Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.

Die Medien berichten aufgrund von Vorabmeldungen, dass Bundesinnenminister Schäuble die SPD heftig angreift. Die Interviewantwort des CDU-Politikers im FOCUS von morgen heißt wörtlich:
„Die SPD steckt in einer akuten Krise. Die Führung der Partei kann ihre Entscheidungen derzeit nicht durchsetzen. Mal rebelliert die Fraktion, wie bei der Kfz-Steuer, mal die Partei, wie bei der Nominierung von Bundestagskandidaten. Jetzt beim BKA-Gesetz war es die SPD im Freistaat Sachsen, die bei der letzten Wahl gerade mal 9,8 Prozent bekommen hat. Und dort gibt es eine Hand voll Jusos, die gegen das BKA-Gesetz sind. Gegen die können sich der Kanzlerkandidat Frank-Walter Steinmeier, der Parteivorsitzende Franz Müntefering und der Fraktionsvorsitzende Struck nicht durchsetzen. Das ist absurd.”

Diese Ansicht vertritt das Oberlandesgericht Stuttgart, Az.: 6 W 55/08. Mit seinem Beschluss hat das OLG einen Beschluss des Landgerichts Stuttgart Az.: 18 0 94/07 gegen einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe bestätigt. Zusammen gefasst:
1. Der Basisvertrag ist nach § 134 BGB nichtig, so dass keine vertraglichen Ansprüche bestehen.
2. „Ansprüche aus § 683 BGB, also Aufwendungsersatz aus Geschäftsführung ohne Auftrag, bestehen ebenfalls nicht, da die Antragstellerin die Erbringung der Dienstleistung wegen Verstoßes gegen § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG den Umständen nach nicht für erforderlich halten durfte ...”.
3. Bereicherungsrechtlichen Ansprüchen steht § 817 Satz 2 BGB entgegen. Zur Anwendung des § 817 S. 2 äußert das Gericht einen Satz, von dem es sich vermutlich insgesamt hat leiten lassen:
„Zudem ist der Zweck des Verbots von Cold Callings am ehesten dadurch zu erreichen, dass dem Leistenden jeder Anspruch versagt wird.”

Nun liegt im Volltext das Urteil des OLG Hamburg - Az.: 7 U 11/08 - vor. Gestritten wurde an erster Stelle um dieses Foto links; „FRISCH GETRAUT Thea Sihler nach dem Jawort”.

Titelseite vorläufig gelöscht

Das OLG Hamburg erklärte die BUNTE-Berichterstattung für insgesamt - in Bild und Wort - rechtmäßig. Vgl. schon unseren Bericht vom 22.10.2008.
Aus den nun vorliegenden Entscheidungsgründen erschließt sich, dass das OLG vorwiegend auf den "Leitbildgedanken" und die "Kontrastfunktion" promineter Personen abstellt. Das OLG legt vor allem dar:
"An diesen Vorgängen (sc. den Hochzeitsfeierlichkeiten) bestand auch ein erhebliches öffentliches Interesse, weil das Publikum ein Recht darauf hat, zu erfahren, wie die Personen, die wie der Bräutigam durch das Moderieren auch politischer Sendungen auf die öffentliche Meinungsbildung Einfluss nehmen, zueinander stehen, wen sie zu Feierlichkeiten einladen und wie sie feiern. ...”.
Und was äußert das OLG dazu, dass „die Klägerin und ihr Ehemann schlichtweg nicht wünschten, dass darüber [über die Hochzeit] berichtet werden möge, und diesen Wunsch auch der Beklagten bekanntgemacht hatten”?.
Das OLG Hamburg wörtlich:
„Ein solcher Wunsch allein - bzw. die Missachtung eines solchen Wunsches durch ein Medienunternehmen - kann indessen jedenfalls nicht geeignet sein, eine Sphäre von solcher persönlichkeitsrechtlichen Bedeutsamkeit zu schaffen, dass ein Eindringen in sie als rechtswidrig erscheint, wenn er sich auf Vorkommnisse während eines Ereignisses bezieht, das ein zeitgeschichtliches Ereignis von einiger Bedeutsamkeit darstellt. Denn da bei derartigen Ereignissen das über Art. 5 Abs.1 GG geschützte Interesse der Öffentlichkeit an einer Information über dieses Ereignis im Raume steht, ist es einer rechtlichen Abschottung vor Veröffentlichungen, die allein auf dem Willen der Teilnehmer beruht, entzogen."
Mit einer gleichlautender Begründung hatte das OLG Hamburg im September bereits eine von Günther Jauch gegen den Springer-Verlag wegen einer (Hochzeits)-Bildveröffentlichung eingereichte Geldentschädigungsklage abgewiesen; Az.: 7 U 13/08. Das Urteil des OLG Hamburg zur Klage der Ehefrau ist zusätzlich dadurch interessant, dass es auf die Rechte der weniger oder überhaupt nicht bekannten „Begleitperson” eingehen muss.
Wenn sie sich mit dem Thema „Publikationen über Günther Jauch” noch eingehender befassen wollen, erhalten Sie weitere Informationen, wenn Sie links bei „Suche” eingeben: „Jauch”.

