Rechnungen, die als Leistungsgegenstand nur angeben:
„Für technische Beratung und technische Kontrolle berechnen wir 100.000 DM” bzw. Euro
sind gefährlich. Der Bundesfinanzhof hat in einem neuen Urteil Az. V R 59/07 entschieden, dass aufgrund dieser Rechnung keine Vorsteuer abgezogen werden darf.
Es gibt zwar Ausnahmen. Für den entschiedenen Fall wurden Sie jedoch verneint.
Erforderlich ist, dass die Angaben auf der Rechnung eindeutig sind und leicht nachprüfbar ermöglichen, die abgerechnete Leistung zu identifizieren. Es genügt nicht generell, Unterlagen nachzureichen. Die Leistungsbeschreibung muss sich vielmehr auf diese Unterlagen beziehen.