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Willkommen bei der Kanzlei Prof. Schweizer

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Gesellschafter: Univ.-Prof. Rechtsanwalt Dr. Robert und Rechtsanwältin Andrea Schweizer

Geschäftsführerin: Rechtsanwältin Andrea Schweizer

Wir berichteten am 25. August 2009: Der Bundesgerichtshof hat die von einem kurzen redaktionellen Beitrag begleitete Bildveröffentlichung Jauchs auf der Titelseite einer Rätselzeitschrift als Eingriff in dessen Vermarktungsrecht eingestuft und den Rechtsstreit zur Feststellung der Höhe einer angemessenen Lizenzentschädigung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Nebenbei: Gegen dieses BGH-Urteil hat der betroffene Verlag bereits Verfassungsbeschwerde eingereicht.
Ungeachtet dessen hatte das OLG Hamburg in dem vom BGH zurückverwiesenen Betragsverfahren nun zu entscheiden. Es hat die auf Zahlung von 100.000 Euro gerichtete Lizenzentschädigungsklage mit einem noch unveröffentlichten Urteil vom 22.12.2009 (Az.: 7 U 90/06) bis auf einen Betrag von 20.000 € abgewiesen und dem Kläger 80% der Verfahrenskosten mit der Folge auferlegt, dass ein Großteil des zugebilligten Entschädigungsbetrages von diesen Kosten „aufgezehrt“ wird. 20.000 Euro sind dem Moderator und Geschäftsmann also zuerkannt und 80 % der Gerichts- und Anwaltskosten auferlegt worden.
Weitere Einzelheiten:
Herr Jauch konnte nicht mit seiner Auffassung durchdringen, der Beitrag sei wie eine „Werbeanzeige“ zu honorieren. Das Gericht würdigte im Rahmen der nach § 287 ZPO vorzunehmenden Schätzung zwar, dass der Moderator einen überragenden Bekanntheitsgrad genieße und ihm deshalb ein außerordentlicher Werbewert zukomme. Es legte bei der Bemessung einer angemessenen Entschädigung aber lizenzmindernd zugrunde, dass Herr Jauch – anders als bei einer Werbeanzeige - nicht als Produktempfehler bzw. „Testimonial“ erscheine.
Neben der geringen Verkaufsauflage sei, so das Gericht, des Weiteren zu berücksichtigen, dass die Veröffentlichung nur „knapp die Qualität verfehle“, die sie zu einem presserechtlich geschützten Beitrag werden lasse, sie also keine Werbung im eigentlichen Sinne darstelle.
In Rechnung stellte der Senat zudem, dass der Beitrag eine gewisse Werbewirkung zugunsten Herrn Jauchs bzw. der von ihm moderierten Sendung „Wer wird Millionär?“ schaffe und insofern Informationscharakter besitze.
Schließlich: Der Käufer der Zeitschrift lasse sich bei seiner Kaufentscheidung nicht wesentlich von der Hoffnung leiten, dort einen Artikel über den auf der Titelseite abgebildeten Prominenten zu finden. Vielmehr sei er im Wesentlichen an den Rätseln interessiert.
Die Revision wurde nicht zugelassen.