Am 26. Januar 2009 hatten wir über ein Urteil des OLG München zur eingeschränkten Aufsichtspflicht für Eltern zur Internetnutzung ihrer minderjährigen Kinder berichtet. Gegenstand dieses Urteils war ein deliktischer Anspruch.
Vertragsrechtlich urteilen die Gerichte oft anders. Ein 12-jähriger Junge hatte für 600 Euro mehrfach Sex-Hotlines angerufen. Das Amtsgericht Bonn (Az.: 3 C 65/07) entschied:
Der Vater kann die abgebuchten Telefongebühren nicht erfolgreich zurückverlangen. Begründung:
Der Telefonanbieter könne in der Regel nicht wissen, ob der Anrufer volljährig oder vom Inhaber des Telefonanschlusses zur Durchführung der Telefonate ermächtigt ist. Ggf. müsse der Anschlussinhaber eigene Vorkehrungen treffen, um Missbrauchsfälle zu verhindern.