Ein Urteil Az.: 10 Sa 209/08 des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz reiht sich in die Kette eventuell widersprüchlicher Entscheidungen zu Kündigungen wegen Vertrauensbruchs ein.
Nach diesem Urteil rechtfertigen die rechtswidrige Erledigung einer privaten Angelegenheit während der Arbeitszeit mit einer Schneidemaschine der Arbeitgeberin und ein sich daraus ergebendes „Wortgefecht” mit Familienmitgliedern der Arbeitgeberin grundsätzlich keine fristlose Kündigung.
Im entschiedenen Fall hatte die Arbeitgeberin dem Kläger – einem LKW-Fahrer - fristlos gekündigt, weil dieser während der Arbeitszeit unerlaubt auf dem Betriebsgelände „kurzfristig” ein ihm von einer anderen Firma überlassenes Erdkabel mit einem Altmetallwert von etwa 1700 Euro auf- und später wieder abgeladen hatte, um es mit einem Gerät der Arbeitgeberin zu zerschneiden und später zur Eigenverwertung abtransportieren zu können.
Das LAG stellte auf das bekannte Kriterium des so genannten steuerbaren Verhaltens des Arbeitnehmers ab. Auf dieser Basis nahm das Gericht an, es sei aus Gründen der Verhältnismäßigkeit geboten gewesen, den Mitarbeiter zunächst abzumahnen.
Anmerkung: Da es sich um einen Kleinbetrieb handelte, konnte die Arbeitgeberin ohne Anwendung des Kündigungsschutzgesetzes ordentlich kündigen.