Das Bundesarbeitsgericht hat der langen Reihe von Entscheidungen zu der Frage eines Betriebsübergangs nach § 613a BGB ein weiteres wichtiges Urteil hinzugefügt. Az.: 8 AZR 607/07.
Das - einen Auftrag übernehmende - neue Bewachungsunternehmen hatte 14 der 36 Vollzeitbeschäftigten und fünf der zwölf Aushilfskräfte übernommen.
Der 8. Senat nahm an, dass der Betrieb nicht auf das neue Bewachungsunternehmen übergegangen ist. Die Begründung:
Es handelte sich um einen betriebsmittelarmen Betrieb. In einem solchen Falle geht ein Betrieb nur über, wenn der neue Unternehmer einen nach Zahl und Sachkunde wesentlichen Teil der Belegschaft übernommen hat.
Das Urteil liegt noch nicht im Volltext vor.