Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.

Die Berufungsgründung per Telefax war um 00.02 Uhr (und somit verspätet), per e-mail jedoch bereits um 23.55 eingegangen. Der BGH hat in seinem neuen Beschluss Az.: IX ZB 41/08 festgestellt, dass diese per e-mail übermittelte Berufungsbegründung nicht fristwahrend ist. Eine e-mail stelle – so der BGH – keinen nach § 520 Abs.3 S.1 ZPO zwingend vorgesehenen Schriftsatz i.S.v. § 130 ZPO dar.
Der BGH leitet seine Beurteilung im Umkehrschluss aus § 130a ZPO ab, der für bestimmte Schriftsätze ein mit elektronischer Signatur versehenes Dokument zulässt. Dieser Regelung – so der BGH – hätte es nicht bedurft, wenn ein elektronisches Dokument bereits von § 130 ZPO erfasst würde. Eine e-mail stelle – anders als ein ausgedruckter unterzeichneter Schriftsatz – kein „schriftliches Dokument“ dar und bestehe allein aus einer nachträglich noch veränderbaren Datenfolge, der eine dem Papierdokument vergleichbare dauerhafte Fassung nur bei Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur i.S.d. § 130a ZPO verliehen werde.

So betitelt die neue Ausgabe - 02/2009 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

Wunderkerzen:
Nicht für jeden Brandschaden muss die Versicherung aufkommen: Beispielsweise dürfen Wunderkerzen – so steht es auch auf dem Packungswarnhinweis – nur im Freien oder über einer feuerfesten Unterlage abgebrannt werden. Wurden die Wunderkerzen im Zimmer über einer mit getrocknetem Moos ausgelegten Weihnachtskrippe abgebrannt, ist die Hausratversicherung (wegen grob fahrlässiger Verursachung des Versicherungsfalls) leistungsfrei, so das Landgericht Offenburg Az.: 2 O 197/02. Andererseits ist es, so das Oberlandesgericht Frankfurt a.M., Az.: 3 U 104/05, nicht schon grob fahrlässig, überhaupt Wunderkerzen am frischen und feuchten Baum abzubrennen. Denn – so das Gericht – die Allgemeinheit sieht Wunderkerzen nicht als gefährlich an.
Böller:
Wenn Eltern ihren Kindern erlauben, selbstständig Böller anzuzünden, haften sie unter Umständen für den daraus entstehenden Schaden. Das Oberlandesgericht Schleswig (Az 5 U 123/97) geht davon aus, dass für einen Siebenjährigen das Hantieren mit Feuerwerkskörpern nicht angesagt ist. Deshalb hatten hier die Eltern wegen der verletzen Aufsichtspflicht für den angerichteten Schaden aufzukommen.
Raketen:
Von örtlichen Sonderregelungen abgesehen, ist es In der Silvesternacht erlaubt, (zugelassene) Feuerwerkskörper zu zünden. Die Gebrauchsanleitung muss jedoch selbstvertändlich beachtet werden. Da niemals ein Fehlstart von Raketen völlig ausgeschlossen werden kann, muss aber ein Abschussplatz gewählt werden, von dem aus fehlgehende Raketen aller Voraussicht nach keinen nennenswerten Schaden anrichten können; BGH, Az. VI ZR 71/84. In der Neujahrsnacht wird nicht gegenüber Schaulustigen gehaftet, die sich im Freien in der Nähe der Abschussstellen aufhalten und sich auf das Feuerwerk einstellen können.

Ja. 1950 zur Zeit des Koreakrieges, 1973 in der Ölkrise, beim Regierungswechsel von Kanzler Schmidt zu Kanzler Kohl zu Beginn der 80er Jahre und 2002 wenige Monate nach den Terroranschlägen auf das Worldtrade-Center. Siehe Schaubild 1.
Aufgegliedert geht die Bevölkerung ab 16 Jahre in das Neue Jahr: mit Hoffnungen 34 %, mit Befürchtungen 28 %, Skepsis 30 %. Schaubild 2.
Am auffälligsten ist, dass die Bevölkerung im eigenen Umfeld weniger von einer schlechten wirtschaftlichen Lage betroffen ist als es der öffentlichen Meinung entspricht. 54 % spüren kaum Auswirkungen. Schaubild 3.
Unsere Mandantin IfD Allensbach ermittelt die Daten zum Jahreswechsel nun seit sechs Jahrzehnten.

