Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.

Unsere Mandantin IfD Allensbach hat repräsentativ ermittelt:
18 % der Bevölkerung nehmen an, dass bei den Deutschen in Ost und West die Gemeinsamkeiten überwiegen. In den neuen Bundesländern beträgt der Prozentsatz sogar nur 11 %. 46 % der Gesamtbevölkerung meinen, dass die Unterschiede überwiegen. Siehe bitte Schaubild 1.
Auffällig ist, wie sich die Meinungen dazu, dass die Unterschiede überwiegen, entwickelt haben. Vor allem: Seit dem Jahr 2004 verschlechtern sich wieder die Werte. Schaubild 2.
Hoffen lässt, dass 62 % der Bevölkerung ab 16 Jahre die Unterschiede nicht länger betonen wollen. Schaubild 3.

Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom gestrigen Tag (Az. VI ZR 160/08) das Gewicht des Informationsinteresses in der Abwägung gestärkt: Ein Eingriff in die Privatsphäre kann bereits dann zulässig sein, wenn ein Artikel „geeignet ist, gesellschafts- und sozialkritische Überlegungen der Leser anzuregen“. Diese Formulierung findet sich in der Pressemitteilung, die schriftliche Urteilsbegründung ist erst in einigen Wochen zu erwarten. Als zulässig erachtete das Gericht unter anderem dieses Foto von Fischers Haus:

Gesellschafts- und Sozialkritik entzünden sich nicht nur am Verhalten von Politikern, sondern auch von Wirtschaftsführern und anderen Prominenten und Vorbildern. Das Urteil steht daher einer schematischen Abschottung der privaten Lebensverhältnisse generell entgegen – auch bei Nicht-Politikern. Es muss ermittelt werden, wie schwerwiegend der Eingriff ist und welche Bedeutung dem Informationsinteresse zukommt. Bei dessen Ermittlung müssen die Gerichte strikt die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 26.02.2008, 1 BvR 1602/07 u.a.) beachten: Sie haben „von einer inhaltlichen Bewertung der betroffenen Darstellungen als wertvoll oder wertlos, als seriös und ernsthaft oder unseriös abzusehen“ und müssen „beachten, dass die Garantie der Pressefreiheit nicht allein den subjektiven Rechten der Presse, sondern in gleicher Weise auch dem Schutz des Prozesses öffentlicher Meinungsbildung und damit der Meinungsbildungsfreiheit der Bürger dient (...). Äußerungen in der und durch die Presse wollen in der Regel zur Bildung der öffentlichen Meinung beitragen und haben daher zunächst die Vermutung der Zulässigkeit für sich, auch wenn sie die Rechtssphäre anderer berühren“.

So betitelt die neue Ausgabe - 22/2009 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

„Der Sohn fragt: 'Vati, konntest du schon Auto fahren, ehe du Mutti gekannt hast?' - 'Ja, das konnte ich schon.' - 'Und wer hat dir gesagt, wie du fahren musst?'.”
SUPERillu 21/2009.

Wir berichteten bereits in der Vergangenheit mehrmals über das Az.: 140 C 26/08 sprach einem Mann u.a. Schmerzensgeld (i.H.v. € 50,00) zu, weil ihn ein Fitnesscenterbetreiber mit der Begründung als Mitglied ablehnte, die „gewünschte Frauenquote“ werde nicht erreicht.
Das treffliche Schlagwort für viele Fälle: Benachteiligung wegen des Geschlechts.
Außer zur Zahlung des Schmerzensgelds wurde der Fitnesscenterbetreiber verurteilt, den Kläger als Mitglied aufzunehmen.

Instruktiv für viele Parallelfälle:
Der Österreichische Oberste Gerichtshof hat in einem Beschluss mit der Geschäftszahl 17Ob9/08k entschieden:
Zwischen einer unter der Domain „eltern.at“ abrufbaren allgemeinen Link-Sammlung, die weitergehende Informationen zu verschiedensten Themen vermittelt einerseits und dem gleichlautenden Titel der Zeitschrift „Eltern“ andererseits scheidet eine Verwechslungsgefahr bereits wegen fehlender Inhaltsgleichartigkeit aus.
Soweit das beklagte Portal auf weiterführende Seiten zu den Themen Eltern, Kinder, Schule und Lernen verweist, liegt zwar Gleichartigkeit vor; die Beklagte verwendet den Begriff „Eltern“ in diesem Falle aber lediglich zur Beschreibung ihrer Dienstleistung.
Für „domain-grabbing“ fehlen Anhaltspunkte.

So betitelt die neue Ausgabe - 21/2009 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

„Fragt der Freund: 'Ich verstehe das nicht. Du bist völlig pleite und hast dir ein neues Auto gekauft? Hättest du nicht mit der Straßenbahn fahren können?' - 'Leider nein. Oder glaubst du, die befördern einen auf Kredit?'.”
Aus FREIZEIT SPASS 19/2009.

„Der Notar liest den letzten Willen eines reichen Verstorbenen vor. 'Und an Hein, dem ich versprach, ihn in meinem Testament zu erwähnen, einen herzlichen Gruß: Hallo Heinz, alter Knabe!'.”
Aus SUPERillu 19/2009.

„Zwei Indianer kommen am Grillplatz einer Gruppe von Touristen vorbei. Lange beobachten sie den Rauch, der vom Holzkohledeuer aufsteigt. 'Merkwürdig', meint der eine, 'es riecht irgenwie besser als bei uns'. - 'Schon. Aber es ergibt einfach keinen Sinn'.”
SUPERillu 20/2009.