Ein Markeninhaber hatte den Betreiber eines Internetportals wegen einer angeblichen Schutzrechtsverletzung von einer Anwaltskanzlei abmahnen lassen. Der Plattformbetreiber löschte gleich das Angebot, antwortete per Anwalt und verlangte vom Abmahnenden, die ihm, dem Plattformbetreiber, entstandenen Anwaltsgebühren zu erstatten.
Das Landgericht Düsseldorf gab dem abgemahnten Plattformbetreiber in seinem Urteil Az. 2a O 314/07 Recht.
Zum einen schloss das Gericht mit der „ebay-Rechtsprechung” des BGH eine Markenverletzung durch den Plattformbetreiber allein schon deshalb aus, weil Prüfpflichten nicht verletzt wurden. Der Betreiber hatte erst vom Abmahner erfahren, dass (angeblich) Recht verletzt wurde.
Zum anderen „drehte das Gericht den Spieß um“ und wertete die Abmahnung als schuldhaften und schadensersatzpflichtigen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des Plattformbetreibers (§ 823 BGB).
Das Urteil wörtlich:
„Diese mithin unberechtigte Verwarnung der Beklagten [Plattformbetreiberin] verpflichtet zum Schadensersatz, da sie schuldhaft erfolgt ist. Der Beklagten war es bei sorgfältiger Prüfung und Einschaltung von erfahrenen Beratern in Anbetracht der ergangenen Rechtsprechung des BGH möglich zu erkennen, dass es an einer Schutzrechtsverletzung der Klägerin [der Plattformbetreiberin] fehlte.”
Anmerkung: Das letzte Wort ist in Fällen dieser Art mit diesem Urteil sicher noch nicht gesprochen.