Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.

So betitelt die neue Ausgabe - 15/2009 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) hatte sich zu einem Vorabentscheidungsersuchen in einem Urteil Rs C-73/07 damit zu befassen, was unter „journalistisch” zu verstehen ist. Auszulegen war die Richtlinie zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (RL 95/46/EG). Die Richtlinie sieht beim Schutz personenbezogener Daten Ausnahmen vor, wenn die Verarbeitung u.a. zu „journalistischen“ Zwecken erfolgt.
Der EuGH legt zur Auslegung der Richtlinie dar:
Die, die Richtlinie, verfolge den Zweck, den Schutz der Privatsphäre mit der Freiheit der Meinungsäußerung in Einklang zu bringen. Die Mitgliedstaaten haben daher - so der EuGH - entsprechende Ausnahmen in Bezug auf den Datenschutz vorzusehen. In Anbetracht der Bedeutung der Meinungsäußerungsfreiheit müsse der Begriff „Journalismus“ weit ausgelegt werden. Befreiungen seien nicht nur für Medienunternehmen, sondern für jeden vorzusehen, der journalistisch tätig ist. Gewinnerzielungsabsicht bei der Veröffentlichung schließe nicht aus, dass die Tätigkeit „allein zu journalistischen Zwecken“ erfolge. Entscheidend sei schließlich auch nicht, ob es sich bei den Übertragungsmitteln um klassische Träger wie Papier oder Radiowellen handele. Vielmehr reiche bereits aus, dass die Veröffentlichung – auf welchem Träger auch immer - den Zweck verfolge, Informationen, Meinungen oder Ideen in der Öffentlichkeit zu verbreiten.
Anmerkung: Als Leitsatz auch für andere Detailfragen kann die Aussage des EuGH in Nr. 56 der Entscheidung dienen:
„In Anbetracht der Bedeutung, die der Freiheit der Meinungsäußerung in jeder demokratischen Gesellschaft zukommt, müssen einerseits die damit zusammenhängenden Begriffe ... weit ausgelegt werden. Um ein Gleichgewicht zwischen den beiden Grundrechten [Freiheit der Meinungsäußerung und Schutz der Privatsphäre] herzustellen, erfordert andererseits der Schutz der Privatsphäre, dass sich die Ausnahmen und Einschränkungen in Bezug auf den Datenschutz ... auf das absolut Notwendige zu beschränken.”

In einem seit gestern im Volltext vorliegenden Beschluss Az.: VI ZB 33/07 bekräftigt der Bundesgerichtshof seine ständige Rechtsprechung:
„Zur ordnungsgemäßen Organisation einer Anwaltskanzlei gehört die allgemeine Anordnung, bei Prozesshandlungen, deren Vornahme ihrer Art nach mehr als nur einen geringen Aufwand an Zeit und Mühe erfordert, wie dies regelmäßig bei Rechtsmittelbegründungen der Fall ist, außer dem Datum des Fristablaufs noch eine Vorfrist zu notieren.
Die Vorfrist muss in der Regel eine Woche betragen; so der Beschluss weiter - auch insoweit auf seine bisherige Rechtsprechung verweisend. Nur wenn besondere Umstände vorliegen, darf die Frist anders bemessen werden.

Bislang war spätestens seit einer im Jahre 1972 vom Bundesarbeitsgericht getroffenen Entscheidung klar:
Zu einer außerordentlichen Kündigung muss der betroffene Arbeitnehmer nicht vorher angehört werden; ausgenommen sind nur Verdachtskündigungen.
Nun ist das Arbeitsgericht Dortmund in einem Urteil Az.: 2 Ca 2492/08 von dieser Rechtsprechung abgewichen.

Das Gericht meint, ein fürsorglicher und fairer Arbeitgeber müsse seinem Arbeitnehmer ermöglichen, seine Sicht der Dinge darzulegen; ein Arbeitgeber, der den betroffenen Arbeitnehmer nicht anhöre, verletze ihn in seinem Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit sowie in seiner Berufsfreiheit - und in seiner Menschenwürde.
Dogmatisch ordnet das Arbeitsgericht Dortmund all diese Verstöße so ein, dass es die Kündigung als unverhältnismäßig (und damit als rechtsunwirksam) ansieht.
Anmerkung: Allein schon wenn Sie die Meldungen auf unserer Homepage verfolgen, wissen Sie, wie magisch die Kriterien „Persönlichkeitsrechte” und „Menschenrechte” wirken, und dass die Rechtsprechung dahin tendiert, immer noch stärker mit Hilfe dieser Güter abzuwägen. Wer mit Kündigungen befasst ist, wird deshalb gut daran tun, sich an das Arbeitsgericht Dortmund zu halten.

