Am 24. November 2008 haben wir berichtet, dass das Oberlandesgericht Hamburg eine Klage zu den Hochzeitsfotos Jauch-Sihler abgewiesen hat; Az.: 7 U 11/08.
Der Verlag hat daraufhin beim Landgericht Berlin, das die einstweilige Verfügung erlassen hatte, beantragt, im Sinne der OLG Hamburg-Entscheidung die einstweilige Verfügung aufzuheben. Das Landgericht Berlin hat jedoch den Aufhebungsantrag zurückgewiesen, seine einstweilige Verfügung somit aufrecht erhalten. Die Begründung, Az.: 27 0 871/06:
Die Klägerin habe eine Nichtzulassungsbeschwerde erhoben. Damit sei das Urteil des OLG Hamburg noch nicht rechtskräftig. „Bevor rechtskräftig feststeht, dass ein Verfügungsanspruch nicht besteht, kommt eine Aufhebung einer einstweiligen Verfügung ... nur ausnahmsweise dann in Betracht, wenn mit einem Erfolg eines gegen das Urteil eingelegten Rechtsmittels nicht zu rechnen ist. ...”.
P.S.: Am 10. März 2009 hat das Oberlandesgericht Köln gegenteilig (gegen einen anderen Verlag) entschieden; Az.: 15 U 163/08.