienstleistungen einerseits und andererseits „Sportartikeln“ im weitesten Sinne besteht. Das Gericht stellte fest, eine Verwechslungsgefahr sei ausgeschlossen, da die jeweiligen Waren und Dienstleistungen keinen konkurrierenden oder einander ergänzenden Charakter aufwiesen und solche Zusammenhänge zu vage seien.