Heute sind Osterfeuer vor allem im Alpenland verbreitet und werden meist am Ostersamstag entzündet. Juristisch steht im Vordergrund, dass nicht einfach unliebsamer Pflanzenabfall kostengünstig entsorgt werden darf. Manche Gemeindeverordnungen regeln deshalb, dass Feuer zur Osterzeit nur genehmigt werden, wenn größere Organisationen oder Vereine eine Ausnahmegenehmigung beantragen.
Das OVG Münster hat in einer Entscheidung Az.: 21 B 727/04 bestätigt, dass nur Feuer genehmigt werden müssen, die eindeutig und zweifelsfrei der Brauchtumspflege dienen. Wird Pflanzenschnitt von Landwirten oder Gartenbesitzern im privaten Kreis verbrannt, handelt es sich um kein genehmigungsfähiges Osterfeuer. Das Gericht geht davon aus, dass in der Regel nur Abfall beseitigt wird.
An die Verkehrssicherungspflicht der Veranstalter eines Osterfeuers setzt die Rechtsprechung keine erhöhten Anforderungen. Nach einer Entscheidung des OLG Hamm (Az.: 9 U 94/97) ist der Veranstalter nicht verpflichtet, den Feuerbereich -etwa durch Flatterbänder- abzusichern. Er darf selbst bei alkoholisierten Besuchern auf die sensorische und optische Warnfunktion der Glut vertrauen.