Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.

Die neue Entscheidung Nr. 26935/05 des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte betrifft eine französische Rechtsprechung, über die wir am 30. März 2004 in einem größeren Rahmen an dieser Stelle bereits berichtet haben: Geldbußen gegen Verlage aufgrund eines nationalen französischen Werbeverbots. Der FOCUS hat in seiner Ausgabe 4/2005 diese Rechtsprechung veranschaulicht.

Der EGMR in Straßburg hat nun geurteilt, dass nach seiner rechtlichen Würdigung Bußgelder wegen derartiger Fotos nicht die Pressefreiheit verletzen. Die Pressefreiheit soll deshalb nicht verletzt sein, weil die Bußgelder im Interesse der Gesundheit der Bevölkerung („santé publique”) nicht unverhältnismäßig seien. Es wird zum Überblick reichen, wenn Sie sich Nr. 63 der Entscheidung durchlesen. Mit der Frage, ob solche Bildpublikationen den Absatz fördern oder nur, wenn überhaupt, Marktanteile beeinflussen, setzt sich das Gericht nicht auseinander. Zu dieser Problematik existieren Gutachten, die zur zweiten Alternative führen.
Das Straßburger Gericht ließ auch den Einwand nicht gelten, die Presse würde gegenüber den TV-Sendern, die live solche Bilder zeigen dürften, diskriminiert. Die Begründung des Gerichts: Es sei derzeit eben technisch nicht möglich, Logos aus den bewegten Bildern zu entfernen. Siehe vor allem Nr. 78 der Entscheidung.

So betitelt die neue Ausgabe - 11/2009 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

Der BGH entschied unter dem Az.: I ZB 30/06 über die Rechtsbeschwerde einer Markenanmelderin, die die Bezeichnung „STREETBALL“ für „Sportschuhe und Sportbekleidung“ hatte eintragen wollen.
Das Deutsche Patent- und Markenamt hatte die Eintragungsfähigkeit wegen des Fehlens jeglicher Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG und wegen eines Freihaltebedürfnisses i.S. von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG abgelehnt. Das Bundespatentgericht teilte diese Auffassung, ließ aber die Rechtbeschwerde zu, da für die Anmelderin eine ältere Marke „STREETBALL“ existiert. Die Anmelderin trug insbesondere vor, dass wegen der älteren Rechte bei Prüfung der sog. absoluten Schutzhindernisse geringere Anforderungen zu stellen sein.
Der BGH bestätigte aber die ablehnende Entscheidung. Die Begründung:
Einerseits sei tatrichterlich festgestellt worden, dass „STREETBALL“ eine Basketball-Variante bezeichne und somit als unmittelbar beschreibende, sachliche Angabe verstanden werde. Andererseits sei der Beurteilung das Verkehrsverständnis im Zeitpunkt der Entscheidung über die konkrete Eintragung zugrunde zu legen (vgl. § 37 Abs.2 MarkenG für den umgekehrten Fall). Die ältere Marke könne - so der BGH - auch deshalb die Eintragung nicht erleichtern, weil die Beurteilung unabhängig von der Person des Anmelders vorzunehmen sei.

Der BGH befasste sich in einem Beschluss Az.: II ZB 46/07 mit der Frage, ob die Buchstabenkombination „H M & A“ für eine GmbH & Co. KG als Firma i.S.d. § 18 HGB eintragungsfähig ist.
Das für das Handelsregister zuständige Registergericht hatte sich bei einer Umfirmierung geweigert einzutragen, weil die „reine Buchstabenfolge ohne Sinn“ sei und nicht als Name des Unternehmens wahrgenommen werde.
Der BGH lehnte aufgrund des liberalisierten Firmenrechts diese restriktive Praxis ab Es reiche aus, so der BGH, wenn die Firma aussprechbar und artikulierbar sei. Nicht erforderlich, und nicht mit der Realität und dem Verständnis der betroffenen Verkehrskreise vereinbar sei es, bei einer Firma zu fordern, sie solle „als Wort aussprechbar“ sein. Eine derartige Abgrenzung könne nur auf der Grundlage einer - nicht an objektiven Kriterien ausgerichteten - reinen Wertung vorgenommen werden. Das akustische Klangbild einer Buchstabenkombination reiche objektiv aus, um die Bezeichnung als Name des Unternehmens zu erkennen.