Der FOCUS von morgen berichtet:
„Nach Plänen der Europäischen Union sollen Hersteller von Hustenbonbons nicht mehr mit der angeblich wohltuenden [aber wohl nachweisbaren, Verf.] Wirkung ihrer Süßigkeiten 'für Hals und Rachen' werben dürfen. Bonbons enthalten aus der Sicht der Brüsseler Aufseher dafür zu viel Zucker. Im Januar will die EU eine Liste vermeintlich ungesunder Lebensmittel präsentieren, für die die Werbung mit gesundheitsbezogenen Angaben untersagt wird. 'Das ist völliger Unsinn, die EU verbietet uns hier die Werbung mit einer wahren Tatsache', heißt es beim Bundesverband der Deutschen Süßwarenindustrie (BDSI).”
Anmerkung: Wenn Sie links bei „Suche” eingeben „Werbeverbote”, erhalten Sie eine Reihe von Hinweisen zu den - sich auf die Volkswirtschaft und die Pressefreiheit auswirkenden - Problemen um die Werbeverbote. Sie können dort auch feststellen, dass die Planungen für ein Süßwaren-Werbeverbot nicht überraschen. Eher überrascht, wie dieses geplante Verbot konkretisiert wird, - eben auch zu Lasten von Hustenbonbons. Recht bekommen wieder einmal diejenigen, die vor dem Dominoeffekt und maßlosen Ausuferungen gewarnt haben.

Rechtsuchende setzen oft als selbstverständlich voraus, dass sich die Gerichte auskennen. Dieses Vertrauen geht jedoch zu weit.
Henssler und Deckenbrock stellen beispielsweise zu einem Urteil des Oberlandesgerichts Köln, Az.: 6 U 177/07, das anwaltliche Berufsrecht betreffend, fest:
„Die Entscheidung des OLG Köln zeigt, dass die Instanzgerichte nur sehr selten mit dem anwaltlichen Berufsrecht konfrontiert werden und daher auch mit der notwendigen Literatur kaum ausgestattet sind. Der Senat arbeitet nicht nur - wie es die in die Entscheidung aufgenommenen Zitate zeigen - mit veralteten Auflagen von Kommentaren zur BRAO, sondern berücksichtigt auch nicht, dass der BGH in zwei jüngeren Entscheidungen bereits die Zulässigkeit der Anwalts-AG bejaht hat.
Quelle: EWiR Entscheidungen zum Wirtschaftsrecht Kurzkommentare vom 19. 12. 2008.
Anmerkung: Sogar bei Google war bereits im Jahre 2005 die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ausgewiesen worden, und zwar sogar an erster Stelle des am nächsten liegenden und am meisten gebrauchten Schlagworts, nämlich ”Anwalts AG”. Das OLG Köln hat sein Urteil erst am 27. 2. 2008 verkündet, also mehr als zwei Jahre später. Ebenso bemerkenswert: Von Rechtsanwälten verlangt die Rechtsprechung, dass die Anwälte die Rechtsprechung kennen, zumal die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.

„Der Himmel fängt am Boden an.”
So ein Bub zu seiner Oma. Erwin Esch, Meister der Glaskunst, hat diesen Satz in seinem Atelier an die Wand geschrieben. Dazu die "BR radiozeitung" 52/2008 - 1/2009, die Tiefe dieses Satzes jedoch nur zum geringeren Teil erfassend: "Geahnt hat Eisch schon immer, dass zuviel Abgehobenheit in die Irre führt. Dass eine Bodenhaftung wichtig ist. Dass man ein Fundament braucht. Dass man nur stark ist, wenn man eine Erdung hat."