Der Bundesfinanzhof hat in einem seit gestern vorliegenden Urteil Az.: VI R 47/06 zwar einige Ansätze aufgeführt, die begünstigten Mitarbeitern helfen können. Im Endergebnis hat der BFH die „Latte aber doch so hoch gelegt”, dass der vom Arbeitgeber begünstigte Mitarbeiter sie nur selten überspringen kann. Betroffen war im entschiedenen Fall ein Geschäftsführer, den der BFH durchgehend als „Arbeitnehmer” bezeichnet.
Die zentraler Aussage des Urteils ist zumindest rechtspsychologisch der Satz:
„Vielmehr durfte das FG bei seinen Erwägungen auch davon ausgehen, dass es im Interesse der Arbeitgeberin des Klägers sein würde, bei der Führung der Geschäfte die Bestimmungen des Lebensmittelrechts zu beachten und einzuhalten.” Was für das Lebensmittelrecht erklärt wird, kann genauso auf andere Rechtsgebiete bezogen werden.
Allein schon mit Hilfe dieses Kernsatzes kann die Finanzrechtsprechung - wie im entschiedenen Fall - meist erklären:
Übernimmt der Arbeitgeber Geldbußen und Geldauflagen aus ganz überwiegend eigenbetrieblichem Interesse, dann ist darin zwar kein Arbeitslohn zu sehen; aber im konkreten Fall fehlt es an dieser Voraussetzung.
Mittelbar steht der zitierte Kernsatz auch hinter der zweiten Aussage des Urteils:
Zwar können die Geldbuße und eine Geldauflage als „durch den Beruf des Klägers veranlasst (§ 9 Abs. 1 Satz 1 EStG) anzusehen” sein, aber dennoch bleibt dem Mitarbeiter der Werbungskostenabzug versagt. In der dogmatischen Begründung stützt sich der BFH auf § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 Satz 1; § 9 Abs. 5 EStG sowie auf § 12 Nr. 4 EStG.

Wir haben an dieser Stelle schon öfters darüber berichtet, unter welchen Voraussetzungen Geschäftsführer wettbewerbsrechtlich unmittelbar in Anspruch genommen werden können. So zum Beispiel am 11. Mai und 14. November 2006: Die Organe juristischer Personen haften dann, wenn sie entweder persönlich die Rechtsverletzung begangen oder gekannt und pflichtwidrig nicht verhindert haben.
In der Praxis wird das Urteil Az.: 6 U 92/07 des Oberlandesgerichts Köln immer wieder helfen, diese Rechtsprechung zu konkretisieren. Seiner bisherigen Rechtsprechung folgend erklärt das OLG Köln:
Bei zentralen Wettbewerbshandlungen ist widerleglich zu vermuten, dass die Vorstände oder Geschäftsführer im vorhinein unterrichtet gewesen sind. „Im Streitfall ging es um eine bundesweit durchgeführte und in der Bild-Zeitung prominent beworbene, originelle Lottogutschein-Aktion, die mutmaßlich nicht unter der Leitungsebene eigenverantwortlich initiiert und verwirklicht worden ist.”
Erleichtert hat dem 6. Zivilsenat des OLG Köln die Entscheidung, dass die Art des Sachvortrags nahe gelegt hat anzunehmen: Selbstverständlich wusste die Geschäftsführung Bescheid. Es wurde nämlich unterlassen, „in der gebotenen Weise konkret vorzutragen und gegebenenfalls glaubhaft zu machen, dass sie auf Grund der internen Geschäftsverteilungen generell oder jedenfalls im hier betroffenen Fall für den Bereich der Werbung nicht zuständig seien und deshalb keine Kenntnis von dem angegriffenen Wettbewerbsverstoß hätten”.

