Ein Rechtsanwalt mahnte wegen einer ihm rechtswidrig zugesandten E-Mail ab. Die Absenderin verpflichtete sich vorgerichtlich zur Unterlassung, weigerte sich jedoch, dem Anwalt Gebühren zu zahlen. Der Anwalt klagte. Das Amtsgericht Offenburg, Az.: 2 C 398/08 wies die Klage ab.
Wir berichteten bereits mehrfach über die Frage, ob Abmahnkosten von Rechtsanwälten, die in eigenen Angelegenheiten tätig werden, zu tragen sind, vgl. u.a. die Einträge vom 10.02.2006, 16.08.2006 und 13.02.2007.
Der Bundesgerichtshof lehnt eine solche Verpflichtung bspw. dann ab, wenn Rechtsanwälte eigene wettbewerbsrechtliche Ansprüche geltend machen und es sich um einen unschwer zu erkennenden Wettbewerbsverstoß handelt, Az. I ZR 2/03.
Auch im vorliegenden Fall wies das Amtsgericht Offenburg die auf Zahlung gerichtete Klage ab und führte in Anlehnung an den BGH aus:
„...[Es dürfte dem Kläger] als regelmäßigem Internetzbenutzer mit eigener Website bekannt sein, dass die Zusendung von E-Mail-Werbung ohne sein Einverständnis widerrechtlich erfolgte ... Somit verdeutlichen sowohl der Inhalt der klägerischen Schreiben, die keinerlei juristische Ausführungen enthalten und somit keinerlei besonderer Sachkenntnis bedurften als auch die umgehende Reaktion der Beklagten, dass die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts nicht erforderlich war.“