Das Landgericht Bonn hat in einem uns kürzlich zugestellten Beschluss Az.: 14 O 100/08 bestätigt, was bereits gefestigter Stand der Rechtsprechung ist:
Wird ohne vorherige Abmahnung eine einstweilige Verfügung erwirkt, hat der Antragsteller die Verfahrenskosten zu tragen, wenn der Antragsgegner sofort anerkennt (§ 93 ZPO). Verfahrensrechtlich muss der Antragsgegner einen auf die Kosten beschränkten Widerspruch einlegen.
Ausnahmen gelten nur für den Fall, dass der Antragsteller begründeten Anlass zu der Annahme besitzt, der Antragsgegner werde sich ohne gerichtliche Inanspruchnahme nicht beugen.
Der vorliegende Fall war durch die Besonderheit gekennzeichnet, dass der Antragsgegner noch vor Zustellung der einstweiligen Verfügung eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben hatte.