Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.

"Huber hat seinen Prozess vor dem Bundesgerichtshof verloren. Enttäuscht und verärgert hält er seinem Anwalt vor: 'Wie gibt's denn so was!'. Der Anwalt gekränkt: 'Genügt es Ihnen nicht, dass ich die beiden ersten Instanzen gewonnen habe?' "

Mit einem uns in dieser Woche zugestellten Beschluss Az. 306 58 920.6 / 16 wies das DPMA zugunsten von Hubert Burda Media den Widerspruch gegen die Markeneintragung „Lily“ aus der Wort-/Bildmarke „Lillys Buchstabenwelt“ vollumfänglich zurück. Entscheidend für das Amt waren einerseits die deutlich unterschiedliche Wortlänge und andererseits die Gesamtaussage der Wortkombination „Lillys Buchstabenwelt“ insgesamt.
Zudem erachtete das Amt „Buchstabenwelt“ als eher ungewöhnlich, so dass ein eigenständiges Klangbild entsteht. „Lily“ und „Lillys“ sind nicht wesensgleich und weisen folglich nicht auf ein gleiches Unternehmen hin, so das Amt.
Daher wurde eine Verwechslungsgefahr i.S.d. § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG verneint.

So betitelt die neue Ausgabe - 06/2009 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

Am 24. November 2008 haben wir berichtet, dass das Oberlandesgericht Hamburg eine Klage zu den Hochzeitsfotos Jauch-Sihler abgewiesen hat; Az.: 7 U 11/08.
Der Verlag hat daraufhin beim Landgericht Berlin, das die einstweilige Verfügung erlassen hatte, beantragt, im Sinne der OLG Hamburg-Entscheidung die einstweilige Verfügung aufzuheben. Das Landgericht Berlin hat jedoch den Aufhebungsantrag zurückgewiesen, seine einstweilige Verfügung somit aufrecht erhalten. Die Begründung, Az.: 27 0 871/06:
Die Klägerin habe eine Nichtzulassungsbeschwerde erhoben. Damit sei das Urteil des OLG Hamburg noch nicht rechtskräftig. „Bevor rechtskräftig feststeht, dass ein Verfügungsanspruch nicht besteht, kommt eine Aufhebung einer einstweiligen Verfügung ... nur ausnahmsweise dann in Betracht, wenn mit einem Erfolg eines gegen das Urteil eingelegten Rechtsmittels nicht zu rechnen ist. ...”.
P.S.: Am 10. März 2009 hat das Oberlandesgericht Köln gegenteilig (gegen einen anderen Verlag) entschieden; Az.: 15 U 163/08.

Das UWG gilt in seiner am 1. Januar in Kraft getretenen Fassung nur für „geschäftliche Handlungen”, § 3. Gesetzlich definiert ist der Begriff in § 2 Abs. 1 Nr. 1. Während der gesamten Entstehungsgeschichte war klar, dass die redaktionelle Arbeit, die Medienforschung sowie insgesamt die Markt- und die Sozialforschung keine geschäftliche Handlungen darstellen, sondern journalistische Arbeit und Forschung. So wurde auch zuletzt noch
in der Beschlussempfehlung und im Bericht des Rechtsausschusses Drucksache 16/11070 hervorgehoben:
„Zum Begriffsinhalt [des Begriffes 'geschäftliche Handlung'] geht der Ausschuss in Übereinstimmung mit der Begründung des Gesetzentwurfes davon aus, dass Umfragen allgemeiner Art einschließlich Umfragen zur Markt und Meinungsforschung, die nicht direkt dem Absatz oder Bezug von Waren oder Dienstleistungen dienen, auch künftig nicht in den Anwendungsbereich des Gesetzes fallen.“
Die erwähnte Begründung des Regierungsentwurfes legt noch ausführlicher dar:
„Das [Anmerkung: keine Anwendbarkeit des UWG] gilt etwa für redaktionelle Äußerungen oder eine Reichweitenforschung (Forschung über Medienkontakte). Dienen sie nur der Information der Leserschaft oder der die Anonymität der befragten Personen wahrenden Markt- und Meinungsforschung, fehlt es an einem objektiven Zusammenhang zum Warenabsatz, so dass eine geschäftliche Handlung nicht vorliegt.”
Frau Bundesjustizministerin Zypries hatte bereits am 1. November 2007 mit zwei Mitarbeitern und drei Vertretern des VDZ die zitierte Regelung auch zur Reichweitenforschung sowie zur Markt- und Sozialforschung insgesamt besprochen. Damals - der Verf. dieser Zeilen war Teilnehmer - wurde die Problematik zu dem Kriterium der Wettbewerbshandlung diskutiert und festgestellt, dass zwischen redaktioneller Arbeit sowie Forschung einerseits und (unmittelbarer) Wettbewerbshandlungen andererseits unterschieden werden muss. Was damals in diesem Sinne zum Begriff der Wettbewerbshandlung besprochen und schriftlich festgehalten wurde, ist gleichermaßen für den dann gewählten Begriff der geschäftlichen Handlung gültig und wurde dementsprechend im weiteren Gesetzgebungsverfahren beibehalten.

