Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.

Die deutsche Vertriebsgesellschaft eines großen Sportartikelherstellers (mit einem Marktanteil unter 30 %) darf in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen bestimmen:
„Dem Besteller ist es untersagt, die Ware über Internetauktions-Plattformen zu verkaufen.
So entschieden hat das Landgericht München I in einem Urteil Az.: 33 0 22144/07. Die Begründung:
So wird nur die Qualität gesichert. Bei Internet-Auktions-Plattformen werden immer wieder Fälschungen hochwertiger Markenprodukte und Gebrauchtwaren unterschiedlicher Qualität und Güte angeboten. Außerdem hat der Vertriebsweg „Versteigerung” bei einigen Verkehrskreisen den Ruf des Anrüchigen. „Angesichts dieser Umstände kann es einem Unternehmen ... nicht untersagt werden, bestimmte Vertriebskanäle nicht zu bedienen, wenn und solange dies nicht zu einer Einschränkung des Kundenkreises führt.” Der Kundenkreis wird - so das Gericht - durch eine solche Bestimmung nicht eingeschränkt, weil der interessierte Internethändler die Ware über seine eigene Homepage oder die eines Dritten anbieten kann.

Wir berichteten bereits am 20.05.2008 und am 17.11.2008 über die Markenangriffe der BUNTE gegen die Anlehnungsversuche: „BUNTE FREIZEIT“ und „MEINE BUNTE WOCHE“.
Nunmehr liegt auch das zweite vollständige Urteil des LG München I (Az.: 33 O 7736/08) – „BUNTE FREIZEIT“ vor. Das LG München I bejahte eine Verwechslungsgefahr i.S.d. § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG zwischen „BUNTE und „BUNTE FREIZEIT“.
Einzelheiten aus der Begründung:
„BUNTE“ verfügt über eine deutlich gesteigerte Kennzeichnungskraft für „Zeitschriften“, wobei diese auch dem reinen Wortzeichen zukommt – auf die grafische Gestaltung kommt es nicht an. Da der Bestandteil „FREIZEIT“ rein beschreibend ist, wird „BUNTE“ als der prägende Bestandteil wahrgenommen. Somit besteht eine unmittelbare Verwechslungsgefahr.
Zudem bejahte das Gericht eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne. Der Grund, so das Gericht:
„BUNTE“ ist in „BUNTE FREIZEIT“ selbständig kennzeichnend enthalten. Auf die bildlichen Bestandteile des jüngeren Zeichens kommt es ebenfalls nicht an, da „angesichts der Bekanntheit der Zeitschrift 'BUNTE' keine Gestaltungen des Zeichens 'BUNTE FREIZEIT' für Zeitschriften denkbar ist, die nicht zu der dargestellten Verwechslungsgefahr führen würde“.

Das Landgericht Berlin bestätigt in einem uns am 17. Dezember zugestellten Urteil Az.: 27 0 852/08 das rechtliche Interesse an der Feststellung, dass ein bestimmter Pressebericht nicht gegen den Tenor eines gerichtlichen Unterlassungstitels verstoße.
Das Gericht bejaht somit die Zulässigkeit einer entsprechenden negativen Feststellungsklage – trotz eines bereits vom Gläubiger eingeleiteten Ordnungsmittelverfahrens.
Bislang war die Zulässigkeit eines solchen parallelen Vorgehens nur für den Bereich des Wettbewerbsrechts bekannt. Der BGH (I ZR 172/05) hat wettbewerbsrechtlich bestätigt, dass der Schuldner nicht nur im Ordnungsmittelverfahren Angriffen entgegentreten, sondern gleichzeitig eine negative Feststellungsklage erheben kann. Dieses BGH-Urteil betrifft den Fall , dass nach einem Unterlassungsurteil darüber gestritten wurde, ob eine abgewandelte Werbeanzeige verboten ist.
Die gleichzeitige Zulässigkeit beider Verfahrensarten erschließt sich aus den unterschiedlichen Streitgegenständen. Während der Ordnungsmittelantrag sich auf konkrete, in der Vergangenheit liegende Verstöße bezieht, klärt die negative Feststellungsklage die in die Zukunft gerichtete Frage der Zulässigkeit einer bestimmten Veröffentlichung.

