Ein Arbeitnehmer muss, wenn er wegen mehrerer bescheinigter Arbeitsunfähigkeiten für mehr als sechs Wochen Arbeitsentgelt verlangt, substanttiert darlegen, dass die Arbeitsunfähigkeit insoweit auf einer anderen Krankheit beruhte. Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz in einem Urteil Az.: 10 Ta 100/08 zu einer beantragten Prozesskostenhilfe wörtlich:
„Für die mehrfachen Arbeitsunfähigkeitszeiten, die die Krankenkasse in ihrer Bescheinigung bestätigt hat, fehlt jeder Sachvortrag dazu, ob die jeweilige Arbeitsunfähigkeit auf derselben oder einer anderen Krankheit beruhte. Nur dann könnte der Antragsteller über die zeitliche Begrenzung von sechs Wochen (42 Kalendertage) hinaus Entgeltfortzahlung beanspruchen. Der Entgeltfortzahlungszeitraum von sechs Wochen ist erschöpft, wenn die Gesamtdauer der Arbeitsunfähigkeit 42 Kalendertage erreicht ... Es ist jedoch nicht Aufgabe des Gerichts im Rahmen der beantragteen Prozesskostenhilfe bei unzureichendem Sachvortrag, dem Antragsteller die beabsichtigte Klage schlüssig zu machen.”
Anmerkung: Mittelbar wird sich auf diese Diktion ausgewirkt haben, dass der Arbeitnehmer erst in der Beschwerdeinstanz und da noch lückenhaft Bescheinigungen beigebracht hat.