Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.

Die Beschwerdekammer des HABM hat nun in der Beschwerdesache R 41/2007-4 die Entscheidung der Widerspruchskammer des HABM aufgehoben, dem Widerspruchs von FOCUS stattgegeben und die vollumfängliche Löschung der Gemeinschaftsmarkenanmeldung multifocus wegen Verwechslungsgefahr angeordnet.
Die Begründung:
1. Grundsatz
Bei der Prüfung der Verwechslungsgefahr sind insbesondere die Faktoren Zeichenähnlichkeit sowie Waren- bzw. Dienstleistungsähnlichkeit entscheidend.

2. Warenähnlichkeit
Entgegen der Auffassung der Widerspruchsabteilung besteht zumindest eine Warenähnlichkeit zwischen den Waren „wissenschaftliche Apparate und Instrumente für die Forschung in Laboratorien“ der Marke FOCUS und den Waren „Röntgenapparate“ der angegriffenen Marke bejaht.
3. Zeichenähnlichkeit
Nach der hier einschlägigen „Thomson life- Rechtsprechung“ des EuGH (Urteil vom 06.12.2005, C-120/04) ist auch von einer Zeichenähnlichkeit auszugehen: Prägen beide Bestandeile das jüngere Zeichen gleichermaßen, so reicht die Mitprägung für den Erfolg des Widerspruchs aus, solange der übereinstimmende Bestandteil [Anmerkung: focus] noch selbstständig kennzeichnend erkennbar bleibt. Im vorliegenden Fall gilt diese Rechtsprechung sogar erst recht, da der übereinstimmende Bestandteil „FOCUS“ geringfügig stärker prägt als der hinzugefügte rein beschreibende Bestandteil „multi“.

Ein Urteil Az.: 10 Sa 209/08 des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz reiht sich in die Kette eventuell widersprüchlicher Entscheidungen zu Kündigungen wegen Vertrauensbruchs ein.
Nach diesem Urteil rechtfertigen die rechtswidrige Erledigung einer privaten Angelegenheit während der Arbeitszeit mit einer Schneidemaschine der Arbeitgeberin und ein sich daraus ergebendes „Wortgefecht” mit Familienmitgliedern der Arbeitgeberin grundsätzlich keine fristlose Kündigung.
Im entschiedenen Fall hatte die Arbeitgeberin dem Kläger – einem LKW-Fahrer - fristlos gekündigt, weil dieser während der Arbeitszeit unerlaubt auf dem Betriebsgelände „kurzfristig” ein ihm von einer anderen Firma überlassenes Erdkabel mit einem Altmetallwert von etwa 1700 Euro auf- und später wieder abgeladen hatte, um es mit einem Gerät der Arbeitgeberin zu zerschneiden und später zur Eigenverwertung abtransportieren zu können.
Das LAG stellte auf das bekannte Kriterium des so genannten steuerbaren Verhaltens des Arbeitnehmers ab. Auf dieser Basis nahm das Gericht an, es sei aus Gründen der Verhältnismäßigkeit geboten gewesen, den Mitarbeiter zunächst abzumahnen.
Anmerkung: Da es sich um einen Kleinbetrieb handelte, konnte die Arbeitgeberin ohne Anwendung des Kündigungsschutzgesetzes ordentlich kündigen.

Eine Klägerin machte geltend, eine Marke sei nicht voll rechtserhaltend benutzt worden. Sie strebte eine vollständige Löschung an. Hilfsweise beantragte sie, das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis durch einen segmentbezogenen Zusatz zu beschränken (§§ Az.: I ZR 167/05 – LOTTOCARD) wies beide Begehren ab und führte aus:
Wird eine Marke rechtserhaltend für einen Teil der unter einen Oberbegriff fallenden Waren oder Dienstleistungen verwendet, ist die Markeneintragung nicht auf die tatsächlich benutzten konkreten Waren oder Dienstleistungen zu beschränken. Vielmehr sind im Verzeichnis auch die Waren oder Dienstleistungen zu belassen, die als zum gleichen Bereich gehörend angesehen werden. Eine Einschränkung durch einen segmentbezogenen Zusatz kommt dann ebenfalls nicht in Betracht.

