Wunderkerzen:
Nicht für jeden Brandschaden muss die Versicherung aufkommen: Beispielsweise dürfen Wunderkerzen – so steht es auch auf dem Packungswarnhinweis – nur im Freien oder über einer feuerfesten Unterlage abgebrannt werden. Wurden die Wunderkerzen im Zimmer über einer mit getrocknetem Moos ausgelegten Weihnachtskrippe abgebrannt, ist die Hausratversicherung (wegen grob fahrlässiger Verursachung des Versicherungsfalls) leistungsfrei, so das Landgericht Offenburg Az.: 2 O 197/02. Andererseits ist es, so das Oberlandesgericht Frankfurt a.M., Az.: 3 U 104/05, nicht schon grob fahrlässig, überhaupt Wunderkerzen am frischen und feuchten Baum abzubrennen. Denn – so das Gericht – die Allgemeinheit sieht Wunderkerzen nicht als gefährlich an.
Böller:
Wenn Eltern ihren Kindern erlauben, selbstständig Böller anzuzünden, haften sie unter Umständen für den daraus entstehenden Schaden. Das Oberlandesgericht Schleswig (Az 5 U 123/97) geht davon aus, dass für einen Siebenjährigen das Hantieren mit Feuerwerkskörpern nicht angesagt ist. Deshalb hatten hier die Eltern wegen der verletzen Aufsichtspflicht für den angerichteten Schaden aufzukommen.
Raketen:
Von örtlichen Sonderregelungen abgesehen, ist es In der Silvesternacht erlaubt, (zugelassene) Feuerwerkskörper zu zünden. Die Gebrauchsanleitung muss jedoch selbstvertändlich beachtet werden. Da niemals ein Fehlstart von Raketen völlig ausgeschlossen werden kann, muss aber ein Abschussplatz gewählt werden, von dem aus fehlgehende Raketen aller Voraussicht nach keinen nennenswerten Schaden anrichten können; BGH, Az. VI ZR 71/84. In der Neujahrsnacht wird nicht gegenüber Schaulustigen gehaftet, die sich im Freien in der Nähe der Abschussstellen aufhalten und sich auf das Feuerwerk einstellen können.