So betitelt die neue Ausgabe - 01/2009 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

Immer wieder üben Hoteliers auf Gäste, die sich in einem Internet-Portal negativ geäußert haben, so lange Druck aus, bis die Gäste entnervt zusagen, die Bewertung zurückzuziehen. Aber die Hoteliers freuen sich über eine solche Zusage zu früh.
Die Betreiber der Reiseportale wollen vermeiden, dass Bewertungen nur aufgrund des auf Gäste ausgeübten Drucks entfernt werden müssen. Denn zumeist sind gerade diese Bewertungen für andere Nutzer der Plattform von großem Interesse.
Die Betreiber der Bewertungs-Portale haben eine gute Lösung gefunden. Sie lassen sich in ihren AGB oft ein unwiderrufliches Nutzungsrecht an den Inhalten einräumen und löschen nicht, soweit es angebracht ist.
Der Gast sieht sich dann allerdings dem Problem ausgesetzt, wie er die Zusage, die Bewertung zurück zu ziehen, gegenüber dem Hotelier einhalten soll.
Das Amtsgericht Wolgast hat nun unter dem Aktenzeichen 1 C 501/07 klar zugunsten eines bewertenden Gastes entschieden, dass er seiner vertraglichen Zusage bereits dadurch gerecht wird, dass er den Plattformbetreiber zur Löschung auffordert. Eine Erfolgspflicht trifft ihn nicht, da er auf die tatsächliche Löschung keinen Einfluss hat und ihm die Leistung daher unmöglich ist.
Im Ergebnis hat das Amtsgericht hier den alten Rechtsgrundsatz „impossibilium nulla obligatio“, heute verankert in berichtet.

Für jeden, der eine Reise plant, kann ein Internet-Reiseportal mit Bewertungen für Hotels, Ferienwohnungen oder neuerdings auch Kreuzfahrtschiffe ein Segen sein. Diese Transparenz ist dem einen oder anderen schlecht burteilten Hotelbetreiber ein Dorn im Auge: Mit allen Mitteln versuchen sie, ehemalige Gäste, die sich negativ über den Beherbergungsbetrieb äußern, „mundtot“ zu machen.
Dass Gäste sich nicht beugen müssen, solange sie die allgemeinen äußerungsrechtlichen Grenzen einhalten, zeigt ein Urteil des Amtsgerichts Wolgast Az.: 1 C 501/07.
Der Beklagte war für mehrere Tage Gast in einem von den Klägern betriebenen bzw. geführten Hotel, welches vom deutschen Hotel- und Gaststättenverband mit vier Sternen klassifiziert ist. Angesichts diverser Begebenheiten und Zustände in dem Hotel äußerte der Beklagte auf dem Hotelbewertungsportal www.holidaycheck.de:
„maximal 3-Sterne-Hotel; alles andere im Hotel, was wir bewerten können durch unsere Nutzung, entsprach überwiegend getünchter Nostalgie, gepaart mit unternehmerischer Arroganz“.
Das AG Wolgast hat Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche der Kläger verneint: Ein Anspruch aus § 1004 BGB in Verbindung mit dem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb (§ 823 Abs. 1 BGB) besteht, so das Gericht nach den bekannten Grundsätzen, nur wenn unwahre Tatsachen behauptet werden oder es sich um Schmähkritik handelt, weil die Äußerung dann nicht mehr vom Recht auf freie Meinungsäußerung gedeckt ist. Die zitierte Äußerung des Beklagten ist, so legt das AG Wolgast dar, eine Meinungsäußerung, die nicht schmäht:
Mit „maximal 3-Sterne-Hotel“ wollte der Beklagte nicht die offizielle Sterneklassifizierung des Hotels in Zweifel ziehen, sondern seine eigene Bewertung zum Ausdruck bringen. Der zweite Teil der Äußerung stellt ebenfalls eine Wertung des Beklagten dar, die zwar negativ, aber nicht so stark gefasst ist, dass damit eine Schmähung verbunden wäre. Die Worte umschreiben – so das Amtsgericht Wolgast – in zulässiger Weise die Wertung „mehr Schein als Sein“.