Bis jetzt gilt die Faustregel: Wer rechtlich mit einer Bestimmung möglichst sicher gehen möchte, hebt diese Bestimmung in Fettdruck hervor. Diese Fautregel „wackelt”.
Der Grund:
Wir haben an dieser Stelle schon mehrfach hervorgehoben, dass die Richter des Bundesarbeitsgerichts gerne und sehr erfolgreich nach Begründungen suchen, nach denen Regelungen in Formulararbeitsverträgen gegen die §§ 305 ff.des Bürgerlichen Gesetzbuches über Allgemeine Geschäftsbedingungen verstoßen. Ein neues Beispiel bietet das Urteil des BAG Az. 7 AZR 132/07 zu einer Probezeitbefristung.
Der Fall:
Der Arbeitsvertrag hob fett und in größerer Schrift hervor: „Der Arbeitnehmer wird vom 1. November 2005 bis 31. Oktober 2005 als Verkäuferin zeitlich befristet nach § 14 Abs. 2 des Gesetzes über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge eingestellt.”
An anderer Stelle, aber durchaus sonst allgemeinen Anforderungen entsprechend hieß es in dem Arbeitsvertrag:
„Die ersten sechs Monate gelten als Probezeit. Das Arbeitsverhältnis endet mit Ablauf dieser Probezeit, ohne dass es einer Kündigung bedarf....”.
Das BAG urteilte zum Verhältnis dieser beiden Regelungen:
„Jede der beiden Regelungen ist zwar für sich genommen klar und verständlich. Insgesamt betrachtet ergeben die Regelungen aber nicht ohne weiteres einen vernünftigen Sinn, da durch die Befristung zum Ablauf der sechsmonatigen Probezeit der zuvor festgelegten [drucktechnisch hervorgehobenen] Befristung für die Dauer eines Jahres die Grundlage entzogen wird.”
Anmerkung: Ob für das BAG die drucktechnische Hervorhebung letztlich entscheidend war, steht nicht sicher fest. Die Entscheidung zeigt jedoch allgemein - nicht nur für das Arbeitsrecht -, dass Fettdruck auch schädlich sein kann.

Zum Trost für Viele: Nur 17 % besorgen die Weihnachtsgeschenke schon lange im Voraus. 11 % kaufen überhaupt keine Geschenke oder geben erst gar nichts an. Die Mehrheit ist recht spät dran. Siehe Schaubild 1.
Die Frauen machen's besser. Schaubild 2.
Während in den letzten drei Jahren immer mehr keine Weihnachtsgeschenke kauften, dreht sich der Trend in diesem Jahr. Schaubild 3.
23 % wollen in diesem Jahr weniger ausgeben als 2007, nur 6 % mehr. 54 % genauso viel. Schaubild 4.
Repräsentativ ermittelt hat diese Daten unsere Mandantin IfD Allensbach in der Zeit vom 1. bis 11. Dezember in der Gesamtbevölkerung ab 16 Jahre.

Rechnungen, die als Leistungsgegenstand nur angeben:
„Für technische Beratung und technische Kontrolle berechnen wir 100.000 DM” bzw. Euro
sind gefährlich. Der Bundesfinanzhof hat in einem neuen Urteil Az. V R 59/07 entschieden, dass aufgrund dieser Rechnung keine Vorsteuer abgezogen werden darf.
Es gibt zwar Ausnahmen. Für den entschiedenen Fall wurden Sie jedoch verneint.
Erforderlich ist, dass die Angaben auf der Rechnung eindeutig sind und leicht nachprüfbar ermöglichen, die abgerechnete Leistung zu identifizieren. Es genügt nicht generell, Unterlagen nachzureichen. Die Leistungsbeschreibung muss sich vielmehr auf diese Unterlagen beziehen.