„ Anruf: 'Herr Doktor, meine Frau hat schlimme Blinddarm-Schmerzen'. - 'Kann nicht sein. Ich habe ihr den Blinddarm schon herausgenommen. Kein Mensch hat zwei Blinddärme!' - 'Aber mancher eine zweite Frau'.”
Nach „neue woche” 10/2009.

„ 'Was ist?' fragt ein Golfer seinen Mitspieler, weil der ewig am Abschlag herumprobiert. 'Meine Frau schaut dort von der Clubhaus-Terrasse aus zu, da möchte ich einen perfekten Schlag hinkriegen!' - 'So ein Quatsch. Von hier triffst du sie nie!'. ”
Nach „neue woche” 10/2009.

So betitelt unsere Mandantin IfD Allensbach einen neuen Studienbericht.
Zwei Drittel der über 30-Jährigen empfinden noch das persönliche Gespräch, face to face, als die angenehmste Form der Kommunikation. Bei den unter 20-Jährigen sind es nur noch 36 %, bei den 20- bis 29-Jährigen nur die Hälfte. Schaubild 1.
Worüber unterhält man sich? Von Ausnahmethemen wie Obama und Wirtschaftskrise abgesehen, werden die so genannten Nahthemen bevorzugt. Schaubild 2.
Anders als oft angenommen, verstärken sich die Tabuthemen: Sexualität; finanzielle Verhältnisse; Beziehungsprobleme; Probleme in der eigenen Familie; das Thema Tod; schwere Krankheiten; der eigene Glaube. Schaubild 3.

Der BGH beschloss gestern unter dem Az.: I ZB 62/08 über die (nicht zugelassene) Rechtbeschwerde in einer Widerspruchsangelegenheit. Eine Partei hatte fünf Monate nach Verkündung eines ihr nachteiligen Urteils immer noch keine Begründung erhalten. Der vollständige Beschluss des Bundespatentgerichts wurde erst später geschrieben.
Der BGH argumentierte entsprechend § 548 ZPO unter Berufung auf einen Beschluss aus dem Jahre 1993:
"Ein Beschluss ist auch dann nicht mit Gründen im Sinne des § 83 Abs. 3 Nr. 6 MarkenG versehen, wenn die Gründe nicht binnen fünf Monaten nach Verkündung schriftlich niedergelegt, von den Richtern besonders unterschrieben und der Geschäftstelle übergeben worden sind."

Beginn der Sendung 23.15 Uhr. Voraussichtlich zu Beginn wird über Nachbarschaftsstreitigkeiten gesprochen. Anschließend berichtet Dirk Steffens als „Globetrotter des deutschen Fernsehens über Erlebnisse rund um die Welt. Schließlich wird erstmals Kadir Ayaz, der seinen Schwiegersohn als mutmaßlichen Mörder des Kindes Kardelen in der Türkei gestellt hat, im Fernsehen interviewt werden.

Gegen einen im Hauptsacheverfahren ergangenen Kostenfestsetzungsbeschluss wurde wegen Verstoßes gegen die Anrechnungsvorschriften des RVG Beschwerde eingelegt. Die Beschwerdegegnerin berief sich zunächst darauf, dass die Geschäftsgebühr nur das vorausgegangene Verfügungsverfahren beträfe. Nachdem die Beschwerdeführerin entgegnete, dass die Anrechnung in Zusammenhang mit derjenigen Gebühr zu erfolgen hat, die durch ein dem Hauptsacheverfahren zuzurechnenden Abschlussschreiben entsteht, erkannte die Beschwerdegegnerin an und stellte dem Gericht die Entscheidung unter Verwahrung gegen die Kostenlast „anheim“.
Das Kammergericht änderte daraufhin den Kostenfestsetzungsbeschluss ab und legte dem Beschwerdegegner in einem Beschluss Az.: 2 W 247/08 die Verfahrenskosten auf.
Die Begründung: „Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Eine Entscheidung nach § 93 ZPO war nicht angezeigt. Es war Sache der Klägerin, bereits im Kostenfestsetzungsantrag die anzurechnende Geschäftsgebühr zu berücksichtigen, denn die von ihr geltend gemachte Verfahrensgebühr war lediglich in der nun zugesprochenen (gekürzten) Höhe entstanden (BGH ...). Insoweit hat die Klägerin Veranlassung für die Einlegung des Rechtsmittels gegeben.”