Ein Beamter klagte dagegen, dass er auf der Internetseite der ihn beschäftigenden Landesbibliothek mit Namen, Zuständigkeitsbereich, Telefonnummer und E-Mail-Adresse aufgeführt wird. Das Bundesverwaltungsgericht lehnte es ab, ein Revisionsverfahren durchzuführen und verneinte in den Gründen „unter Rückgriff auf allgemeine Grundsätze ohne weiteres” einen Anspruch.
Das BVerwG im Einzelnen wörtlich in seinem Beschluss Az.: 2 B 131.07:
„Soweit eine juristische Person des öffentlichen Rechts befugt ist, ihre behördliche und organisatorische Struktur zu regeln, ist sie auch ohne ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung befugt, dem außenstehenden Benutzer, für dessen Bedürfnisse sie eingerichtet worden ist, einen Hinweis darauf zu geben, welche natürliche Personen als Amtswalter (Beamte, Angestellte) mit der Erfüllung einer bestimmten Aufgabe betraut und damit in einer auf Außenkontakt gerichteten Behörde für das Publikum der zuständige Ansprechpartner sind. Ob die Behörde dies in herkömmlicher Weise ... oder in moderner Weise durch entsprechende Verlautbarungen auf ihrer Internetseite tut, liegt allein in ihrem organisatorischen Ermessen. ...Mit der Nennung des Namens, der Dienstbezeichnung, der dienstlichen Telefonnummer und der dienstlichen E-Mail-Adresse des Beamten werden keine in irgendeiner Hinsicht schützenswerten personenbezogenen Daten preisgegeben, so dass sich die Frage einer für Eingriffe in individuelle Rechte erforderlichen Ermächtigungsgrundlage nicht stellt.”
Anmerkung: Das Bundesverwaltungsgericht hat somit - anders als heute oft üblich - nicht erst über eine Abwägung mit entgegenstehenden Rechten und Gütern einen Anspruch aus einem Persönlichkeitsrecht abgelehnt. Vielmehr hat es - natürlich und vernünftig - von vornherein einen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht verneint.