Die Beschwerdekammer des HABM hat nun in der Beschwerdesache R 41/2007-4 die Entscheidung der Widerspruchskammer des HABM aufgehoben, dem Widerspruchs von FOCUS stattgegeben und die vollumfängliche Löschung der Gemeinschaftsmarkenanmeldung multifocus wegen Verwechslungsgefahr angeordnet.
Die Begründung:
1. Grundsatz
Bei der Prüfung der Verwechslungsgefahr sind insbesondere die Faktoren Zeichenähnlichkeit sowie Waren- bzw. Dienstleistungsähnlichkeit entscheidend.

2. Warenähnlichkeit
Entgegen der Auffassung der Widerspruchsabteilung besteht zumindest eine Warenähnlichkeit zwischen den Waren „wissenschaftliche Apparate und Instrumente für die Forschung in Laboratorien“ der Marke FOCUS und den Waren „Röntgenapparate“ der angegriffenen Marke bejaht.
3. Zeichenähnlichkeit
Nach der hier einschlägigen „Thomson life- Rechtsprechung“ des EuGH (Urteil vom 06.12.2005, C-120/04) ist auch von einer Zeichenähnlichkeit auszugehen: Prägen beide Bestandeile das jüngere Zeichen gleichermaßen, so reicht die Mitprägung für den Erfolg des Widerspruchs aus, solange der übereinstimmende Bestandteil [Anmerkung: focus] noch selbstständig kennzeichnend erkennbar bleibt. Im vorliegenden Fall gilt diese Rechtsprechung sogar erst recht, da der übereinstimmende Bestandteil „FOCUS“ geringfügig stärker prägt als der hinzugefügte rein beschreibende Bestandteil „multi“.