Bis jetzt gilt die Faustregel: Wer rechtlich mit einer Bestimmung möglichst sicher gehen möchte, hebt diese Bestimmung in Fettdruck hervor. Diese Fautregel „wackelt”.
Der Grund:
Wir haben an dieser Stelle schon mehrfach hervorgehoben, dass die Richter des Bundesarbeitsgerichts gerne und sehr erfolgreich nach Begründungen suchen, nach denen Regelungen in Formulararbeitsverträgen gegen die §§ 305 ff.des Bürgerlichen Gesetzbuches über Allgemeine Geschäftsbedingungen verstoßen. Ein neues Beispiel bietet das Urteil des BAG Az. 7 AZR 132/07 zu einer Probezeitbefristung.
Der Fall:
Der Arbeitsvertrag hob fett und in größerer Schrift hervor: „Der Arbeitnehmer wird vom 1. November 2005 bis 31. Oktober 2005 als Verkäuferin zeitlich befristet nach § 14 Abs. 2 des Gesetzes über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge eingestellt.”
An anderer Stelle, aber durchaus sonst allgemeinen Anforderungen entsprechend hieß es in dem Arbeitsvertrag:
„Die ersten sechs Monate gelten als Probezeit. Das Arbeitsverhältnis endet mit Ablauf dieser Probezeit, ohne dass es einer Kündigung bedarf....”.
Das BAG urteilte zum Verhältnis dieser beiden Regelungen:
„Jede der beiden Regelungen ist zwar für sich genommen klar und verständlich. Insgesamt betrachtet ergeben die Regelungen aber nicht ohne weiteres einen vernünftigen Sinn, da durch die Befristung zum Ablauf der sechsmonatigen Probezeit der zuvor festgelegten [drucktechnisch hervorgehobenen] Befristung für die Dauer eines Jahres die Grundlage entzogen wird.”
Anmerkung: Ob für das BAG die drucktechnische Hervorhebung letztlich entscheidend war, steht nicht sicher fest. Die Entscheidung zeigt jedoch allgemein - nicht nur für das Arbeitsrecht -, dass Fettdruck auch schädlich sein kann.