So hat unsere Mandantin IfD Allensbach repräsentativ die deutsche Gesamtbevölkerung ab 16 Jahre befragt. Das Ergebnis:
Nur noch 20 % bejahen diese Frage, 19 % entscheiden sich nicht, 61 % nehmen an, dass sich der Mensch aus anderen Lebensformen entwickelt hat. Siehe bitte dieses Schaubild.

Heute sind Osterfeuer vor allem im Alpenland verbreitet und werden meist am Ostersamstag entzündet. Juristisch steht im Vordergrund, dass nicht einfach unliebsamer Pflanzenabfall kostengünstig entsorgt werden darf. Manche Gemeindeverordnungen regeln deshalb, dass Feuer zur Osterzeit nur genehmigt werden, wenn größere Organisationen oder Vereine eine Ausnahmegenehmigung beantragen.
Das OVG Münster hat in einer Entscheidung Az.: 21 B 727/04 bestätigt, dass nur Feuer genehmigt werden müssen, die eindeutig und zweifelsfrei der Brauchtumspflege dienen. Wird Pflanzenschnitt von Landwirten oder Gartenbesitzern im privaten Kreis verbrannt, handelt es sich um kein genehmigungsfähiges Osterfeuer. Das Gericht geht davon aus, dass in der Regel nur Abfall beseitigt wird.
An die Verkehrssicherungspflicht der Veranstalter eines Osterfeuers setzt die Rechtsprechung keine erhöhten Anforderungen. Nach einer Entscheidung des OLG Hamm (Az.: 9 U 94/97) ist der Veranstalter nicht verpflichtet, den Feuerbereich -etwa durch Flatterbänder- abzusichern. Er darf selbst bei alkoholisierten Besuchern auf die sensorische und optische Warnfunktion der Glut vertrauen.

Wer zu Nachbarschaftsfragen hinzugezogen wird, soll immer wieder die Fragen beantworten: „Wie ist es möglich, dass jemand im Streit sogar seinen Nachbarn umbringt? Wie lassen sich solche Unglücke verhindern?”.
Der Fall von Gifhorn bildet ein Musterbeispiel für einen dieser Extremfälle. Vermutlich wird alle Welt auf den heute geständigen dreifachen Angeschuldigten „einprügeln”. Man wird lesen und hören, dass der Angeschuldigte immer wieder depressiv, narzistisch persönlichkeits-gestört, reizbar und mit sich und der Welt im Unreinen war. Bei genauer Prüfung werden sich aber doch Umstände herausstellen, die fragen lassen, was andere zu dem Unglück beigetragen haben, und ob moralisch nicht auch andere mit auf der Anklagebank sitzen müssten. So insbesondere diese Umstände:
1. Den Beamten der Polizeiinspektion Gifhorn war seit Jahren bekannt, wie sehr in der Kleingartenkolonie gestritten wurde. Bis heute entsteht der Eindruck, dass die Beamten sich nicht bemüht haben, die Streitigkeiten dauerhaft zu schlichten.
2. Unmittelbar ausgelöst hat die Tat ein Dritter, der dem Täter drei volle Karren Strauchwerk vor dessen Gartenpforte ablud. Der Name dieses Mannes ist dem Verf. dieser Zeilen bekannt. Er wird im Prozess als „Zeuge” vernommen werden. Moralisch kann er - auch aufgrund früheren Verhaltens - als der Hauptschuldige angesehen werden. Der Angeschuldigte hatte angenommen, die schließlich umgebrachten Nachbarn hätten das Strauchwerk bei ihm abgeladen.
3. Im Juli 2004 wurde der Angeschuldigte von einem Nachbargrundstück aus grundlos mit Steinen beworfen. Das Verfahren gegen einen Verdächtigen wurde nach § 153 Abs. 1 StPO eingestellt.
4. Es gab weitere strafrechtliche Ermittlungs- sowie ordnungsbehördliche und zivilgerichtliche Verfahren gegen Nachbarn und gegen den Angeschuldigten.
5. Im Juli 2007 brannte die Gartenlaube des Angeschuldigten ab. Das Verfahren gegen einen Verdächtigen wurde nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt, so wie andere Verfahren „mangels öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung” eingestellt wurden.
6. All diese Verfahren haben offenbar niemanden veranlasst, sich darum zu bemühen, die Streitigkeiten nicht weiter eskalieren zu lassen. Bis jetzt ist davon auszugehen, dass die Richter eben immer nur den Einzelfall abgehakt haben.
7. Insgesamt kann der Eindruck entstehen, dass sich nach und nach Nachbarn gegen den Angeschuldigten zusammen getan und eine Freude daran hatten, den Angeschuldigen zu isolieren und zu ärgern.
8. Mehrere Zeugen, von denen einige den 1942 geborenen Angeschuldigten seit der Schulzeit kennen, schildern, dass der Angeschuldigte an sich nicht streitsüchtig, in der Regel ausgeglichen, umgänglich sowie freundlich gewesen sei und nie körperlich Streit gesucht habe.
9. In der Familie erklärte der Angeschuldigte, er fühle sich von den Nachbarn so schikaniert und gereizt, dass er sich einmal vergesse und alle tot schlage.
10. Schlichtungs- und Fürsorgestellen wurden und haben sich nicht eingeschaltet. Es fragt sich, ob hier eine zu große Lücke im sozialen Staat klafft.

