Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.

Weder die Kosten für eine vorgerichtliche Abmahnung, noch die für die vorprozessuale Anspruchsabwehr entstandene Geschäftsgebühr können Gegenstand einer Kostenfestsetzung nach §§ Beschluss I ZB 30/08).
Mit diesem Beschluss hat der BGH eine Rechtsbeschwerde zurückgewiesen, die sich gegen die Kürzung der Verfahrensgebühr durch die Vorinstanzen richtete. Der BGH bestätigt mit dieser Entscheidung seine Rechtsprechung, nach der Geschäftsgebühren, weil sie keine „Kosten des Rechtsstreits“ darstellen, im Kostenfestsetzungsverfahren grundsätzlich nicht berücksichtigt werden können (Beschluss v. 7.3.2007 – VIII ZR 86/06). Er bestätigt weiter seine Praxis, nach welcher sich aufgrund der Anrechnungsvorschrift in Vorbem. 3 Abs. 4 zu Nr. 3100 VV RVG nicht die bereits entstandene Geschäftsgebühr, sondern die anschließend anfallende Verfahrensgebühr vermindert (VIII ZB 57/07 v. 22.1.2008; III ZB 8/08 v. 30.4.2008 und IV ZB 24/07 v. 16.7.2008).
Es kommt nicht darauf an, ob die Geschäftsgebühr auf materiellrechtlicher Grundlage vom Prozessgegner zu erstatten ist, und ob sie unstreitig, geltend gemacht, tituliert oder bereits ausgeglichen ist.
Gleichzeitig hat der BGH klargestellt, dass es für die Anwendung der Anrechnungsvorschriften auch unerheblich ist, ob die Geschäfts- und die Verfahrensgebühr dieselbe Angelegenheit oder unterschiedliche kostenrechtliche Angelegenheiten betreffen.

So betitelt die neue Ausgabe - 45/2008 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

Das Bundesarbeitsgericht hat der langen Reihe von Entscheidungen zu der Frage eines Betriebsübergangs nach § 613a BGB ein weiteres wichtiges Urteil hinzugefügt. Az.: 8 AZR 607/07.
Das - einen Auftrag übernehmende - neue Bewachungsunternehmen hatte 14 der 36 Vollzeitbeschäftigten und fünf der zwölf Aushilfskräfte übernommen.
Der 8. Senat nahm an, dass der Betrieb nicht auf das neue Bewachungsunternehmen übergegangen ist. Die Begründung:
Es handelte sich um einen betriebsmittelarmen Betrieb. In einem solchen Falle geht ein Betrieb nur über, wenn der neue Unternehmer einen nach Zahl und Sachkunde wesentlichen Teil der Belegschaft übernommen hat.
Das Urteil liegt noch nicht im Volltext vor.

Dörr, Mitglied der Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK) in der neuen Ausgabe 11/2008 von pro media:
„Ich kann mir schlecht eine öffentlich-rechtliche Presse vorstellen und darüber hat richtigerweise auch noch niemand nachgedacht.”
Anmerkung: Prof. Dörr kann nur die Presse in Papierform meinen, nicht die elektronische Presse. Die elektronische öffentlich-rechtliche Presse mit Sendungsbezug sieht, wie viele wissen, der 12. Rundfunkänderungs-Staatsvertrag vor. Publizistisch weist vor allem die F.A.Z. darauf hin, dass ARD und ZDF zu nahezu allen Themen senden und damit mit einer elektronischen Presse insbesondere die täglichen Zeitungen, aber auch Zeitschriften mit Milliarden Euro von Gebühren verdrängen können.

Früher haben sich Manager selbstgefällig zu Juristen so abgegrenzt: „Ein Jurist findet für jede Lösung ein Problem. Ein Manager findet für jedes Problem eine Lösung.”

Vorbild ist schön; aber nicht in dieser Weise: Nachdem freundin erst soeben gegen die Rewe-Zeitschrift Laviva einschreiten musste, sah sich der Verlag gezwungen, gestern am Nachmittag eine einstweilige Verfügung gegen den Titel „Meine beste Freundin” zu erwirken: Landgericht München I, Az.: 33 0 18402/08. Hier können Sie die Rechtsausführungen der Antragsschrift nachlesen.

Das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg nimmt in einem neuen Urteil - Az.: 7 C 103/08 - in juristischer Sprache an:
„Entgegen der Auffassung der Beklagten liegt ein 'Würgen' nicht erst vor, wenn dem Angegriffenen durch einen zielgerichteten Angriff über einen längeren Zeitraum hinweg die Luftröhre zugedrückt wird. Vielmehr setzt es lediglich voraus, dass der Hals unter einer solchen Kraftentfaltung umfasst wird, dass für den Angegriffenen ein nicht nur unerhebliches Engegefühl im Bereich der Luftröhre entsteht. Dies ist anzunehmen, weil Herr ... den Kläger von vorne kommend mit beiden Händen um den Hals gefasst und den Kläger so geschüttelt hat, dass dessen Kopf gegen die Wand prallte.”
Erwähnenswert ist das Urteil auch deshalb, weil es die Rechtsprechung zur Zuziehung von Anwälten in Presseangelegenheiten bestätigt. Wörtlich:
„Bei der Verletzung eines Persönlichkeitsrechts durch die Presse ist es aus Sicht eines presserechtlichen Laien erforderlich und zweckmäßig, sich anwaltlicher Hilfe zu bedienen. Dies ergibt sich auch daraus, dass es sich um eine Spezialmaterie handelt, die von nicht presserechtlich Versierten nicht mehr überschaubar ist.”

