Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.

So betitelt die neue Ausgabe - 05/2009 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

„In eine Art Bürgerkrieg steigerten sich zuletzt die Animositäten”. Der FOCUS von morgen schildert aus Anlass der für den 22. Januar anstehenden Verhandlung Zumwinkel die Verhältnisse in der Bochumer Staatsanwaltschaft. Im Mittelpnkt steht die nun an das Amtsgericht Essen versetzte „Starermittlerin” Margrit Lichtenhagen, „die in Justizkreisen als eigenwillige Person mit einem Hang zum Starrsinn gilt”. Sie wirft Kollegen Mobbing vor. Die Vorwürfe der Kollegen reichen von: „Die aalt sich doch darin” in der publikumswirksamen Verfolgung Zumwinkels bis zur „dienstlichen und privaten Verschmelzung von Interessen bei der Vergabe von Bußgeldern” und schlechter fachlicher Arbeit. "Ex-Chef Schulte wirft ihr in seinem Dossier vor, dass noch mehr als die Hälfte der 594 Baltiner-Verfahren unerledigt und womöglich bereits verjährt seien."

Ein Rechtsanwalt mahnte wegen einer ihm rechtswidrig zugesandten E-Mail ab. Die Absenderin verpflichtete sich vorgerichtlich zur Unterlassung, weigerte sich jedoch, dem Anwalt Gebühren zu zahlen. Der Anwalt klagte. Das Amtsgericht Offenburg, Az.: 2 C 398/08 wies die Klage ab.
Wir berichteten bereits mehrfach über die Frage, ob Abmahnkosten von Rechtsanwälten, die in eigenen Angelegenheiten tätig werden, zu tragen sind, vgl. u.a. die Einträge vom 10.02.2006, 16.08.2006 und 13.02.2007.
Der Bundesgerichtshof lehnt eine solche Verpflichtung bspw. dann ab, wenn Rechtsanwälte eigene wettbewerbsrechtliche Ansprüche geltend machen und es sich um einen unschwer zu erkennenden Wettbewerbsverstoß handelt, Az. I ZR 2/03.
Auch im vorliegenden Fall wies das Amtsgericht Offenburg die auf Zahlung gerichtete Klage ab und führte in Anlehnung an den BGH aus:
„...[Es dürfte dem Kläger] als regelmäßigem Internetzbenutzer mit eigener Website bekannt sein, dass die Zusendung von E-Mail-Werbung ohne sein Einverständnis widerrechtlich erfolgte ... Somit verdeutlichen sowohl der Inhalt der klägerischen Schreiben, die keinerlei juristische Ausführungen enthalten und somit keinerlei besonderer Sachkenntnis bedurften als auch die umgehende Reaktion der Beklagten, dass die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts nicht erforderlich war.“

So betitelt die neue Ausgabe - 04/2009 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

Der Hersteller eines Sonnenschutzmittels hatte für sein Produkt mit einem Testergebnis („gut“) aus dem Vorjahr geworben, obwohl sich die Erkenntnisse und Bewertungskriterien der Stiftung Warentest für die Beurteilung von Sonnenschutzmitteln im Folgejahr erheblich geändert hatten.
Das OLG Hamburg legte in einem neuen Beschluss Az.: 3 W 134/08 dar, dass diese Werbung irreführend ist. Zur Begründung:
Der Verkehr - so das Gericht - gehe davon aus, dass sich die Untersuchungsmethoden der Stiftung Warentest am Stand der Technik orientieren und dem herausgestellten Testergebnis daher „aktuelle“ Erkenntnisse zugrunde lägen, was nicht gewährleistet sei, wenn die Richtigkeit des früheren Testergebnisses in tatsächlicher Hinsicht zweifelhaft bzw. überholt ist. Dass das beworbene Produkt an der Folgeuntersuchung nicht teilnahm, sei dabei - so schließlich das Gericht - unerheblich.

Das Landgericht Koblenz hat nun in einem noch nicht rechtskräftigen Urteil mit dem Az.: 4 HK.0 133/08 die Verbotsgrenzen verhältnismäßig weit gezogen, nämlich:
Die einzelne Annahmestelle darf nicht damit werben werben, bei ihr habe jemand „mit System 36.683 gewonnen”. Der Grund für dieses Verbot: „unzulässige Anreizwerbung mit Erfolgsgeschichten”.
Es dürfen nicht mehr „Aufsteller” verwendet werden, wenn sie nicht auf das Verbot der Teilnahme Minderjähriger und das Verbot der Teilnahme Minderjähriger sowie die von dem Glücksspiel ausgehende Suchtgefahr und Hilfsmöglichkeiten hinweisen.
Darüber hinaus darf Minderjährigen nicht ermöglicht werden, an öffentlichen Glücksspielen teilzunehmen.