Am 26.Juni 2008 hatten wir über ein Urteil des Landgerichts München zur Internethaftung von Eltern berichtet. Das Landgericht hatte eine umfassende Aufsichtspflicht bei der Internetnutzung von Minderjährigen mit der Begründung bejaht, ein mit dem Internet verbundener PC stelle einen „gefährlichen Gegenstand“ dar. Aus diesem Grunde seien die Eltern – zur Vermeidung einer Mitstörerhaftung - verpflichtet, so das Landgericht, ihre Kinder zu belehren, dass und wie im Internet Urheberrechte zu wahren seien.
Das Oberlandesgericht München hat dieses Urteil nun aufgehoben (Az. 6 U 3881/08) und eine derart weitreichende Aufsichtspflicht der Eltern verneint. Das OLG begründet diese Entscheidung umfassend:
Die dauerhafte Überwachung ihrer Kinder bei Internetaktivitäten sei für die Eltern unzumutbar. Man könne von einem nicht auf das Urheberrecht spezialisierten Bürger keine im Ergebnis zutreffende Erläuterung von Urheberrechtsfragen verlangen – zumal dieses Rechtsgebiet aufgrund ständiger Änderungen inzwischen relativ kompliziert und unverständlich sei.
Im Ausgangsfall hatte die 16-jährige Tochter – deren Verschulden das OLG als erwiesen erachtete – Fotos aus dem Internet heruntergeladen und diese unerlaubt zu Videos verarbeitet.

Das Landgericht Potsdam hat in seinem Urteil Az.: 1 O 175/08 für einen Fall dargelegt, dass der Betreiber eines Bildportals als Störer mithaftet.
Der Internet-Portalbetreiber hatte u.a. kostenpflichtige Downloads von bestimmten Gebäude- und Parkaufnahmen angeboten, welche ihm von Bildagenturen und Fotografen zur Verfügung gestellt wurden. Gewerbliche Fotografien waren durch die Parkordnung untersagt.
Die klagende Stiftung Preußischer Kulturbesitz werde – so das Gericht – durch die Veröffentlichung der Aufnahmen in ihrem Eigentumsrecht verletzt, und dem Betreiber sei die Rechtsverletzung schon vor Jahren bekannt geworden. Folglich habe der Betreiber - so das Gericht weiter - willentlich und adäquat kausal zur Verletzung eines absolut geschützten Rechtes beigetragen und könne nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch genommen werden.

Hinweise zu den gestern verkündeten AdWord-Entscheidungen des BGH. Das Prinzip ist bekannt:
Der Werbungtreibende setzt in einer Suchmaschine seine Werbung so, dass sie bei für ihn attraktiven Schlüsselwörtern (Keywords) erscheint. Wenn jemand das gewählte Schlüsselwort eingibt, zeigt die Suchmaschine neben der Trefferliste automatisch die Werbung des AdWord-Anmelders.
Nach diesem Prinzip kann ein Werbungtreibender auch erreichen, dass seine Werbung erscheint, wenn jemand nach seinem Konkurrenten sucht. So wenn er Kennzeichen (Marken oder Unternehmensbzeichnungen) eines Wettbewerbers als Schlüsselwort auswählt. Diese Vorgehensweise ist markenrechtlich höchst umstritten.
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass beschreibende Bezeichnungen als AdWord genutzt werden dürfen; - auch wenn sie in den Kennzeichenbereich des AdWord-Wettbewerbers führen und die Gefahr einer Verwechslung mit einer geschützten Marke begründet wird.
In einem Fall hatte eine AdWord-Anbieterin bei Google das Schlüsselwort „pcb” angemeldet. Die Folge: Die Werbung erscheint auch, wenn nach „PCB-POOL”, das ist die Marke eines Konkurrenten, gesucht wird. Dennoch hat der BGH die Klage der Markeninhaberin abgewiesen, weil „pcb”in den angesprochenen Fachkreisen als „printed circuit board” (Leiterplatte) verstanden wird.Aktenzeichen: I ZR 139/07.
Ebenso hat der BGH einen Schutz der Unternehmensbezeichnung „Beta Layout GmbH” verweigert. Ein AdWord-Anmelder hatte als Schlüsselwort „Beta Layout” angegeben. Wurde nach der „Beta Layout GmbH” gesucht, erschien neben der Trefferliste ein Anzeigenblock mit einer Anzeige für die Produkte des AdWord-Anmelders, einem Wettbewerber. Der BGH folgte dem Berufungsgericht, das eine Verwechslungsgefahr verneint hatte. Az.: I ZR 30/07.
Nur in einem Fall wurde noch nicht im Sinne der Werbemaschinerie von Google geurteilt. Bei ihm geht es um den Schutzbereich der Marke „Banabay”. Diesen Rechtsstreit legt der BGH wegen des Bezugs einer Rechtsfrage zum EU-Recht dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) zur Entscheidung vor. Grundsätzlich ist bei diesem Rechtsstreit zu klären, ob eine Marke neben ihrer Herkunftsfunktion auch eine zu schützende Werbefunktion besitzt. Az.: I ZR 125/07.
Veröffentlicht sind diese Urteile noch nicht. Die Pressestelle des Bundesgerichtshofs hat jedoch eine Mitteilung herausgegeben.
Anmerkung: Wie harmonisierungsbedürftig die europäische Rechtsprechung in diesem Bereich ist, belegt etwa ein jüngst ergangenes Urteil in Frankreich: Ein französisches Gericht verurteilte Google dazu, an den Inhaber von Markenrechten 75.000 EUR Schadenersatz zu leisten, weil der Suchmaschinenbetreiber es zugelasssen hatte, dass ein Wettbewerber AdWords für den geschützten Markenbegriff buchen konnte.

