Hinweise zu den gestern verkündeten AdWord-Entscheidungen des BGH. Das Prinzip ist bekannt:
Der Werbungtreibende setzt in einer Suchmaschine seine Werbung so, dass sie bei für ihn attraktiven Schlüsselwörtern (Keywords) erscheint. Wenn jemand das gewählte Schlüsselwort eingibt, zeigt die Suchmaschine neben der Trefferliste automatisch die Werbung des AdWord-Anmelders.
Nach diesem Prinzip kann ein Werbungtreibender auch erreichen, dass seine Werbung erscheint, wenn jemand nach seinem Konkurrenten sucht. So wenn er Kennzeichen (Marken oder Unternehmensbzeichnungen) eines Wettbewerbers als Schlüsselwort auswählt. Diese Vorgehensweise ist markenrechtlich höchst umstritten.
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass beschreibende Bezeichnungen als AdWord genutzt werden dürfen; - auch wenn sie in den Kennzeichenbereich des AdWord-Wettbewerbers führen und die Gefahr einer Verwechslung mit einer geschützten Marke begründet wird.
In einem Fall hatte eine AdWord-Anbieterin bei Google das Schlüsselwort „pcb” angemeldet. Die Folge: Die Werbung erscheint auch, wenn nach „PCB-POOL”, das ist die Marke eines Konkurrenten, gesucht wird. Dennoch hat der BGH die Klage der Markeninhaberin abgewiesen, weil „pcb”in den angesprochenen Fachkreisen als „printed circuit board” (Leiterplatte) verstanden wird.Aktenzeichen: I ZR 139/07.
Ebenso hat der BGH einen Schutz der Unternehmensbezeichnung „Beta Layout GmbH” verweigert. Ein AdWord-Anmelder hatte als Schlüsselwort „Beta Layout” angegeben. Wurde nach der „Beta Layout GmbH” gesucht, erschien neben der Trefferliste ein Anzeigenblock mit einer Anzeige für die Produkte des AdWord-Anmelders, einem Wettbewerber. Der BGH folgte dem Berufungsgericht, das eine Verwechslungsgefahr verneint hatte. Az.: I ZR 30/07.
Nur in einem Fall wurde noch nicht im Sinne der Werbemaschinerie von Google geurteilt. Bei ihm geht es um den Schutzbereich der Marke „Banabay”. Diesen Rechtsstreit legt der BGH wegen des Bezugs einer Rechtsfrage zum EU-Recht dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) zur Entscheidung vor. Grundsätzlich ist bei diesem Rechtsstreit zu klären, ob eine Marke neben ihrer Herkunftsfunktion auch eine zu schützende Werbefunktion besitzt. Az.: I ZR 125/07.
Veröffentlicht sind diese Urteile noch nicht. Die Pressestelle des Bundesgerichtshofs hat jedoch eine Mitteilung herausgegeben.
Anmerkung: Wie harmonisierungsbedürftig die europäische Rechtsprechung in diesem Bereich ist, belegt etwa ein jüngst ergangenes Urteil in Frankreich: Ein französisches Gericht verurteilte Google dazu, an den Inhaber von Markenrechten 75.000 EUR Schadenersatz zu leisten, weil der Suchmaschinenbetreiber es zugelasssen hatte, dass ein Wettbewerber AdWords für den geschützten Markenbegriff buchen konnte.