So betitelt die neue Ausgabe - 48/2008 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

Das Oberlandesgericht München hat mit einem Urteil Az.: 7 U 2451/08 bestätigt, dass die Rechtsprechung dahin tendiert, dem Fax-Versendungsprotokoll bedingt Beweiskraft zuzubilligen. Am 26. 6. 2007 und schon am 30. 12. 2004 haben wir an dieser Stelle angenommen, dass diese Tendenz entgegen einer BGH-Entscheidung besteht.
Die beiden Amtsgerichte haben auf einen Beweis des ersten Anscheins abgestellt.
Das OLG München ist de facto auch von einem Anscheinsbeweis ausgegangen, hat sich aber im entschiedenen Fall ganz einfach mit einem Hinweis auf § 138 Abs. 3 ZPO begnügt.
Die beklagte Firma hatte nämlich lediglich vorgetragen, sie erkläre sich nicht zu der Frage des Gerichts, ob sie sich im Hause zum Eingang des Faxes genau erkundigt habe und im Übrigen sei das Fax-Gerät ausgewechselt worden, so dass sich ein etwaiger Zugang nicht mehr ermitteln lasse.
Das OLG wörtlich - auf eine allgemeine Rechtsprechung des BGH zu § 138 Abs. 3 und Abs. 4 und auf Schrifttum verweisend:
„Über den geschäftlichen Vorgang darf sie sich nur dann mit Nichtwissen erklären, wenn sie sich in ihrem eigenen Unternehmen oder bei den Personen, die unter ihrer Anleitung, Aufsicht und Verantwortung tätig wurden, ohne Erfolg Erkundigungen angestellt hat. Die unzulässige Erklärung mit Nichtwissen steht dem Nichtbestreiten nach § 138 Abs. 3 ZPO gleich.”

„Der Pfarrer predigt: 'Immer, wenn ich einen Betrunkenen aus dem Wirtshaus wanken sehe, möchte ich ihm zurufen: Mein Sohn, du bist auf dem falschen Weg, kehre um!' ”
Aus der Zeitschrift „Viel Spaß”, Ausgabe 47/2008.

„Frage: 25 Jahre sind Sie schon verheiratet, was reizt Sie noch an Ihrem Mann?' Sie: 'Jedes Wort!'.”
Aus der Zeitschrift „Viel Spaß”, Ausgabe 47/2008.

„Ein Autofahrer wird von der Polizei angehalten. Der Polizist: 'Guten Tag, Sie wurden mit 140 km/h gemessen; erlaubt sind nur 120.' Der Fahrer: 'Das kann gar nicht sein, ich hatte den Tempomaten die ganze Zeit auf 120 eingestellt.'
Der achtjährige Sohn: 'Papa, der Tempomat ist doch kaputt.' Der Polizist schreibt einen Strafzettel.
Der Mann sieht vorwurfsvoll, bedrohend sein Kind an. - Das Kind beleidigt: 'Du solltest froh sein, dass Dein Radarwarner gerade noch funktioniert hat.' Der Polizist schreibt den zweiten Strafzettel.
Da stellt er fest: 'Sie sind ja nicht angeschnallt.' Der Fahrer: 'Ich habe mich abgeschnallt, um den Führerschein aus der Brieftasche zu holen.' - Kind: 'Du schnallst Dich doch überhaupt nie an.'
Als der Polizist den dritten Strafzettel ausstellt, brüllt der Vater entnervt sein Kind an: 'Herrgott, halt endlich deine Klappe!' Der Polizist schaut den Sohn an und fragt: 'Redet dein Vater immer so mit dir?' Kind: 'Nein. Nur wenn er viel getrunken hat.' ”
Umgeschrieben aus dem neuen Playboy Dezember 2008.