Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat in einem bemerkenswerten Urteil Az.: 1 S 2914/07 angenommen, das bloße Fotografieren einer Person in der Öffentlichkeit verstoße gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht und könne es rechtfertigen, dass die Polizei einschreitet und den Film beschlagnahmt.
Der Gerichtshof stützt sich auf das Schutzgut der „öffentlichen Sicherheit“ nach § 1 PolG (Polizeigesetz), welches - so das Gericht - auch das durch Art. 1 Abs.1 i.V.m. Art.2 Abs.1 GG geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht beinhalte.
Anzumerken ist, dass der Bildnisschutz nach § 22, § 23 und § 24 KUG bekanntlich nicht schon die Herstellung, sondern erst die „Verbreitung“ des Bildnisses erfasst. Der Verwaltungsgerichtshof stellt jedoch darauf ab, dass ein Schutzbedürfnis schon dann vorliege, wenn das Erscheinungsbild des Betroffenen datenmäßig fixiert und seiner Kontrolle und Verfügungsmacht entzogen sei.