Die deutsche Vertriebsgesellschaft eines großen Sportartikelherstellers (mit einem Marktanteil unter 30 %) darf in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen bestimmen:
„Dem Besteller ist es untersagt, die Ware über Internetauktions-Plattformen zu verkaufen.
So entschieden hat das Landgericht München I in einem Urteil Az.: 33 0 22144/07. Die Begründung:
So wird nur die Qualität gesichert. Bei Internet-Auktions-Plattformen werden immer wieder Fälschungen hochwertiger Markenprodukte und Gebrauchtwaren unterschiedlicher Qualität und Güte angeboten. Außerdem hat der Vertriebsweg „Versteigerung” bei einigen Verkehrskreisen den Ruf des Anrüchigen. „Angesichts dieser Umstände kann es einem Unternehmen ... nicht untersagt werden, bestimmte Vertriebskanäle nicht zu bedienen, wenn und solange dies nicht zu einer Einschränkung des Kundenkreises führt.” Der Kundenkreis wird - so das Gericht - durch eine solche Bestimmung nicht eingeschränkt, weil der interessierte Internethändler die Ware über seine eigene Homepage oder die eines Dritten anbieten kann.