DIE ZEIT hat in ihrer Nr. 44/2006 vom 26. 10. 2006 auffällig freundlich und vertraut über Günter Jauch und dessen Frau sowie deren Anwalt berichtet. Unter anderem:
„Die Klageschriften der Jauchs addieren sich in der Kanzlei ihres Anwalts ... bereits auf 1,50 Meter. Aber die jüngste ist anders. Sie ist brisant, weil das Ehepaar einen Musterprozess führen will, in dem Dorothea Sihler nicht nur Schmerzensgeld verlangt, sondern auch den Marktwert der Bilder. ... Hätte das Erfolg, könnte es das Kräfteverhältnis zwischen zwei Grundrechten, der Pressefreiheit und dem Recht auf Privatleben, verändern. Zugunsten der Privatsphäre. ...”.
Also: Wohlwollender Pressebericht zugunsten eines Journalisten (Jauch) nicht gegen, sondern für eine weitere Einschränkung der Pressefreiheit.
Der Anwalt wies auf seiner Kanzleihomepage unter anderem darauf hin, DIE ZEIT berichte in diesem Artikel ”über neue Berechnungsmethoden des Schadensersatzes für die Betroffenen”.
Über die Auseinandersetzung wurde dann allgemein in den Medien berichtet und diskutiert.
Gestern hat das Hanseatische Oberlandesgericht in zweiter Instanz diesen „Musterprozess” verhandelt und gleich noch gestern in einem Urteil mit dem Az.: 7 U 11/08 die Klage (der Ehefrau) „vollen Umfangs abgewiesen”. Die Revision wurde nicht zugelassen.
Geklagt hatte die Ehefrau schließlich am 12. Februar 2007 auf 250.000 Euro Bereicherungsausgleich für den Marktwert eines von BUNTE veröffentlichten Hochzeitsfotos (Klageschrift: „Das von der Beklagten veröffentlichte Foto besitzt für sich genommen einen objektiven Marktwert, der konkret auf 250.000,00 Euro zu bemessen ist”). Daneben forderte sie mit der Klage „eine Geldentschädigung [als Ersatz für immateriellen Schaden], deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, die jedoch mindestens 75.000 Euro ... betragen sollte” sowie Unterlassung der Veröffentlichung einiger „Bildnisse der Klägerin”.
Im Volltext, also mit schriftlicher Begründung, liegt das Urteil noch nicht vor. Es ist gut möglich, dass sich das Gericht zur sog. Lizenzgebühr überhaupt nicht äußert und nur erläutert, dass und warum die Publikation rechtmäßig ist. Zur Rechtmäßigkeit wird wird die schriftliche Urteilsbegründung voraussichtlich eingehend darlegen, dass sich die von Jauch gewünschte Nachrichtensperre zur Hochzeit nicht halten lässt. Wir werden weiter berichten und, wenn es die Urteilsbegründung zulässt, die Pubnlikation zeigen.
Wenn Sie links bei „Suche” eingeben: „Lizenzgebühr” finden Sie weitere Informationen zu dem Thema: Geld für den Marktwert.

So betitelt die neue Ausgabe - 44/2008 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

Ein Arbeitnehmer muss, wenn er wegen mehrerer bescheinigter Arbeitsunfähigkeiten für mehr als sechs Wochen Arbeitsentgelt verlangt, substanttiert darlegen, dass die Arbeitsunfähigkeit insoweit auf einer anderen Krankheit beruhte. Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz in einem Urteil Az.: 10 Ta 100/08 zu einer beantragten Prozesskostenhilfe wörtlich:
„Für die mehrfachen Arbeitsunfähigkeitszeiten, die die Krankenkasse in ihrer Bescheinigung bestätigt hat, fehlt jeder Sachvortrag dazu, ob die jeweilige Arbeitsunfähigkeit auf derselben oder einer anderen Krankheit beruhte. Nur dann könnte der Antragsteller über die zeitliche Begrenzung von sechs Wochen (42 Kalendertage) hinaus Entgeltfortzahlung beanspruchen. Der Entgeltfortzahlungszeitraum von sechs Wochen ist erschöpft, wenn die Gesamtdauer der Arbeitsunfähigkeit 42 Kalendertage erreicht ... Es ist jedoch nicht Aufgabe des Gerichts im Rahmen der beantragteen Prozesskostenhilfe bei unzureichendem Sachvortrag, dem Antragsteller die beabsichtigte Klage schlüssig zu machen.”
Anmerkung: Mittelbar wird sich auf diese Diktion ausgewirkt haben, dass der Arbeitnehmer erst in der Beschwerdeinstanz und da noch lückenhaft Bescheinigungen beigebracht hat.