Da Medienrechtler die komplexe Problematik vollständig kennen müssen, beschreiben wir eine neue Entscheidung des Landgerichts Hamburg nachfolgend in einem umfangreicheren Rahmen.
Es entspricht ständiger Praxis der Hamburger Pressegerichte, nach mehreren persönlichkeitsrechtsverletzenden Bildnisveröffentlichungen von Kindern sog. „Totalverbote“ auszusprechen. Diese Totalverbote sind ganz allgemein und ohne konkrete Bezugnahme darauf gerichtet, die Veröffentlichung von „Bildnissen dieser Person“ zu unterlassen.
Dies hat u.a. zur Folge, dass die Zulässigkeit schlechthin jeder weiteren Bildveröffentlichung „an sich” lediglich noch im Vollstreckungsverfahren geprüft werden kann und die im Einzelfall gebotene Güterabwägung einem Erkenntnisverfahren entzogen ist. Die Zulässigkeit dieser Hamburger Praxis ist derzeit Gegenstand zweier von uns initiierter Revisionsverfahren beim Bundesgerichtshof (VI ZR 314/08 und 315/08). Der BGH wird sich voraussichtlich auch mit seiner den Hamburger Urteilen entgegenstehenden Rechtsprechung auseinandersetzen, der zufolge sich Unterlassungsansprüche nur auf ein konkretes Bildnis beziehen dürfen (VI ZR 269/06).
Die Fragwürdigkeit der Hamburger Praxis veranschaulicht ein uns am 8. Januar zugestellter Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 30.12.2008 (324 O 532/04). Mit ihm wurde ein Ordnungsmittelantrag zurückgewiesen, der auf der Grundlage eines im Jahre 2005 verfügten „Allgemeinverbotes“ beantragt worden war, und der sich gegen eine Bildveröffentlichung aus dem Jahre 2008 richtete. Das Gericht musste feststellen, dass das beanstandete Foto ein zeitgeschichtliches Ereignis bebildert und die Eltern sich mit dem Kind anlässlich einer öffentlichen Veranstaltung bewusst dem Publikum zugewendet haben. Diese Fotopublikation wird zwar vom Wortlaut des Totalverbots erfasst, kann aber schwerlich verboten sein. Das Landgericht Hamburg löst das Problem mit der Begründung, das Allgemeinverbot beinhalte eine „immanente Schranke“ und aufgrund dieser immanenten Schranke sei in diesem Falle das Verbot nicht verletzt.
Vergleichbar hatte das OLG Hamburg in einem parallel gelagerten Fall bereits mit einem Beschluss vom 27.02.2006 (7 W 8/06) entschieden, dass das Foto der Schwester des Klägers dieses neuen Verfahrens gezeigt werden durfte und deshalb der Ordnungsmittelantrag zurückzuweisen ist. Siehe hierzu unseren Eintrag vom 24. März 2006.
Wir werden über den Verlauf der vom BGH zu entscheidenden Musterverfahren selbstverständlich berichten.

So betitelt die neue Ausgabe - 03/2009 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

„Heilige Drei Könige”, zurückgehend auf das Matthäusevangelium 2,11: „Und sahen das Kindlein, warfen sich nieder, huldigten ihm, taten ihre Schätze auf und brachten ihm Gold und Weihrauch und Myrrhe”.

Das Landgericht Bonn hat in einem uns kürzlich zugestellten Beschluss Az.: 14 O 100/08 bestätigt, was bereits gefestigter Stand der Rechtsprechung ist:
Wird ohne vorherige Abmahnung eine einstweilige Verfügung erwirkt, hat der Antragsteller die Verfahrenskosten zu tragen, wenn der Antragsgegner sofort anerkennt (§ 93 ZPO). Verfahrensrechtlich muss der Antragsgegner einen auf die Kosten beschränkten Widerspruch einlegen.
Ausnahmen gelten nur für den Fall, dass der Antragsteller begründeten Anlass zu der Annahme besitzt, der Antragsgegner werde sich ohne gerichtliche Inanspruchnahme nicht beugen.
Der vorliegende Fall war durch die Besonderheit gekennzeichnet, dass der Antragsgegner noch vor Zustellung der einstweiligen Verfügung eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben hatte.