Das Bundesverfassungsgericht verneinte in einem Beschluss Az.: 1 BvR 1563/08 die Frage, ob der BGH in einem Markenrechtsverletzungsverfahren eine Richtervorlage an den EuGH gem. Art. 234 Abs. 3 EG-Vertrag in verfassungswidriger Weise entgegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG unterlassen hat.
Die Beschwerdeführerin war letztinstanzlich erfolgreich aus einem älteren Markenrecht in Deutschland in Anspruch genommen worden, da der BGH eine Verwechslungsgefahr bejahte. Die Parteien stritten jedoch auch vor dem „Gemeinschaftsmarkenamt“ (HABM) über die gleiche Frage. Dort gewann die Beschwerdeführerin, da eine Verwechslungsgefahr verneint wurde (noch nicht rechtskräftig).
Im interessantesten Satz des Beschlusses erklärt das BVerfG:
„Dass damit im Hinblick auf die Verwendung der nationalen Marke REVIAN's möglicherweise - vorbehaltlich der letztendlichen Entscheidung im Gemeinschaftsmarken-Anmeldungsverfahren - etwas anderes gilt als hinsichtlich der gleichlautenden Gemeinschaftsmarke, beruht auf einer Gesamtabwägung der für und gegen eine Verwechslungsgefahr sprechenden tatsächlichen Umstände nach Maßgabe der vom EuGH in der 'Canon'-Entscheidung entwickelten Kriterien, nicht hingegen auf einer anderen Rechtsansicht.”
Anmerkung:
Das BVerfG unterscheidet demnach wie zur Irreführungsgefahr zwischen der Auslegung des Rechtsbegriffes [hier Verwechslungsgefahr] und dem nach der Auslegung des Rechtsbegriffes erheblichen, dem Beweis zugänglichen Sachverhalt. Damit lehnt das BVerfG incidenter die in Deutschland herrschende Meinung ab, die zur Verwechslungsgefahr die so genannte normative Verkehrsauffassung vertritt. Am ausführlichsten abgehandelt wird die Unterscheidung zwischen normativer und empirischer Verkehrsauffassung in GRUR 2000, 923 ff. (vom Autor dieser Zeilen verfasst). Das Bundesverfassungsgericht erwähnt allerdings diesen Streit nicht. Es wird sich deshalb nicht vertreten lassen, von einem Erdrutsch zu reden und zu behaupten, das BVerfG lehne auch zur Verwechslungsgefahr bewusst die sog. normative Verkehrsauffassung ab.

Flugbuchungen über Internet-Reiseportale sind nicht nur bequem, sondern häufig auch günstiger als Direktbuchungen bei der Fluggesellschaft. Den Kunden sollten jedoch auch die mit einer Portalbuchung einhergehenden Risiken bewusst sein.
So hat das Landgericht München I in seinem Urteil Az. 34 O 1300/08 entschieden, dass der Betreiber eines Internet-Reiseportals keine Beratung schuldet und das Risiko eines versehentlichen „Verklickens“ bei der Auswahl verschiedener Flugdestinationen in den alleinigen Verantwortungsbereich des Kunden fällt.
Der Betreiber ist zwar verpflichtet, dem Kunden deutlich vor Augen zu führen, wenn eine Auswahl zwischen mehreren gleichnamigen Zielflughäfen zu treffen ist. Er muss aber nicht nochmals im Rahmen der Buchungsbestätigung auf die Gefahr einer Ortsverwechslung hinweisen.
In dem vom LG München I entschiedenen Fall, in dem es um San Jose (USA) bzw. San Jose (Costa Rica) ging, hatte der Betreiber dem Kunden beide Zielorte klar zur Auswahl gestellt. Wählt der Kunde trotzdem – wie hier geschehen – versehentlich das „falsche“ San Jose aus, so fällt dieses Versehen in den alleinigen Verantwortungsbereich des Kunden.
Der Betreiber verletzt keine vertraglichen Aufsichtspflichten und schuldet dem Kunden demnach keinen Schadenersatz wegen Nichterfüllung.
Da der Kunde im Fall des LG München I ausdrücklich (nur) einen solchen Nichterfüllungsschaden geltend gemacht hatte, sah das Gericht auch keine Grundlage, von einer Irrtumsanfechtung auszugehen. Zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung war die Anfechtungsfrist abgelaufen, so dass der Kunde die Anfechtung auch nicht nachholen konnte.

