Wir haben an dieser Stelle schon öfters darüber berichtet, unter welchen Voraussetzungen Geschäftsführer wettbewerbsrechtlich unmittelbar in Anspruch genommen werden können. So zum Beispiel am 11. Mai und 14. November 2006: Die Organe juristischer Personen haften dann, wenn sie entweder persönlich die Rechtsverletzung begangen oder gekannt und pflichtwidrig nicht verhindert haben.
In der Praxis wird das Urteil Az.: 6 U 92/07 des Oberlandesgerichts Köln immer wieder helfen, diese Rechtsprechung zu konkretisieren. Seiner bisherigen Rechtsprechung folgend erklärt das OLG Köln:
Bei zentralen Wettbewerbshandlungen ist widerleglich zu vermuten, dass die Vorstände oder Geschäftsführer im vorhinein unterrichtet gewesen sind. „Im Streitfall ging es um eine bundesweit durchgeführte und in der Bild-Zeitung prominent beworbene, originelle Lottogutschein-Aktion, die mutmaßlich nicht unter der Leitungsebene eigenverantwortlich initiiert und verwirklicht worden ist.”
Erleichtert hat dem 6. Zivilsenat des OLG Köln die Entscheidung, dass die Art des Sachvortrags nahe gelegt hat anzunehmen: Selbstverständlich wusste die Geschäftsführung Bescheid. Es wurde nämlich unterlassen, „in der gebotenen Weise konkret vorzutragen und gegebenenfalls glaubhaft zu machen, dass sie auf Grund der internen Geschäftsverteilungen generell oder jedenfalls im hier betroffenen Fall für den Bereich der Werbung nicht zuständig seien und deshalb keine Kenntnis von dem angegriffenen Wettbewerbsverstoß hätten”.