Der Bundesfinanzhof hat in einem seit gestern vorliegenden Urteil Az.: VI R 47/06 zwar einige Ansätze aufgeführt, die begünstigten Mitarbeitern helfen können. Im Endergebnis hat der BFH die „Latte aber doch so hoch gelegt”, dass der vom Arbeitgeber begünstigte Mitarbeiter sie nur selten überspringen kann. Betroffen war im entschiedenen Fall ein Geschäftsführer, den der BFH durchgehend als „Arbeitnehmer” bezeichnet.
Die zentraler Aussage des Urteils ist zumindest rechtspsychologisch der Satz:
„Vielmehr durfte das FG bei seinen Erwägungen auch davon ausgehen, dass es im Interesse der Arbeitgeberin des Klägers sein würde, bei der Führung der Geschäfte die Bestimmungen des Lebensmittelrechts zu beachten und einzuhalten.” Was für das Lebensmittelrecht erklärt wird, kann genauso auf andere Rechtsgebiete bezogen werden.
Allein schon mit Hilfe dieses Kernsatzes kann die Finanzrechtsprechung - wie im entschiedenen Fall - meist erklären:
Übernimmt der Arbeitgeber Geldbußen und Geldauflagen aus ganz überwiegend eigenbetrieblichem Interesse, dann ist darin zwar kein Arbeitslohn zu sehen; aber im konkreten Fall fehlt es an dieser Voraussetzung.
Mittelbar steht der zitierte Kernsatz auch hinter der zweiten Aussage des Urteils:
Zwar können die Geldbuße und eine Geldauflage als „durch den Beruf des Klägers veranlasst (§ 9 Abs. 1 Satz 1 EStG) anzusehen” sein, aber dennoch bleibt dem Mitarbeiter der Werbungskostenabzug versagt. In der dogmatischen Begründung stützt sich der BFH auf § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 Satz 1; § 9 Abs. 5 EStG sowie auf § 12 Nr. 4 EStG.