Am 10.11.2008 hatten wir über einen schriftlichen Hinweis des Kammergerichts berichtet. Dieser Hinweis wurde im Rahmen eines gegen die ständige Begleiterin des Fürsten von Monaco eingeleiteten Berufungsverfahrens erteilt.
Gegenstand des Verfahrens war ein Bildnis, welches Frau Wittstock und den Fürsten während eines gemeinsamen Ballauftrittes zeigte. Dieses Bild illustrierte einen Bericht über Fragen der monegassischen Thronfolge. Die Veranstaltung, auf welcher das Foto entstand, war selbst nicht Gegenstand der Berichterstattung. Nachdem das Landgericht Berlin noch einen Unterlassungsanspruch zugesprochen hatte, legte das Kammergericht mit dem erwähnten Hinweis dar, dass die Klägerin – als nunmehr langjährige und ständige Begleiterin des Fürsten – öffentliches Interesse erwecke und unabhängig von einem konkreten Auftritt über das Bestehen der Beziehung berichtet werden dürfe.
In der Berufungsverhandlung vom 15.1.2009 bestätigte das Kammergericht nun seine Auffassung. Da der Bevollmächtigte von Frau Wittstock aber noch vor Urteilsverkündung den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgenommen hat, können wir Ihnen kein (schriftliches) Urteil präsentieren. Nach den Ausführungen des Senats in der mündlichen Verhandlung lässt sich dessen neue „Linie“ zur Begleiterin des Fürsten aber wie folgt zusammenfassen:
Frau Wittstock muss sich medienrechtlich als Lebensgefährtin von Fürst Albert behandeln lassen. Die ständige und vertraute Begleitung gilt dabei als gerichtsbekannt. Eine Presseveröffentlichung über diese Beziehung darf zulässigerweise mit Fotos von gemeinsamen Auftritten bebildert werden – auch wenn dabei über den Auftritt bzw. das Ereignis als solches nicht berichtet wird. Entscheidend ist vielmehr, dass sich dem Leser aus den Bildnissen das durch sie dokumentierte Näheverhältnis erschließt.
Wir halten Sie über Einzelheiten der künftigen Rechtsprechungsentwicklung zur Fürstenbegleiterin weiter unterrichtet.

Ein Markeninhaber hatte den Betreiber eines Internetportals wegen einer angeblichen Schutzrechtsverletzung von einer Anwaltskanzlei abmahnen lassen. Der Plattformbetreiber löschte gleich das Angebot, antwortete per Anwalt und verlangte vom Abmahnenden, die ihm, dem Plattformbetreiber, entstandenen Anwaltsgebühren zu erstatten.
Das Landgericht Düsseldorf gab dem abgemahnten Plattformbetreiber in seinem Urteil Az. 2a O 314/07 Recht.
Zum einen schloss das Gericht mit der „ebay-Rechtsprechung” des BGH eine Markenverletzung durch den Plattformbetreiber allein schon deshalb aus, weil Prüfpflichten nicht verletzt wurden. Der Betreiber hatte erst vom Abmahner erfahren, dass (angeblich) Recht verletzt wurde.
Zum anderen „drehte das Gericht den Spieß um“ und wertete die Abmahnung als schuldhaften und schadensersatzpflichtigen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des Plattformbetreibers (§ 823 BGB).
Das Urteil wörtlich:
„Diese mithin unberechtigte Verwarnung der Beklagten [Plattformbetreiberin] verpflichtet zum Schadensersatz, da sie schuldhaft erfolgt ist. Der Beklagten war es bei sorgfältiger Prüfung und Einschaltung von erfahrenen Beratern in Anbetracht der ergangenen Rechtsprechung des BGH möglich zu erkennen, dass es an einer Schutzrechtsverletzung der Klägerin [der Plattformbetreiberin] fehlte.”
Anmerkung: Das letzte Wort ist in Fällen dieser Art mit diesem Urteil sicher noch nicht gesprochen.