Wie kann ein Kläger in zweiter Instanz gewinnen und dennoch vor dem BGH verlieren -selbst wenn das Berufungsgericht materiellrechtlich zutreffend entschieden hat?
Das neue BGH-Urteil Az.: I ZR 189/05 gibt die Begründung. Eine Antragsänderung in der Berufungsinstanz kann zur Unzulässigkeit des Rechtsmittels führen.
Der Fall: Die Wettbewerbszentrale hatte eine E-Mail-Werbung als wettbewerbswidrig beanstandet und geklagt. Nachdem das Landgericht die Klage abgewiesen hatte, legte die (klagende) Zentrale Berufung ein und obsiegte in zweiter Instanz. Aber:
Die Zentrale hatte in zweiter Instanz ihren Klageantrag modifiziert und ihn auf wettbewerbliche Aspekte gestützt, die in I. Instanz nicht vorgebracht wurden. Die Zentrale hat – so der BGH – „mit ihrer Berufung nicht die Beseitigung einer in dem angefochtenen erstinstanzlichen Urteil liegenden Beschwer erstrebt, sondern im Wege der Klageänderung einen neuen Anspruch zum Gegenstand ihres Klagebegehrens gemacht”.
Der BGH stellt in seinem Urteil auf den „zweigliedrigen“ Streitgegenstandsbegriff ab. Nach ihm setzt sich bekanntlich der Streitgegenstand aus dem Klageantrag und dem vorgetragenem Lebenssachverhalt zusammen.
Nach diesem zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff sah der BGH im Berufungsvorbringen der Wettbewerbszentrale eine unzulässige Klageänderung. Aufgrund der Klageänderung wurde – so der BGH – das erstinstanzlich abgewiesene Klagebegehren aufgrund des geänderten Streitgegenstands nicht weiterverfolgt. Die Berufung wurde deshalb als unzulässig verworfen.