So betitelt die neue Ausgabe - 52/2008 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat in einem bemerkenswerten Urteil Az.: 1 S 2914/07 angenommen, das bloße Fotografieren einer Person in der Öffentlichkeit verstoße gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht und könne es rechtfertigen, dass die Polizei einschreitet und den Film beschlagnahmt.
Der Gerichtshof stützt sich auf das Schutzgut der „öffentlichen Sicherheit“ nach § 1 PolG (Polizeigesetz), welches - so das Gericht - auch das durch Art. 1 Abs.1 i.V.m. Art.2 Abs.1 GG geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht beinhalte.
Anzumerken ist, dass der Bildnisschutz nach § 22, § 23 und § 24 KUG bekanntlich nicht schon die Herstellung, sondern erst die „Verbreitung“ des Bildnisses erfasst. Der Verwaltungsgerichtshof stellt jedoch darauf ab, dass ein Schutzbedürfnis schon dann vorliege, wenn das Erscheinungsbild des Betroffenen datenmäßig fixiert und seiner Kontrolle und Verfügungsmacht entzogen sei.

Die Bestimmung des nach Beschluss Az.: V ZB 94/08 durch bloße Verwaltungsanweisung bestimmt werden.
Im entschiedenen Fall hatte sich ein Schuldner gegen die Zwangsversteigerung seines Erbbaurechts gewandt, nachdem das Landesjustizministerium das Portal www.justiz.de durch Verwaltungsvorschrift entsprechend § 39 Abs.1 ZVG bestimmt hatte.
Auch der vom Beschwerdeführer gerügte Umstand, wonach die Bekanntmachung lediglich auf einer Unterseite des Portals (www.zvg-portal.de) veröffentlicht wurde, vermochte nichts zu ändern. Für den BGH ist vielmehr ausschlaggebend, dass die Bekanntmachungsdaten auf dem Server desjenigen Portals abgelegt waren, welches mit dem Bekanntmachungsportal verlinkt ist.

Wie kann ein Kläger in zweiter Instanz gewinnen und dennoch vor dem BGH verlieren -selbst wenn das Berufungsgericht materiellrechtlich zutreffend entschieden hat?
Das neue BGH-Urteil Az.: I ZR 189/05 gibt die Begründung. Eine Antragsänderung in der Berufungsinstanz kann zur Unzulässigkeit des Rechtsmittels führen.
Der Fall: Die Wettbewerbszentrale hatte eine E-Mail-Werbung als wettbewerbswidrig beanstandet und geklagt. Nachdem das Landgericht die Klage abgewiesen hatte, legte die (klagende) Zentrale Berufung ein und obsiegte in zweiter Instanz. Aber:
Die Zentrale hatte in zweiter Instanz ihren Klageantrag modifiziert und ihn auf wettbewerbliche Aspekte gestützt, die in I. Instanz nicht vorgebracht wurden. Die Zentrale hat – so der BGH – „mit ihrer Berufung nicht die Beseitigung einer in dem angefochtenen erstinstanzlichen Urteil liegenden Beschwer erstrebt, sondern im Wege der Klageänderung einen neuen Anspruch zum Gegenstand ihres Klagebegehrens gemacht”.
Der BGH stellt in seinem Urteil auf den „zweigliedrigen“ Streitgegenstandsbegriff ab. Nach ihm setzt sich bekanntlich der Streitgegenstand aus dem Klageantrag und dem vorgetragenem Lebenssachverhalt zusammen.
Nach diesem zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff sah der BGH im Berufungsvorbringen der Wettbewerbszentrale eine unzulässige Klageänderung. Aufgrund der Klageänderung wurde – so der BGH – das erstinstanzlich abgewiesene Klagebegehren aufgrund des geänderten Streitgegenstands nicht weiterverfolgt. Die Berufung wurde deshalb als unzulässig verworfen.