Am 26.Juni 2008 hatten wir über ein Urteil des Landgerichts München zur Internethaftung von Eltern berichtet. Das Landgericht hatte eine umfassende Aufsichtspflicht bei der Internetnutzung von Minderjährigen mit der Begründung bejaht, ein mit dem Internet verbundener PC stelle einen „gefährlichen Gegenstand“ dar. Aus diesem Grunde seien die Eltern – zur Vermeidung einer Mitstörerhaftung - verpflichtet, so das Landgericht, ihre Kinder zu belehren, dass und wie im Internet Urheberrechte zu wahren seien.
Das Oberlandesgericht München hat dieses Urteil nun aufgehoben (Az. 6 U 3881/08) und eine derart weitreichende Aufsichtspflicht der Eltern verneint. Das OLG begründet diese Entscheidung umfassend:
Die dauerhafte Überwachung ihrer Kinder bei Internetaktivitäten sei für die Eltern unzumutbar. Man könne von einem nicht auf das Urheberrecht spezialisierten Bürger keine im Ergebnis zutreffende Erläuterung von Urheberrechtsfragen verlangen – zumal dieses Rechtsgebiet aufgrund ständiger Änderungen inzwischen relativ kompliziert und unverständlich sei.
Im Ausgangsfall hatte die 16-jährige Tochter – deren Verschulden das OLG als erwiesen erachtete – Fotos aus dem Internet heruntergeladen und diese unerlaubt zu Videos verarbeitet.