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Gesellschafter: Univ.-Prof. Rechtsanwalt Dr. Robert und Rechtsanwältin Andrea Schweizer

Geschäftsführerin: Rechtsanwältin Andrea Schweizer

Nach einem Beschluss des OLG Frankfurt Az.: 4 U 85/08 ist die in § 443 BGB enthaltene Sonderbestimmung für selbständige Garantieversprechen bereits dann anzuwenden, wenn für den Kauf eines Produktes mit einer Garantie geworben wird.
Der Fall:
Die Beklagte hatte in Zusammenhang mit einem PKW-Verkauf auf ihrer Internetseite u.a. mit der Aussage geworben „Wir scheuen uns deshalb nicht, eine Fahrzeuggarantie von 3 Jahren bis 100.000 km zu gewähren“. Nachdem Mängel an dem Fahrzeug aufgetreten sind, verlangte der Käufer aufgrund dieser Garantieaussage Reparaturkosten erstattet.
Aus der Begründung:
Nach Ansicht des Gerichts muss - entgegen der in der Fachliteratur herrschenden Ansicht - kein Garantievertrag abgeschlossen werden. § 443 Abs. 1 BGB wolle Art. 6 Abs.1 der Europäischen Richtlinie zum Verbrauchsgüterkauf v. 25.5.1999 (VerbrGKRL) in deutsches Recht umsetzen, so das Gericht; und Art. 6 Abs. 1 sei so zu verstehen: „Wenn die Hersteller die Möglichkeit haben sollen, mit der Werbung für eine Herstellergarantie den Absatz ihrer Waren zu fördern, damit aber nicht zugleich eine Täuschung der Verbraucher eintreten darf, muss der Verbraucher auf diese Werbeaussagen vertrauen können”.