Der Verfasser dieser Zeilen wird sich heute um 11.05 Uhr im DeutschlandRadio zu Streitigkeiten unter Nachbarn äußern.

Das Oberlandesgericht Koblenz hat in seinem Urteil Az. 4 U 1292/07 entschieden, dass eine Erstbegehungsgefahr für einen vorbeugenden Unterlassungsanspruch gesteigerte Anforderungen voraussetzt, wenn der Anspruch auf journalistische Recherchen gestützt wird.
Die Begründung:
Da die Recherche als Grundlage der Pressetätigkeit einen Kernbereich der Meinungs- und Pressefreiheit betrifft, muss sie grundsätzlich von vorbeugenden Unterlassungsklagen freigehalten werden. Anderes gilt - so das OLG Koblenz - nur, wenn der Recherche ein rechtswidriger Eingriff durch das Presseorgan bereits eindeutig anhaftet und durch einen rechtswidrigen Eingriff ein irreparabler Schaden entsteht.
Im entschiedenen Fall hatte eine Fernsehproduktionsfirma in Fragen aufgefordert, zu Behauptungen Dritter Stellung zu nehmen. Das OLG Koblenz stellte klar, dass in diesen Fragen gerade kein rechtswidriger Eingriff in die Rechte der Klägerin gesehen werden kann, sondern dass das Presseorgan erkennbar seinen journalistischen Sorgfaltspflichten nachgekommen ist.

So betitelt die neue Ausgabe - 14/2009 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

Ein Beamter klagte dagegen, dass er auf der Internetseite der ihn beschäftigenden Landesbibliothek mit Namen, Zuständigkeitsbereich, Telefonnummer und E-Mail-Adresse aufgeführt wird. Das Bundesverwaltungsgericht lehnte es ab, ein Revisionsverfahren durchzuführen und verneinte in den Gründen „unter Rückgriff auf allgemeine Grundsätze ohne weiteres” einen Anspruch.
Das BVerwG im Einzelnen wörtlich in seinem Beschluss Az.: 2 B 131.07:
„Soweit eine juristische Person des öffentlichen Rechts befugt ist, ihre behördliche und organisatorische Struktur zu regeln, ist sie auch ohne ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung befugt, dem außenstehenden Benutzer, für dessen Bedürfnisse sie eingerichtet worden ist, einen Hinweis darauf zu geben, welche natürliche Personen als Amtswalter (Beamte, Angestellte) mit der Erfüllung einer bestimmten Aufgabe betraut und damit in einer auf Außenkontakt gerichteten Behörde für das Publikum der zuständige Ansprechpartner sind. Ob die Behörde dies in herkömmlicher Weise ... oder in moderner Weise durch entsprechende Verlautbarungen auf ihrer Internetseite tut, liegt allein in ihrem organisatorischen Ermessen. ...Mit der Nennung des Namens, der Dienstbezeichnung, der dienstlichen Telefonnummer und der dienstlichen E-Mail-Adresse des Beamten werden keine in irgendeiner Hinsicht schützenswerten personenbezogenen Daten preisgegeben, so dass sich die Frage einer für Eingriffe in individuelle Rechte erforderlichen Ermächtigungsgrundlage nicht stellt.”
Anmerkung: Das Bundesverwaltungsgericht hat somit - anders als heute oft üblich - nicht erst über eine Abwägung mit entgegenstehenden Rechten und Gütern einen Anspruch aus einem Persönlichkeitsrecht abgelehnt. Vielmehr hat es - natürlich und vernünftig - von vornherein einen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht verneint.