Die neue Entscheidung Nr. 26935/05 des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte betrifft eine französische Rechtsprechung, über die wir am 30. März 2004 in einem größeren Rahmen an dieser Stelle bereits berichtet haben: Geldbußen gegen Verlage aufgrund eines nationalen französischen Werbeverbots. Der FOCUS hat in seiner Ausgabe 4/2005 diese Rechtsprechung veranschaulicht.

Der EGMR in Straßburg hat nun geurteilt, dass nach seiner rechtlichen Würdigung Bußgelder wegen derartiger Fotos nicht die Pressefreiheit verletzen. Die Pressefreiheit soll deshalb nicht verletzt sein, weil die Bußgelder im Interesse der Gesundheit der Bevölkerung („santé publique”) nicht unverhältnismäßig seien. Es wird zum Überblick reichen, wenn Sie sich Nr. 63 der Entscheidung durchlesen. Mit der Frage, ob solche Bildpublikationen den Absatz fördern oder nur, wenn überhaupt, Marktanteile beeinflussen, setzt sich das Gericht nicht auseinander. Zu dieser Problematik existieren Gutachten, die zur zweiten Alternative führen.
Das Straßburger Gericht ließ auch den Einwand nicht gelten, die Presse würde gegenüber den TV-Sendern, die live solche Bilder zeigen dürften, diskriminiert. Die Begründung des Gerichts: Es sei derzeit eben technisch nicht möglich, Logos aus den bewegten Bildern zu entfernen. Siehe vor allem Nr. 78 der Entscheidung.