So betitelt die neue Ausgabe - 12/2009 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

Ein bei einem Autorennen aufgenommenes Foto einer Prominenten darf grundsätzlich nur zu einem Bericht über das Autorennen publiziert werden. Auf diese Rechtsprechung weist erneut ein noch nicht rechtskräftiges Urteil des Landgerichts Hamburg Az.: 324 0 599/08 hin. In ihm heißt es:
„Das Autorennen 'Grand Prix Historique de Monaco' scheidet als zeitgeschichtliches Ereignis, das mit dem streitgegenständlichen Foto möglicherweise kontextgerecht hätte bebildert werden können, bereits deshalb aus, da die Beklagte in ihrem Beitrag über dieses Ereignis überhaupt nicht berichtet hat (vgl. zu diesem Aspekt auch BVerfG [Beschluss vom 26. 2. 2008] Abs. 92 und 93). Zwar muss das zeitgeschichtliche Ereignis nicht auf dem Bild mit abgebildet sein. Es reicht vielmehr aus, wenn sich aus der Textberichterstattung das zeitgeschichtliche Ereignis ergibt und in diesem Rahmen kontextbezogene oder kontextneutrale Bilder veröffentlicht werden.”

„Der Psychiater sieht einen Patienten zum ersten Mal. Er sagt: 'Da ich Sie und Ihr Problem noch nicht kenne, fangen Sie am besten ganz von vorne an.' -- Patient: 'Also, am Anfang schuf ich Himmel und Erde ...'.”
Aus der neuen „Lisa” 11/2009.

„Ein Mann beim Arzt: 'Meine Frau sagt, ich sei in den letzten Wochen so bissig und hat mich deshalb zu Ihnen geschickt'. 'Sie haben eine Porzellanphobie', stellt der Arzt fest. Am nächsten Tag erkundigt sich die Frau, was das sei. Der Arzt: 'Das gibt es gar nicht'. Fragt die Frau verwundert: 'Wieso sagen Sie meinem Mann dann, dass er darunter leidet?'. Der Arzt: 'Ich wollte ihm nicht sagen, dass er nicht mehr alle Tassen im Schrank hat'.”
Nach „neue woche” 11/2009.

Auch unter Geltung der „Stolpe-Doktrin“ zu mehrdeutigen Veröffentlichungen hat das Landgericht Hamburg der nachfolgend eingeblendeten Veröffentlichung nicht den Eindruck entnommen, Charlene Wittstock und Fürst Albert hätten geheiratet.

Eine solche Deutung liege fern, so heißt es in einem Urteil vom 20.2.2009, Az. 324 O 360/08. Wörtlich:
„Sie liegt angesichts ihres unmittelbaren Kontextes fern. Weder das Titelblatt füllende Foto noch die kleine Fotografie am linken Rand der Titelseite zeigen die Klägerin in einem Hochzeitskleid. Sämtliche auf die Klägerin bezogenen Äußerungen erwähnen weder das Wort 'Hochzeit', noch weisen sie in sonstiger Weise auf ein vergangenes Ereignis in diesem Zusammenhang hin. ...”.
Den Eindruck einer geplanten Hochzeit sah das Landgericht zwar als erweckt an. Es stellte jedoch fest, woran der eine oder andere nicht gleich denken wird:
„Nach dem Sach- und Streitstand hat die Kammer zugrunde zu legen, dass die angegriffene Deutung nicht unwahr ist, da die Klägerin nicht bewiesen hat, dass sie keine Hochzeitspläne habe. Vorliegend liegt die Darlegungslast für die Unrichtigkeit der verdeckten Aussage, die Klägerin plane ... zu heitraten, bei der Klägerin, denn die Beweislastregel des § 186 ist im Zivilrecht nur in den Fällen entsprechend anzuwenden, in denen die angegriffene Äußerung geeignet ist, das öffentliche Ansehen des Betroffenen herabzusetzen, was hier ersichtlich nicht der Fall ist.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
P.S.: Das Urteil wurde vom OLG Hamburg mit einem Urteil vom 21.7.2009 teilweise abgeändert, Az.: 7 U 35/09. Es wurde verpflichtet, ";es zu unterlassen, durch die Berichterstattung 'Charlene Die neue Fürstin von Monaco' den Eindruck zu erwecken, die Klägerin plane eine Hochzeit mit Fürst Albert.";